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Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Vom 23. Juni 2010
(BAnz. Nr. 110a vom 27.07.2010 S. 4; BGBl. I vom 19.10.2010 S. 1433; 05.07.2019 S. 930 19)
Gl.-Nr.: 806-22-1-58
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papiertechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/ zur Papiertechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus zwei der Wahlqualifikationen:
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung 19
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung 19
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den jeweiligen Zeitpunkt legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.
§ 7 Inhalt von Teil 1 der Abschlussprüfung 19
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1 der Abschlussprüfung 19
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1 der Abschlussprüfung 19
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 10 Prüfungsbereich "Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung" 19
(1) Im Prüfungsbereich "Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(Stand: 24.11.2020)
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