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PharmAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

Vom 10.06.2009
(BGBl. I. Nr. 33 vom 24.06.2009 S. 1374)
Gl.-Nr.: 806-22-1-54



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 10,
  2. vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 16 im Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 1 bis 3 mindestens zwei und aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 4 bis 6 mindestens eine auszuwählen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
    3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    3.2 Umweltschutz,
    3.3 Qualitätsmanagement,
    3.4 Einsetzen von Energieträgern,
    3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
    3.6 Kostenorientiertes Handeln;
  4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
    4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,
    4.2 Aufgaben im Team lösen,
    4.3 Informationsbeschaffung,
    4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;
  5. Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,
  6. Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,
  7. Pharmazeutische Verfahrenstechnik,
  8. Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
  9. Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln,
  10. Lagern;

Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2

  1. Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen,
  2. Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneiformen,
  3. Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen,
  4. Galenik für feste Arzneiformen,
  5. Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen,
  6. Galenik für sterile Arzneiformen,
  7. Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steuerungseinrichtungen,
  8. Instrumentelle Analytik,
  9. Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen von qualitätssichernden Maßnahmen,
  10. Elektrotechnische Arbeiten,
  11. Prüfen und Entwickeln von Packmitteln,
  12. Logistik und Lagerung,
  13. Herstellen und Verpacken von Diagnostika,
  14. Biotechnologische Wirkstoffgewinnung,
  15. Herstellen und Verpacken von therapeutischen Systemen,
  16. Internationale Kompetenz.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

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