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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

OrgBAusbV - Orgelbauerausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Vom 11. Februar 2019
(BGBl. I Nr. 4 vom 15.02.2019 S. 92)
Gl.-Nr.: 806-22-1-122



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Orgelbauers und der Orgelbauerin wird staatlich anerkannt nach

  1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
  2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe "Orgel- und Harmoniumbauer" nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 44 der Handwerksordnung.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
    1. Orgelbau oder
    2. Pfeifenbau sowie
  3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
  2. Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
  3. Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
  4. Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen,
  5. Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
  6. Planen von Windversorgungsanlagen,
  7. Bauen von Schleifwindladen,
  8. Herstellen von Holzpfeifen,
  9. Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall,
  10. Vormontieren von Orgeln, Stimmen von Orgelpfeifen,
  11. Intonieren von Orgelpfeifen,
  12. Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien,
  13. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
  14. Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau sind:

  1. Bauen von Windladen und Windversorgungssystemen,
  2. Herstellen von Spieltischen,
  3. Installieren von elektrischen und elektronischen Bauteilen,
  4. Herstellen von Gehäusen,
  5. Anfertigen und Montieren von Trakturteilen sowie
  6. Montieren und Einregulieren von Orgeln.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau sind:

  1. Herstellen von Platten für Metallpfeifen,
  2. Herstellen von labialen Metallpfeifen,
  3. Herstellen von lingualen Metallpfeifen,
  4. Kröpfen von Metallpfeifen sowie
  5. Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
  4. Umweltschutz.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.

§ 7 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

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