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ProdTechAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin

Vom 16. Juni 2008
(BGBl. I Nr. 25 vom 25.06.2008 S. 1034 ber.04.12.2009 S. 3850)
Gl.-Nr.: 806-22-1-44



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Produktionstechnologe/Produktionstechnologin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A:

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Betreiben von Produktionsanlagen:

1.1 Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen,

1.2 Durchführen von Produktionsaufträgen,

1.3 Abschließen von Produktionsaufträgen;

2. Einrichten und Warten von Produktionsanlagen:

2.1 Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen,

2.2 Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen,

2.3 Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;

3. Konfigurieren von Produktionsanlagen:

3.1 Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern,

3.2 Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen;

4. Anfahren von Produktionsanlagen:

4.1 Aufstellen von Produktionsanlagen,

4.2 Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,

4.3 Erproben von Produktionsabläufen,

4.4 Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen;

5. Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen:

5.1 Analysieren von Produktionsprozessen,

5.2 Simulieren von Produktionsprozessen,

5.3 Optimieren von Produktionsprozessen,

5.4 Organisieren von Logistikprozessen ;

Abschnitt B:

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Der Ausbildungsbetrieb:

1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz;

2. Information, Kommunikation und Organisation:

2.1 Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,

2.2 Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

2.3 Kundenorientierte Kommunikation,

2.4 Planen der Arbeit,

2.5 Projektmanagement;

3. Produktionsmanagement:

3.1 Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement,

3.2 IT-Systeme und Vernetzung,

3.3 Produkt- und Prozessdatenmanagement;

4. Produktionstechnologien und -prozesse;

5. Arbeitsorganisation und Produktionssysteme.

(3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

  1. Produktherstellung,
  2. Produktionsmittelherstellung,
  3. Produktionsunterstützende Dienstleistung.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Abschlussprüfung

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