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RettAPrVO NRW - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. April 2022
(GV. NRW Nr. 25 vom 03.05.2022 S. 582)
Gl.-Nr.: 215
Auf Grund des § 4 Absatz 6 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), der durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe e des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes, der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Außerdem muss der Rahmenlehrplan gemäß den in Anlage 1 enthaltenen Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 11. und 12. Februar 2019 zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vermittelt werden. Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" beziehungsweise "Rettungssanitäter" ab.
(2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungshelferin" beziehungsweise "Rettungshelfer" ab.
§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang
(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:
(2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:
(3) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und endet mit der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5. Die praktischen Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 müssen nicht in der vorgegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist in geeigneter Form nach den Anlagen 3, 4, 7, 10, 11 und 12 zu dokumentieren.
(5) Die Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen zu maximal 30 Prozent des zeitlichen Umfangs im Wege des synchronen Fernunterrichts erteilt werden. Das Ausbildungsziel darf nicht gefährdet sein.
§ 3 Ausbildungszeit und Fehlzeit
(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens drei Jahre verlängern.
(2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern.
(3) Die Fehlzeit je Ausbildungsabschnitt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 darf 10 Prozent des zeitlichen Umfangs je Ausbildungsabschnitt nicht überschreiten.
§ 4 Ausbildungsstätten
(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretisch-praktischen Unterrichtes und der praktischen Ausbildung trägt entsprechend dem Ausbildungsziel die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte des Rettungsdienstes.
(2) Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze vorgehalten werden. Zur Ausbildung befähigte Lehrkräfte verfügen über die Qualifikation zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter oder eine andere pädagogische Qualifikation. Fachdozenten können für Themenfelder eingesetzt werden.
(3) Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vorliegt und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 gegeben sind, gelten diese Ausbildungsstätten auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern sowie für die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern als anerkannt.
(4) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird an einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt. Eine Einrichtung zur Patientenversorgung ist dann geeignet, wenn die Kompetenzziele des Rahmenlehrplans gemäß Anlage 1 vermittelt werden können.
(5) Mehrere Rettungswachen können als "Verbund Lehrrettungswache" zugelassen werden, wenn die Anforderungen an die praktische Ausbildung sinnvoll erfüllt werden können.
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
(1) Eine Person erhält Zugang zur Ausbildung, wenn sie der Ausbildungsstätte vor Beginn der Ausbildung folgende Nachweise vorlegt:
(2) Eine Verpflichtung zur Ausbildung besteht für die schulische Ausbildungsstätte nicht.
§ 6 Prüfung
(1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie soll nach dem Abschlusslehrgang gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 an derselben Ausbildungsstätte durchgeführt werden.
(2) Die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.
(3) Die Prüfung findet grundsätzlich nicht öffentlich statt.
§ 7 Prüfungsausschuss
(1) Zuständig für die Abnahme der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang stattfindet, und für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer die Behörde, in deren Bereich die theoretisch-praktische Ausbildung stattfindet.
(2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige oder Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
(5) Der Vorsitz setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest.
§ 8 Zulassung zur Prüfung
(1) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung sowie eine mögliche Ablehnung soll der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers auf Zulassung
über die Ausbildungsstätte bei der jeweiligen Behörde eingegangen sein.
(2) Bei Vollständigkeit des Antrages ist dieser durch die jeweilige Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorzulegen. Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen, wenn diese nicht bereits zu Beginn der Ausbildung vorlagen:
Die Nachweise gemäß den Nummern 1 und 2 entfallen für Beamtinnen und Beamte bei entsprechender Vorlage einer Bescheinigung der Dienststelle.
§ 9 Niederschrift und Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses, hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz und den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Auf Antrag bei der zuständigen Behörde ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Unterlagen des schriftlichen Teils der Prüfung sind drei Jahre, eingereichte Unterlagen gemäß § 8 Absatz 2 fünf Jahre und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 10 Benotung der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung sowie die Leistungen im fachpraktischen Teil der Prüfung werden jeweils wie folgt benotet:
(2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung erfolgt durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der zwei Mitglieder aus Satz 1 im Benehmen mit diesen die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Für die Bewertung des fachpraktischen Teils der Prüfung bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern aus deren Benotung die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Der fachpraktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit "ausreichend" benotet wird. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten der Fallbeispiele die Gesamtnote für den fachpraktischen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma, die zweite Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt. Die ermittelten Werte werden jeweils wie folgt zugeordnet:
(4) Die Note des schriftlichen Teils der Prüfung sowie die Gesamtnote des fachpraktischen Teils der Prüfung werden für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 15 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach dem Muster der Anlage 16 ausgewiesen. Das Zeugnis ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde zu versehen.
(5) Unabhängig von den Einzelbenotungen hat eine gravierende Fehlleistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auch in nur einem Fall des fachpraktischen Teils der Prüfung, die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung der Patientin oder des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung "mangelhaft" oder "ungenügend" für den gesamten fachpraktischen Teil der Prüfung zur Folge.
§ 11 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn für die Ausbildung
mindestens mit "ausreichend" benotet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 15 beziehungsweise der Anlage 16.
(2) Jeder Teil der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter sowie zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer, in dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit "mangelhaft" oder "ungenügend" benotet wurde, kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers einmal wiederholt werden, dabei muss im fachpraktischen Teil der Prüfung der Fachbereich des Fallbeispiels wiederholt werden, welcher nicht bestanden wurde.
(3) Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Diese muss an der Ausbildungsstätte stattfinden, an der die nicht bestandene Prüfung absolviert wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen wurde. Eine Falschangabe ist als Täuschungsversuch zu werten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann die in Satz 1 genannte Frist aus wichtigem Grund verlängern. Bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden darf, wenn sie oder er an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Prüfungsabschnitte bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(4) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und, im Falle des Absatzes 3 Satz 7, Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte ausgewiesen sind.
(5) Nach bestandener Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Lehrrettungswache nach Anlage 11 vorzulegen.
§ 12 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, hat sie oder er dem Vorsitz des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen.
(2) Genehmigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 13 Versäumnisfolgen
(1) Die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
§ 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses. § 12 gilt entsprechend.
§ 14 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
(1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei Prüfungsteilnehmenden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung nachträglich, aber nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Prüfung, für nicht bestanden erklären.
Abschnitt 2
Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter
§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von 120 Minuten zu fertigen. Der schriftliche Teil der Prüfung erfolgt in Präsenzform an der Ausbildungsstätte. Der Einsatz elektronischer Medien ist zulässig.
(2) Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist für maximal 50 Prozent des schriftlichen Teils der Prüfung zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein.
§ 16 Fachpraktischer Teil der Prüfung
(1) Der fachpraktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer übernimmt in der Funktion als Teamführerin beziehungsweise Teamführer bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben gemäß Absatz 2. Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Beide Fallbeispiele werden durch ein Fachgespräch ergänzt. Die Gesamtzeit je Fallbeispiel inklusive Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und maximal 45 Minuten betragen. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Das Losverfahren ist zulässig.
(2) Die Fallbeispiele sind nach folgenden Kriterien zu bewerten:
Beide Fallbeispiele gemäß Absatz 1 Satz 3 werden je teamführende Prüfungsteilnehmerin oder teamführenden Prüfungsteilnehmer durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat sie oder er das Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Das Ergebnis des Fachgesprächs fließt mit in die Benotung des fachpraktischen Teils der Prüfung ein.
(3) Der fachpraktische Teil der Prüfung wird von den zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 und dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 10 Absatz 3 abgenommen und benotet.
Abschnitt 3
Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer
§ 17 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von maximal 60 Minuten zu fertigen. Die Prüfung erfolgt in Präsenzform an der Ausbildungsstätte. Der Einsatz elektronischer Medien ist zulässig.
(2) Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein.
§ 18 Fachpraktischer Teil der Prüfung
(1) Der fachpraktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Diese Zeitvorgabe ist den Prüfungsteilnehmenden mitzuteilen.
(2) In diesem Prüfungsteil sollen die Herz-Lungen-Wiederbelebung im Zwei-Helfer-Verfahren sowie Assistenzmaßnahmen, wie zum Beispiel Blutdruckmessung, Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Anlage eines periphervenösen Zugangs, Lagerung und Hygiene, Inhalt der Prüfung sein. Der fachpraktische Teil der Prüfung wird durch ein Fachgespräch ergänzt, in dem die Prüfungsteilnehmenden ihr Handeln und die Prüfungssituation reflektieren. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses ist während des fachpraktischen Teils der Prüfung anwesend.
(3) Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und den fachpraktischen Teil der Prüfung.
Abschnitt 4
Bestimmungen zur Anerkennung und Anrechnung
§ 19 Verkürzung der Ausbildung
(1) Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätte, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, auf die Ausbildungsabschnitte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt. Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie dem 520-Stunden-Programm der aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern entsprechen.
(2) Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelferin oder Rettungshelfer nach dieser Verordnung auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter anrechnen, wenn die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer begonnen wird und der Nachweis der Ausbildung durch Vorlage des Zeugnisses beigebracht wird. Bei einer Überschreitung dieses Zeitraumes gilt Absatz 1, wobei eine vollständige Anrechnung erfolgen kann, wenn eine regelmäßige Fortbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW nachgewiesen wird.
(3) Durch die zuständige Behörde als gleichwertig bewertete, erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen oder erfolgreich abgeschlossene Teile von Ausbildungen im Gesundheitswesen sind auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter oder zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer anzurechnen.
§ 20 Gleichwertige Ausbildungen
(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland, bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.
(2) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
§ 21 Zuständige Behörde
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Übergangsvorschrift
Eine Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer oder zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) abgeschlossen. Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2022 begonnen werden, können noch nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) durchgeführt werden. Ausbildungen gemäß den Sätzen 1 und 2 müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vollständig abgeschlossen sein.
§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) außer Kraft.
Rahmenlehrplan Rettungssanitäterausbildung | Anlage 1 |
Themenbereich A: Handlungsfeld Krankentransport und Notfallrettung |
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Thema | Zu entwickelnde Kompetenzen Die Lernenden... |
Thema A1: Organisatorische Grundlagen |
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Thema A2: Im Krankentransport und in der Notfallrettung mitwirken |
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Thema A3: Sich in Krankentransport und Notfallrettung angemessen verhalten |
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Thema A4: Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen |
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Thema A5: Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken |
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Thema A6: Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten |
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Thema A7: Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen |
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Thema A8: Dokumentieren in Krankentransport und Notfallrettung |
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Thema A9: Transport und Übergabe durchführen |
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Thema A10: Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten |
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Themenbereich B: Versorgung nach dem cABCDE-Schema |
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Thema | Zu entwickelnde Kompetenzen Die Lernenden... |
|
Thema B1: Menschen mit A- Problemen versorgen |
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Thema B2: Menschen mit B- Problemen versorgen |
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|
Thema B3: Menschen mit C- Problemen versorgen |
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Thema B4: Menschen mit D- Problemen versorgen |
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Thema B5: Menschen mit E- Problemen versorgen |
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Thema B6: Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen |
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|
Thema B7: Bei der erweiterten Versorgung mitwirken |
|
Themenbereich C: Spezielle Versorgung |
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Thema | Zu entwickelnde Kompetenzen Die Lernenden... |
Thema C1: Menschen mit Verletzungen versorgen |
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Thema C2: Menschen nach Elektrounfällen versorgen |
|
Thema C3: Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen |
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Thema C4: Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen |
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Thema C5: Notfälle bei Neugeborenen, Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen |
|
Thema C6: Ältere Menschen versorgen |
|
Thema C7: Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen |
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Thema C8: Menschen mit psychischen Störungen versorgen |
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Thema C9: Menschen mit Vergiftungen versorgen |
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Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen |
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Themenbereich D: Psychosoziale Aspekte |
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Thema | Zu entwickelnde Kompetenzen Die Lernenden... |
Thema D1: Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen |
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Thema D2: Akute Belastungsreaktionen und posttraumatische Belastungsstörungen erkennen |
|
Thema D3: Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen |
|
Thema D4: Kollegiale Unterstützung sicherstellen |
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Rahmenlehrplan Rettungshelferausbildung | Anlage 2 |
Themenbereich A: Handlungsfeld Krankentransport und Notfallrettung |
|
Thema | Zu entwickelnde Kompetenzen Die Lernenden... |
Thema A1: Organisatorische Grundlagen |
|
Thema A2: Im Krankentransport und in der Notfallrettung mitwirken |
|
Thema A3: Sich in Krankentransport und Notfallrettung angemessen verhalten |
|
Thema A4: Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen |
|
Thema A5: Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken |
|
Thema A6: Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten |
|
Die Themen A7 und A8 entfallen bei der Rettungshelferausbildung. | |
Thema A9: Transport und Übergabe durchführen |
|
Thema A10: Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten |
|
Themenbereich B: Basisversorgung nach dem cABCDE-Schema (ohne Assistenz bei invasiven Maßnahmen) |
|
Thema | Zu entwickelnde Kompetenzen Die Lernenden... |
Thema B1: Menschen mit A- Problemen versorgen |
|
Thema B2: Menschen mit B- Problemen versorgen |
|
Thema B3: Menschen mit C- Problemen versorgen |
|
Thema B4: Menschen mit D- Problemen versorgen |
|
Thema B5: Menschen mit E-Problemen versorgen |
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Die Themen B6 und B7 entfallen bei der Rettungshelferausbildung. |
Themenbereich C: Spezielle Versorgung |
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Thema | Zu entwickelnde Kompetenzen Die Lernenden... |
Thema C1: Menschen mit Verletzungen versorgen |
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Die Themen C2 bis C6 entfallen bei der Rettungshelferausbildung. | |
Thema C7:Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen |
|
Die Themen C8 und C9 entfallen bei der Rettungshelferausbildung. | |
Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen |
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Der gesamte Themenbereich D entfällt bei der Rettungshelferausbildung. |
Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen | Anlage 3 |
____________________ (Bezeichnung der Schule) |
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____________________ Name, Vorname |
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____________________ Geburtsdatum / Geburtsort |
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hat in der Zeit vom ____________________ bis ____________________ | ||||||||
mit Erfolg* an dem theoretisch-praktischen Unterricht für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2022 teilgenommen. |
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Die Ausbildung umfasste 240 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und ist - nicht - über die nach der RettAPrVO NRW zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ______ Stunden* - unterbrochen worden. | ||||||||
____________________ Ort, Datum |
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____________________ Unterschrift der Schulleitung |
____________________ Stempel |
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*Nichtzutreffendes streichen |
RettAPrVO NRW | Anlage 4 |
____________________ (Bezeichnung der Schule) |
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Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen |
|||||||||
____________________ Name, Vorname |
|||||||||
____________________ Geburtsdatum / Geburtsort |
|||||||||
hat in der Zeit vom ____________________ bis ____________________ | |||||||||
mit Erfolg* an dem theoretischen und praktischen Unterricht für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2022 teilgenommen. | |||||||||
Die Ausbildung umfasste 80 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und ist - nicht - über die nach der RettAPrVO NRW zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ___ Stunden* - unterbrochen worden. | |||||||||
____________________ |
|||||||||
____________________ Unterschrift der Schulleitung |
____________________ Stempel |
||||||||
*Nichtzutreffendes streichen |
Ablauf klinisch-praktische Ausbildung | Anlage 5 |
Die klinisch-praktische Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 RettAPrVO NRW kann außer in einem Krankenhaus auch in einer anderen geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung erfolgen (z.B. ambulante OP-Zentren, Medizinische Versorgungszentren, o.a.). Hierbei ist das Ausbildungsziel zu berücksichtigen. Ein Einsatz soll mindestens in den Bereichen Anästhesie, OP (inkl. Ein- und Ausleitung, Aufwachraum) und auf einer Überwachungseinheit erfolgen.
Die klinisch-praktische Ausbildung umfasst mindestens 80 Zeitstunden (je 60 Minuten).
Die Durchführung der klinisch-praktischen Ausbildung muss durch Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter organisiert werden.
Die Lernenden müssen die mindestens 80 Stunden umfassende klinisch-praktische Ausbildung gemäß Anlage 6 und 7 mit Erfolg absolviert haben. Die klinisch-praktische Ausbildung soll zusammenhängend durchgeführt werden. Es kann für ehrenamtliche Mitarbeiter in höchstens zwei Abschnitte zu je 40 Stunden gegliedert werden und soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
Ausbildungsnachweis für die klinisch-praktische Ausbildung | Anlage 6 |
Zu entwickelnde Kompetenzen
Die Lernenden müssen durch Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter oder eine durch diese benannte geeignete Person über folgende Ausbildungsinhalte informiert werden:
Die Schülerinnen und Schüler müssen unter Aufsicht und Anleitung durch Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter oder eine durch diese benannte geeignete Person folgende Ausbildungsinhalte durchgeführt haben:
Je nachdem, welche Niveaustufe erreicht werden soll, ist in der folgenden Checkliste festgelegt, ob die Schülerinnen und Schüler Lerngegenstände nur passiv wahrnehmen, unterAnleitung oder selbstständig durchführen sollen. Hierzu dienen die folgenden drei Kategorien:
gesehen
angeleitet
selbstständig durchgeführt
Checklisten
Kompetenzziel: Diagnostische Maßnahmen und Basismaßnahmen selbstständig oder unter Anleitung durchführen | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
EKG-Monitoring erkennen können und physiologische Bilder interpretieren | ||||
Pulsoxymetrie durchführen und Werte interpretieren | ||||
nichtinvasive Blutdruckmessung durchführen und Werte im zeitlichen Verlauf interpretieren | ||||
invasive Blutdruckmessung durchführen und Werte im zeitlichen Verlauf interpretieren | ||||
Atemfrequenz ermitteln | ||||
Körpertemperatur messen | ||||
Auskultation eigenständig durchführen und Befunde deuten können | ||||
Abdomen nach kliniküblichem Schema untersuchen | ||||
neurologische Untersuchung (einschl. Bewertung des Bewusstseinszustands) durchführen | ||||
Ultraschalluntersuchungen begleiten | ||||
Assistenz beim Legen periphervenöser Zugänge | ||||
Assistenz bei der Blutentnahme | ||||
Blutgasanalyse (kapillar) durchführen | ||||
Blutzuckermessung durchführen | ||||
Kontrolle und Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchführen | ||||
mit Patienteneigentum sicher umgehen | ||||
Schweigepflicht einhalten und mit sensiblen Daten sicher umgehen | ||||
Dokumentationsprinzipien umsetzen | ||||
Kriterien einer effizienten Patientenübergabe bei Schichtwechsel anwenden | ||||
Kriterien einer effizienten Patientenübergabe von der Notaufnahme zur weiteren Versorgung anwenden |
Kompetenzziel: Den Umgang mit sterilen Materialien beherrschen und Hygienevorschriften beachten | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
steriles Material für verschiedene Anlässe zusammenstellen | ||||
Sterilgut anreichen | ||||
Sicherheitsabstand zu sterilen Bereichen wahren | ||||
Logistik "First in - First out" beim Auffüllen steriler Materialien berücksichtigen | ||||
persönliche Hygiene im medizinischen Tätigkeitsbereich beachten | ||||
Flächen und Geräte nach Hygieneplan desinfizieren | ||||
Arbeitssicherheit bei invasiven Maßnahmen (vor allem bei potenziell infektiösen Patienten) gewährleisten | ||||
spezielle hygienische Schutzmaßnahmen anwenden | ||||
Sekrete und infektiöses Material entsorgen | ||||
spezifische Hygieneregeln beim Vorbereiten und Anwenden von Materialien und Medikamenten umsetzen |
Kompetenzziel: Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen unter Anleitung durchführen | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Verschiedene Formen der Beatmung kennen (und differenzieren) | ||||
nichtinvasive Beatmung (NIV) kennen | ||||
Grundlegende Parameter der Beatmung kennen | ||||
kontrollierte oder mandatorische Beatmung kennen | ||||
druckunterstützte Spontanatmung (ASB, IPS, PS, PSV) kennen | ||||
Beutel-Masken-Beatmung durchführen | ||||
Überwachung der Beatmung durchführen | ||||
beatmungsinduzierte Patientenschäden kennen | ||||
Beatmungskomplikationen benennen und auf diese reagieren |
Kompetenzziel: Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen unter Anleitung durchführen | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Absaugsysteme vorbereiten und überprüfen | ||||
Absaugsysteme und -katheter unterscheiden und indikations- und patientengerecht einsetzen | ||||
orale und nasale Absaugung durchführen | ||||
auf Kontraindikationen und Risiken/Komplikationen reagieren | ||||
Umgang mit tracheostomierten Patienten |
Kompetenzziel: Assistenz beim Legen peripher-venöser Zugänge | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Material vor- und nachbereiten | ||||
Punktionsort(e) patienten- und lagerungsspezifisch festlegen | ||||
Alternativen zum peripher-venösen Zugang klären | ||||
indikations- und patientenspezifische Infusionen vorbereiten und anschließen | ||||
Materialien (insbesondere infektiöse und gefährliche) entsorgen | ||||
Assistenz beim Legen eines peripher-venösen Zugangs |
Kompetenzziel: Spritzenpumpen anwenden können | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Material vor- und nachbereiten | ||||
indikations- und patientenspezifische Spritzenpumpen vorbereiten und anschließen | ||||
Materialien (insbesondere gefährliche) entsorgen |
Kompetenzziel: Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung und Erstversorgung unter Berücksichtigung patientenbezogener und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchführen | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
an der Übernahme der Patienten mitwirken | ||||
Erstkontakt zu Patienten herstellen | ||||
Kurzanamnese erheben | ||||
Zustand von Notfallpatienten nach kliniküblichem Schema strukturiert einschätzen | ||||
Vitalparameter erheben | ||||
Patienten auf den Beginn diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen vorbereiten | ||||
umfassende klinik-/fachabteilungsspezifische Anamnese durchführen | ||||
bei organisatorischen und logistischen Hintergrundarbeiten mitwirken | ||||
bei der Versorgung traumatologischer Patienten mitwirken | ||||
bei der Versorgung von Patienten mit Extremitätentrauma mitwirken | ||||
Wundversorgung durchführen und bei chirurgischem Wundverschluss assistieren | ||||
Wenn möglich bei der Thoraxpunktion mitwirken | ||||
bei der Versorgung von Patienten mit akutem Koronarsyndrom mitwirken | ||||
bei Kardioversion und Defibrillation mitwirken | ||||
bei externer Schrittmacheranlage mitwirken | ||||
bei der Versorgung von Patienten mit akutem neurologischen Defizit mitwirken | ||||
bei der Versorgung respiratorisch insuffizienter Patienten mitwirken | ||||
bei nichtinvasiver CPAP-Beatmung mitwirken | ||||
bei der Versorgung von Patienten mit akutem Abdomen mitwirken | ||||
spezielle Patientengruppen (z.B. geriatrische, pädiatrische, aggressive, nichtdeutsch sprechende) betreuen |
Kompetenzziel: Maßnahmen zur Schaffung eines freien Atemwegs bei narkotisierten Patienten unter Anleitung durchführen | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
extraglottische Atemwegssicherung durchführen | ||||
Pharyngealtuben anwenden | ||||
endotracheale Intubation vorbereiten | ||||
Lagerungsvarianten im Airwaymanagement durchführen | ||||
Handgriffe im Airwaymanagement anwenden | ||||
Laryngoskopie durchführen und Magillzange anwenden | ||||
Videolaryngoskopie begleiten | ||||
Handlungsablauf "difficult airway" incl. chirurgischer Techniken erklären |
Stundennachweis (mindestens 80 Stunden, abzgl. max. 10 Prozent Fehlzeit)
Nr. |
Datum |
Beginn / Ende |
geleistete Stunden im Arbeitsbereich | Praxisanleiter*in | ||||
OP | Anästhesie | Überwachung | Sonst. | Name | Unterschrift | |||
1. | ||||||||
2. | ||||||||
3. | ||||||||
4. | ||||||||
5. | ||||||||
6. | ||||||||
7. | ||||||||
8. | ||||||||
9. | ||||||||
10. | ||||||||
11. | ||||||||
12. | ||||||||
13. | ||||||||
14. | ||||||||
15. | ||||||||
16. | ||||||||
17. | ||||||||
18. | ||||||||
19. | ||||||||
20. | ||||||||
21. | ||||||||
22. | ||||||||
23. | ||||||||
24. | ||||||||
25. | ||||||||
26. | ||||||||
27. | ||||||||
28. | ||||||||
29. | ||||||||
30. |
Bei erfolgreicher Absolvierung der klinisch-praktischen Ausbildung gemäß dieses Ausbildungsnachweises ist über die Gesamtzahl der geleisteten Stunden durch die Einrichtung eine Bescheinigung zu erstellen. Diese muss mit Stempel und Unterschrift versehen sein und - bei erfolgreicher Teilnahme - das Wort "erfolgreich" beinhalten. Am ersten Tag des Abschlusslehrgangs ist diese Bescheinigung zusammen mit diesem Ausbildungsnachweis zur Erlangung der Prüfungszulassung zwingend durch die Schülerin bzw. den Schüler vorzulegen.
Anlage 7 |
____________________ (Bezeichnung der Einrichtung) |
|||||||||||
Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen |
|||||||||||
____________________ Name, Vorname |
|||||||||||
____________________ Geburtsdatum / Geburtsort |
|||||||||||
hat in der Zeit vom ____________________ bis ____________________ | |||||||||||
mit Erfolg* an der klinisch-praktischen Ausbildung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2022 teilgenommen. | |||||||||||
Die Ausbildung umfasste 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten und ist - nicht -über die nach der RettAPrVO NRW zulässigen Fehlzeiten hinaus - um _____ Stunden* - unterbrochen worden. | |||||||||||
____________________ Ort, Datum |
|||||||||||
____________________ Unterschrift der praxisanleitenden Person |
____________________ Stempel |
||||||||||
*Nichtzutreffendes streichen |
Anlage 8 |
Ausbildungsnachweis für das Praktikum an der Rettungswache für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Zu entwickelnde Kompetenzen
Die Schülerinnen und Schüler müssen durch Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter oder eine durch diese benannte geeignete Person über die Ausbildungsinhalte aus dem Rahmenlehrplan informiert werden.
Die Schülerinnen und Schüler müssen unter Aufsicht und Anleitung durch Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter oder eine durch diese benannte geeignete Person folgende Ausbildungsinhalte durchgeführt haben:
Die Schülerinnen und Schüler sollen unter Aufsicht und Anleitung durch Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter oder eine durch diese benannte geeignete Person folgende Ausbildungsinhalte durchgeführt haben:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Ausbildungsinhalte sicher anwenden können:
Je nachdem, welche Kompetenzstufe erreicht werden soll, ist in der folgenden Checkliste festgelegt, ob die Schülerinnen und Schüler Lerngegenstände nur passiv wahrnehmen, unter Anleitung oder selbstständigdurchführen sollen. Hierzu dienen die folgenden drei Kategorien:
gesehen
angeleitet
selbstständig durchgeführt
Checklisten
Allgemeines zum Dienstbetrieb | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Leistungsspektrum | ||||
Struktur / Organigramm | ||||
Hierarchie | ||||
Abläufe der Rettungswache | ||||
Leitbild der Rettungswache | ||||
QM-System der Rettungswache inkl. QM- Handbuch | ||||
Ablauf Dienstbetrieb im RD und KTP |
Organisatorische Grundlagen | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Ausbildungsnachweisheft besprechen | ||||
Verpflichtung inkl. Niederschriften, Datenschutz | ||||
Führung durch die Rettungswache | ||||
Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten | ||||
Persönliche Schutzausrüstung (inkl. Einkleiden) | ||||
Verhalten im Einsatz/Umgang mit Komplikationen | ||||
Vorstellung der Rettungsmittel (KTW / RTW) | ||||
Umgang mit Funkmeldeempfänger |
Rettungsdienstliche Grundlagen | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt |
Zeichen |
Umgang mit medizinischer Ausstattung | ||||
Umgang mit technischer Ausstattung (Bordwerkzeug) | ||||
täglicher Check des Rettungsmittels | ||||
Check Notfallkoffer/-rucksack | ||||
Check Kindernotfallkoffer/-rucksack | ||||
Check Zusatzkoffer/-rucksäcke | ||||
Umgang mit Fahrtrage und Tragetisch | ||||
Umgang mit Tragestuhl | ||||
Tragetechniken und rückengerechtes Tragen | ||||
Organisation des Rettungsdienstes | ||||
Dokumentation im Rettungsdienst | ||||
Umgang mit Patienten und Angehörigen | ||||
Verhalten an der Einsatzstelle (u.a. Selbstschutz) | ||||
Einsatznachbearbeitung |
Fahrzeugtechnik, Funk- und Meldetechnik | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt |
Zeichen |
Fahrzeugtechnik RTW | ||||
Fahrzeugtechnik KTW (falls vorhanden) | ||||
technische Fahrzeugkontrolle inkl. Checkliste | ||||
Unfalldatenschreiber (UDS) (falls vorhanden) | ||||
Unterweisung §§ 35/38 StVO | ||||
Problembehandlung (z.B. Überbrücken, Abschleppen) | ||||
BOS- Funkverkehr | ||||
Erklärung der Geräte |
Hygiene und Medizinprodukte | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt |
Zeichen |
Persönliche Hygiene/Händehygiene | ||||
Schutzkleidung | ||||
Hygieneplan | ||||
Infektionskrankheiten und Maßnahmenblätter | ||||
Durchführung von Infektionstransporten | ||||
Reinigung und Desinfektion gebrauchter Geräte | ||||
Einsatzabschlussdesinfektion | ||||
Desinfektion | ||||
Organisation Bereich Medizinprodukte | ||||
Beatmungsgerät | ||||
AED / EKG / Defibrillator | ||||
Funktionskontrolle (Geräte-) Check |
Allgemeines zum Krankentransport und Notfallrettung | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt |
Zeichen |
Merkmale und Ausstattung von KTW und RTW | ||||
Ablauf des Dienstbetriebes im KTP und RD | ||||
betriebseigene Dokumentations- und Abrechnungssysteme | ||||
Herstellen der Einsatzbereitschaft | ||||
Dienst- und Schichtzeiten | ||||
Alarmierungs- und Meldewege | ||||
Klinik- und Versorgungsstrukturen im Einsatzgebiet | ||||
Patientengruppen mit besonderen Anforderungen | ||||
Umgang mit Sonden und Kathetern | ||||
Verhalten bei Infektionstransporten | ||||
Abwicklung des einsatzbezogenen Funkverkehrs | ||||
Kenntnis über SAa / BPR vertiefen und ortseigene Vorgaben der notfallmedizinischen Versorgung kennen |
Durchführung Krankentransport und Notfallrettung | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt |
Zeichen |
Checken und Aufrüsten von KTW und RTW | ||||
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen | ||||
Verwaltungsaufgaben/Fakturierung | ||||
Betreuung von Patienten und Angehörigen vor, während und nach dem Transport | ||||
Umgang mit und Transport von Patienteneigentum | ||||
Einfache diagnostische Untersuchungen insbesondere | ||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
Herstellen einfacher Lagerungen | ||||
Hilfestellung beim Gehen, Aufstehen und Setzen bewegungseingeschränkter Patienten | ||||
Alters- und zielgruppengerechte Kommunikation | ||||
Funktionen der Fahrtrage/Tragetisch/Tragestuhl | ||||
Transport im Tragetuch | ||||
Transport über Treppen/Hindernisse im Tragestuhl | ||||
Umgang mit infektiösen/kontaminierten Material | ||||
Patientenübernahme, -übergabe aus versorgenden / in versorgende Einrichtungen | ||||
einfache Reinigungs- und Wiederaufbereitungsmaßnahmen | ||||
Reinigen und Beziehen der Fahrtrage | ||||
Erstellen von Transportberichten | ||||
Durchführen der notwendigen Dokumentationen |
Praxismaßnahmen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Die nachstehenden Praxismaßnahmen dienen als "roter Faden" für angehende Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter. Enthalten sind alle Handgriffe, praktischen Skills und Praxis- sowie Assistenzmaßnahmen, welche in der theoretisch-praktischen Ausbildung (240-stündiger Fachlehrgang) theoretisch behandelt und praktisch gezeigt wurden. Darauf aufbauend müssen diese im Rettungswachenpraktikum eigenständig bzw. in Zusammenarbeit und unter Anleitung mit der Praxisanleiterin bzw. dem Praxisanleiter trainiert, geübt und weiter vertieft werden.
Freimachen und Freihalten Atemwege
Lagerungsarten
Helmabnahme
Durchführung Diagnostik
Transportmittel
Umgang mit Beatmungs- und Inhalationsgerät
Atemwegsmanagement
Durchführung Beatmung
Umgang mit EKG/Defi/AED
Kreislaufmanagement
Versorgung von Wunden
Immobilisation
Reanimation (CPR)
Hygiene
Assistenz bei notfallmedizinischen Maßnahmen
Fallbeispiele / Simulation
Stundennachweis (mindestens 160 Stunden, abzgl. max. 10 Prozent Fehlzeit)
Nr. |
Datum |
Beginn / Ende |
geleistete Stunden auf Rettungsmittel |
Transportführer*in / |
|||||
KTW | RTW | NEF | RTH | Sonstige | Name | Unterschrift | |||
1. | |||||||||
2. | |||||||||
3. | |||||||||
4. | |||||||||
5. | |||||||||
6. | |||||||||
7. | |||||||||
8. | |||||||||
9. | |||||||||
10. | |||||||||
11. | |||||||||
12. | |||||||||
13. | |||||||||
14. | |||||||||
15. | |||||||||
16. | |||||||||
17. | |||||||||
18. | |||||||||
19. | |||||||||
20. | |||||||||
21. | |||||||||
22. | |||||||||
23. | |||||||||
24. | |||||||||
25. | |||||||||
26. | |||||||||
27. | |||||||||
28. | |||||||||
29. | |||||||||
30. |
Bei erfolgreicher Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß dieses Ausbildungsnachweises ist über die Gesamtzahl der geleisteten Stunden und der Bestätigung, dass mindestens 50% der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert wurden eine Bescheinigung (gemäß Anlage 10) zu erstellen. Diese muss mit Stempel und Unterschrift versehen sein und - bei erfolgreicher Teilnahme - das Wort "erfolgreich" beinhalten. Am ersten Tag des Abschlusslehrgangs ist diese Bescheinigung zusammen mit diesem Ausbildungsnachweis zur Erlangung der Prüfungszulassung zwingend durch die Schülerin bzw. den Schüler vorzulegen.
Einsatznachweis
Nr. |
Datum |
Einsatzstichwort |
Einsatzart |
Rettungsmittel |
Transportführer*in / |
|||||||
int. | chir. | and. | KTW | RTW | NEF | RTH | Sonstige | Name | Unterschrift | |||
1. | ||||||||||||
2. | ||||||||||||
3. | ||||||||||||
4. | ||||||||||||
5. | ||||||||||||
6. | ||||||||||||
7. | ||||||||||||
8. | ||||||||||||
9. | ||||||||||||
10. | ||||||||||||
11. | ||||||||||||
12. | ||||||||||||
13. | ||||||||||||
14. | ||||||||||||
15. | ||||||||||||
16. | ||||||||||||
17. | ||||||||||||
18. | ||||||||||||
19. | ||||||||||||
20. | ||||||||||||
21. | ||||||||||||
22. | ||||||||||||
23. | ||||||||||||
24. | ||||||||||||
25. | ||||||||||||
26. | ||||||||||||
27. | ||||||||||||
28. | ||||||||||||
29. | ||||||||||||
30. | ||||||||||||
31. | ||||||||||||
32. | ||||||||||||
33. | ||||||||||||
34. | ||||||||||||
35. | ||||||||||||
36. | ||||||||||||
37. | ||||||||||||
38. | ||||||||||||
39. | ||||||||||||
40. | ||||||||||||
41. | ||||||||||||
42. | ||||||||||||
43. | ||||||||||||
44. | ||||||||||||
45. | ||||||||||||
46. | ||||||||||||
47. | ||||||||||||
48. | ||||||||||||
49. | ||||||||||||
50. | ||||||||||||
51. | ||||||||||||
52. | ||||||||||||
53. | ||||||||||||
54. | ||||||||||||
55. | ||||||||||||
56. | ||||||||||||
57. | ||||||||||||
58. | ||||||||||||
59. | ||||||||||||
60. |
Anlage 9 |
Ausbildungsnachweis für das Praktikum an der Rettungswache für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer
Zu entwickelnde Kompetenzen
Die Schülerinnen und Schüler müssen durch eine benannte geeignete Person über die Ausbildungsinhalte aus dem Rahmenlehrplan informiert werden.
Die Schülerinnen und Schüler müssen unter Aufsicht und Anleitung eine benannte geeignete Person folgende Ausbildungsinhalte durchgeführt haben:
Die Schülerinnen und Schüler sollen unter Aufsicht und Anleitung einer benannten geeigneten Person folgende Ausbildungsinhalte durchgeführt haben:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Ausbildungsinhalte sicher anwenden können:
Je nachdem, welche Kompetenzstufe erreicht werden soll, ist in der folgenden Checkliste festgelegt, ob die Schülerinnen und Schüler Lerngegenstände nur passiv wahrnehmen, unter Anleitung oder selbstständig durchführen sollen. Hierzu dienen die folgenden drei Kategorien:
gesehen
angeleitet
selbstständig durchgeführt
Checklisten
Allgemeines zum Dienstbetrieb | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Leistungsspektrum | ||||
Struktur / Organigramm | ||||
Hierarchie | ||||
Abläufe der Rettungswache | ||||
Leitbild der Rettungswache | ||||
QM-System der Rettungswache inkl. QM- Handbuch | ||||
Ablauf Dienstbetrieb im RD und KTP |
Organisatorische Grundlagen | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Ausbildungsnachweisheft besprechen | ||||
Verpflichtung inkl. Niederschriften, Datenschutz | ||||
Führung durch die Rettungswache | ||||
Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten | ||||
Persönliche Schutzausrüstung (inkl. Einkleiden) | ||||
Verhalten im Einsatz/Umgang mit Komplikationen | ||||
Vorstellung der Rettungsmittel (KTW / RTW) | ||||
Umgang mit Funkmeldeempfänger |
Rettungsdienstliche Grundlagen | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Umgang mit medizinischer Ausstattung | ||||
Umgang mit technischer Ausstattung (Bordwerkzeug) | ||||
täglicher Check des Rettungsmittels | ||||
Check Notfallkoffer/-rucksack | ||||
Check Kindernotfallkoffer/-rucksack | ||||
Check Zusatzkoffer/-rucksäcke | ||||
Umgang mit Fahrtrage und Tragetisch | ||||
Umgang mit Tragestuhl | ||||
Tragetechniken und rückengerechtes Tragen | ||||
Organisation des Rettungsdienstes | ||||
Dokumentation im Rettungsdienst | ||||
Umgang mit Patienten und Angehörigen | ||||
Verhalten an der Einsatzstelle (u.a. Selbstschutz) | ||||
Einsatznachbearbeitung |
Fahrzeugtechnik, Funk- und Meldetechnik | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Fahrzeugtechnik RTW | ||||
Fahrzeugtechnik KTW (falls vorhanden) | ||||
technische Fahrzeugkontrolle inkl. Checkliste | ||||
Unfalldatenschreiber (UDS) (falls vorhanden) | ||||
Unterweisung §§ 35/ 38 StVO | ||||
Problembehandlung (z.B. Überbrücken, Abschleppen) | ||||
BOS- Funkverkehr | ||||
Erklärung der Geräte |
Hygiene und Medizinprodukte | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Persönliche Hygiene/Händehygiene | ||||
Schutzkleidung | ||||
Hygieneplan | ||||
Infektionskrankheiten und Maßnahmenblätter | ||||
Durchführung von Infektionstransporten | ||||
Reinigung und Desinfektion gebrauchter Geräte | ||||
Einsatzabschlussdesinfektion | ||||
Desinfektion | ||||
Organisation Bereich Medizinprodukte | ||||
AED / EKG / Defibrillator | ||||
Funktionskontrolle (Geräte-) Check |
Allgemeines zum Krankentransport und Notfallrettung | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Merkmale und Ausstattung von KTW und RTW | ||||
Ablauf des Dienstbetriebes im KTP und RD | ||||
betriebseigene Dokumentations- und Abrechnungssysteme | ||||
Herstellen der Einsatzbereitschaft | ||||
Dienst- und Schichtzeiten | ||||
Alarmierungs- und Meldewege | ||||
Klinik- und Versorgungsstrukturen im Einsatzgebiet | ||||
Patientengruppen mit besonderen Anforderungen | ||||
Umgang mit Sonden und Kathetern | ||||
Verhalten bei Infektionstransporten | ||||
Abwicklung des einsatzbezogenen Funkverkehrs | ||||
Kenntnis über SAa / BPR vertiefen und ortseigene Vorgaben der notfallmedizinischen Versorgung kennen |
Durchführung Krankentransport und Notfallrettung | gesehen | angeleitet | selbstständig durchgeführt | Zeichen |
Checken und Aufrüsten von KTW | ||||
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen | ||||
Verwaltungsaufgaben/Fakturierung | ||||
Betreuung von Patienten und Angehörigen vor, während und nach dem Transport | ||||
Umgang mit und Transport von Patienteneigentum | ||||
Einfache diagnostische Untersuchungen insbesondere | ||||
Pulsmessung | ||||
Blutdruckmessung auskultatorisch und palpatorisch | ||||
Auszählen der Atemfrequenz | ||||
Blutzuckermessung | ||||
Pulsoxymetrie | ||||
Herstellen einfacher Lagerungen | ||||
Hilfestellung beim Gehen, Aufstehen und Setzen bewegungseingeschränkter Patienten | ||||
Alters- und zielgruppengerechte Kommunikation | ||||
Funktionen der Fahrtrage/Tragetisch/Tragestuhl | ||||
Transport im Tragetuch | ||||
Transport über Treppen/Hindernisse im Tragestuhl | ||||
Umgang mit infektiösen/kontaminierten Material | ||||
Patientenübernahme, -übergabe aus versorgenden / in versorgende Einrichtungen | ||||
einfache Reinigungs- und Wiederaufbereitungsmaßnahmen | ||||
Reinigen und Beziehen der Fahrtrage |
Praxismaßnahmen für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer
Die nachstehenden Praxismaßnahmen dienen als "roter Faden" für angehende Rettungshelferinnen und Rettungshelfer sowie Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter. Enthalten sind alle Handgriffe, praktischen Skills und Praxismaßnahmen, welche in der theoretisch-praktischen Ausbildung (80-stündiger Fachlehrgang) theoretisch behandelt und praktisch gezeigt wurden. Darauf aufbauend müssen diese im Rettungswachenpraktikum eigenständig bzw. in Zusammenarbeit und unter Anleitung mit der Praxisanleiterin bzw. dem Praxisanleiter trainiert, geübt und weiter vertieft werden.
Freimachen und Freihalten Atemwege
Lagerungsarten
Durchführung Diagnostik
Transportmittel
Umgang mit Inhalationsgerät
Atemwegsmanagement
Durchführung Beatmung
Umgang mit EKG/Defi/AED
Kreislaufmanagement
Versorgung von Wunden
Immobilisation
Reanimation (CPR)
Hygiene
Stundennachweis (mindestens 80 Stunden, abzgl. max. 10 Prozent Fehlzeit)
Nr. |
Datum |
Beginn / Ende |
geleistete Stunden auf Rettungsmittel |
Transportführer*in / |
|||||
KTW | RTW | NEF | RTH | Sonstige | Name | Unterschrift | |||
1. | |||||||||
2. | |||||||||
3. | |||||||||
4. | |||||||||
5. | |||||||||
6. | |||||||||
7. | |||||||||
8. | |||||||||
9. | |||||||||
10. | |||||||||
11. | |||||||||
12. | |||||||||
13. | |||||||||
14. | |||||||||
15. | |||||||||
16. | |||||||||
17. | |||||||||
18. | |||||||||
19. | |||||||||
20. | |||||||||
21. | |||||||||
22. | |||||||||
23. | |||||||||
24. | |||||||||
25. | |||||||||
26. | |||||||||
27. | |||||||||
28. | |||||||||
29. | |||||||||
30. |
Bei erfolgreicher Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß dieses Ausbildungsnachweises ist über die Gesamtzahl der geleisteten Stunden und der Bestätigung, dass mindestens 50% der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert wurden eine Bescheinigung (gemäß Anlage 11) zu erstellen. Diese muss mit Stempel und Unterschrift versehen sein und - bei erfolgreicher Teilnahme - das Wort "erfolgreich" beinhalten.
Einsatznachweis
Nr. |
Datum |
Einsatzstichwort |
Einsatzart |
Rettungsmittel |
Transportführer*in / |
|||||||
int. | chir. | and. | KTW | RTW | NEF | RTH | Sonstige | Name | Unterschrift | |||
1. | ||||||||||||
2. | ||||||||||||
3. | ||||||||||||
4. | ||||||||||||
5. | ||||||||||||
6. | ||||||||||||
7. | ||||||||||||
8. | ||||||||||||
9. | ||||||||||||
10. | ||||||||||||
11. | ||||||||||||
12. | ||||||||||||
13. | ||||||||||||
14. | ||||||||||||
15. | ||||||||||||
16. | ||||||||||||
17. | ||||||||||||
18. | ||||||||||||
19. | ||||||||||||
20. | ||||||||||||
21. | ||||||||||||
22. | ||||||||||||
23. | ||||||||||||
24. | ||||||||||||
25. | ||||||||||||
26. | ||||||||||||
27. | ||||||||||||
28. | ||||||||||||
29. | ||||||||||||
30. | ||||||||||||
31. | ||||||||||||
32. | ||||||||||||
33. | ||||||||||||
34. | ||||||||||||
35. | ||||||||||||
36. | ||||||||||||
37. | ||||||||||||
38. | ||||||||||||
39. | ||||||||||||
40. | ||||||||||||
41. | ||||||||||||
42. | ||||||||||||
43. | ||||||||||||
44. | ||||||||||||
45. | ||||||||||||
46. | ||||||||||||
47. | ||||||||||||
48. | ||||||||||||
49. | ||||||||||||
50. | ||||||||||||
51. | ||||||||||||
52. | ||||||||||||
53. | ||||||||||||
54. | ||||||||||||
55. | ||||||||||||
56. | ||||||||||||
57. | ||||||||||||
58. | ||||||||||||
59. | ||||||||||||
60. |
Anlage 10 |
____________________ (Bezeichnung der Lehrrettungswache) |
|||||||||
Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen |
|||||||||
____________________ Name, Vorname |
|||||||||
____________________ Geburtsdatum / Geburtsort |
|||||||||
hat in der Zeit vom ____________________ bis ____________________
mit Erfolg* an der praktischen Ausbildung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2022 teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte an einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 NotSanG vom 22. Mai 2013. |
|||||||||
Die Ausbildung umfasste 160 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten und ist - nicht - über die nach der RettAPrVO NRW zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ____ Stunden* - unterbrochen worden. Mindestens 50% der Ausbildungszeit fanden in der Notfallrettung statt. | |||||||||
____________________ Ort, Datum |
|||||||||
____________________ Unterschrift der praxisanleitenden Person |
____________________ Stempel |
||||||||
*Nichtzutreffendes streichen |
Anlage 11 |
____________________ (Bezeichnung der Lehrrettungswache) |
|||||||||
Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen |
|||||||||
____________________ Name, Vorname |
|||||||||
____________________ Geburtsdatum / Geburtsort |
|||||||||
hat in der Zeit vom ____________________ bis ____________________ | |||||||||
mit Erfolg* an der praktischen Ausbildung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2022 teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte an einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 NotSanG vom 22. Mai 2013. |
|||||||||
Die Ausbildung umfasste 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten und ist - nicht - über die nach der RettAPrVO NRW zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ____ Stunden* - unterbrochen worden. Mindestens 50% der Ausbildungszeit fanden in der Notfallrettung statt. | |||||||||
____________________ Ort, Datum |
|||||||||
____________________ Unterschrift der praxisanleitenden Person |
____________________ Stempel |
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*Nichtzutreffendes streichen |
Anlage 12 |
____________________________ |
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Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen |
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____________________ Name, Vorname |
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____________________ Geburtsdatum / Geburtsort |
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hat in der Zeit vom ____________________ bis ____________________ | |||||||||
mit Erfolg* an dem Abschlusslehrgang für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2022 teilgenommen. | |||||||||
Die Ausbildung umfasste 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und ist - nicht - über die nach der RettAPrVO NRW zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ____ Stunden* - unterbrochen worden. | |||||||||
____________________ Ort, Datum |
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____________________ Unterschrift der Schulleitung |
____________________ Stempel |
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*Nichtzutreffendes streichen |
Anlage 13 |
Ärztliches Attest
über die gesundheitliche, körperliche, geistige und persönliche Eignung zur Ausbildung und Ausübung der Tätigkeit als "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" bzw. als "Rettungshelferin" oder "Rettungshelfer" gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 RettAPrVO NRW zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte
____________________ Name, Vorname |
____________________ Geburtsdatum |
____________________ Straße Hausnummer |
____________________ PLZ Wohnort |
ist heute von mir untersucht worden.
Es wird hiermit bestätigt, dass er bzw. sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausbildung und Ausübung der Tätigkeit als "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" bzw."Rettungshelferin" oder "Rettungshelfer" geeignet ist.
____________________ Ort, Datum |
____________________ Stempel |
____________________ Unterschrift Ärztin / Arzt |
Hinweis: Die Kriterien für die gesundheitliche Eignung sind der nachfolgenden Seite zu entnehmen. |
Kriterien für die gesundheitliche Eignung
Für die gesamte Ausbildung ebenso wie für die spätere Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter bzw. Rettungshelferin oder Rettungshelfer sind körperliche Gesundheit und psychische Stabilität unerlässliche Voraussetzungen für eine optimale Patientenversorgung. Das Heben und Transportieren von Verletzten und Erkrankten erfordern Kraft und Geschicklichkeit. Zugang zur Ausbildung kann daher nur haben, wer gesundheitlich, körperlich, geistig und persönlich für die Ausbildung zur und die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter bzw. Rettungshelferin oder Rettungshelfer geeignet ist. Eine Überprüfung der Bewerberinnen und Bewerber auf tätigkeitsbezogene Nichteignung hindeutende gesundheitliche Schwächen ist bereits vor Beginn der Ausbildung erforderlich, damit die Bewerberinnen und Bewerber nicht erst eine Ausbildung beginnen, für die und die damit verbundenen Tätigkeiten sie dann später nicht geeignet sind.
Zu den die Nichteignung für die Ausbildung und Tätigkeit begründenden gesundheitlichen Schwächen gehören zum Beispiel schwere Allergien oder Erkrankungen, die eine Gefährdung von Patientinnen und Patienten oder der oder des Auszubildenden zur Folge haben können (beispielsweise wenn Auszubildende auf Dauer nicht mehr sicher heben können, erhebliche Konzentrationsschwächen aufweisen, Anweisungen nicht behalten, Medikamente verwechseln, unter einer einschränkenden chronischen Krankheit leiden oder durch unangemessene Lebensweise Stoffwechselentgleisungen oder Anfälle provozieren).
Weiterhin können für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung folgende Anhaltspunkte herangezogen werden: Eine Krankheit, die das Fehlen der für die Ausbildung zur und Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter bzw. Rettungshelferin oder Rettungshelfer erforderlichen Eignung zur Folge hat, kann grundsätzlich nur eine Krankheit sein, die wahrscheinlich Wirkungen von längerer Dauer haben wird und die die körperliche Leistungsfähigkeit wesentlich herabsetzt. Auch können solche Krankheiten zur Ausbildung und Tätigkeitsausübung ungeeignet machen, die zwar die körperliche Leistungsfähigkeit als solche nicht nennenswert beeinträchtigen, jedoch mit einer Übertragungsgefahr für Patientinnen und Patienten verbunden sind.
Vorsorgebescheinigungen (z.B. G42) bzw. andere Eignungsbescheinigungen (z.B. G25, FeV LKW etc.) können das ärztliche Attest nicht ersetzen. Wohl aber kann die Ärztin bzw. der Arzt - wenn es dieselbe bzw. derselbe ist - auf die jeweiligen Untersuchungsbefunde zurückgreifen.
Eidesstattliche Versicherung | Anlage 14 |
Hiermit gebe ich
____________________ Name, Vorname |
____________________ Geburtsdatum / Geburtsort |
folgende eidesstattliche Versicherung ab: |
Ich versichere, dass ich nicht gerichtlich vorbestraft bin, gegen mich derzeit kein gerichtliches Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und gegen mich in den letzten fünf Jahren weder ein |
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft noch ein gerichtliches Strafverfahren, das nicht zu einer Bestrafung geführt hat, abgeschlossen worden ist. |
Datum und Unterschrift Teilnehmer/-in |
Anlage 15 |
VORSITZENDE/R
des Prüfungsausschusses für die Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in Nordrhein-Westfalen
Name, Vorname | |
[Name, Vorname] | |
Geburtstag | Geburtsort |
[TT.MM.JJJJ] | [Geburtsort] |
hat am [TT.MM.JJJJ] die staatliche Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582) vor dem staatlichen Prüfungsausschuss an der Rettungsdienstschule [Musterschule] in [Musterstadt] mit der Gesamtnote
[Note] |
bestanden. Er bzw. sie hat im Einzelnen folgende Prüfungsnoten erhalten: | |
im schriftlichen Teil der Prüfung: | [Note] |
im praktischen Teil der Prüfung: | [Note] |
[Musterstadt], [TT.MM.JJJJ] |
________________________________ | ________________________________ |
Unterschrift Vorsitzende/r Prüfungsausschuss | Dienstsiegel der zuständigen Behörde |
Anlage 16 |
VORSITZENDE/R
des Prüfungsausschusses für die Prüfung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfer
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer in Nordrhein-Westfalen
Name, Vorname | |
[Name, Vorname] | |
Geburtstag | Geburtsort |
[TT.MM.JJJJ] | [Geburtsort] |
hat am [TT. Monat JJJJ] die staatliche Prüfung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582) vor dem staatlichen Prüfungsausschuss an der Rettungsdienstschule [Musterschule] in [Musterstadt] mit der Gesamtnote
[Note] |
bestanden. Er bzw. sie hat im Einzelnen folgende Prüfungsnoten erhalten:
im schriftlichen Teil der Prüfung: | [Note] |
im praktischen Teil der Prüfung: | [Note] |
[Musterstadt], [TT.MM.JJJJ] |
________________________________ | ________________________________ |
Unterschrift Vorsitzende/r Prüfungsausschuss | Dienstsiegel der zuständigen Behörde |
Anlage 17 |
Erhebungsbogen
Antrag auf staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß RettAPrVO NRW
1. Einrichtung |
||
Name der Einrichtung: | ||
Anschrift: | ||
Träger: | ||
ggf. abweichende Anschrift: | ||
2. Leitung der Schule |
||
Name der Schulleitung: | ||
Qualifikation(en) der Schulleitung: | ||
Name der Ärztlichen Leitung: | ||
Qualifikation(en) der Ärztl. Leitung: | ||
Weitere Person/en des Leitungskreises (z.B. stv. Schulleitung, Pädagogische Leitung, Praxisanleitung) | ||
Name, Leitungsfunktion: | ||
Qualifikation(en): |
Zur Schulleitung, Ärztlichen Leitung, Pädagogischen Leitung und weiteren Personen des Leitungskreises sind folgende Unterlagen vorzulegen:
3. Lehrkräfte |
|
Name: | |
Qualifikation(en) | |
Name: | |
Qualifikation(en) | |
Name: | |
Qualifikation(en) |
(Aufstellung ggf. fortsetzen)
Zu den Lehrkräften sind die Qualifikationsnachweise, einschl. eines Nachweises päd.-didakt. Befähigung, in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen.
4. Räume und Einrichtungen
a. Räume
Anzahl der Räume | Raumgröße [m2] | |
Geschäftsstelle/Sekretariat | [] | [] |
Unterrichtsraum | [] | [] |
Übungsraum | [] | [] |
Materiallager | [] | [] |
Bibliothek | [] | [] |
Aufenthaltsraum/Pausenraum | [] | [] |
Dozentenzimmer/Besprechungsraum | [] | [] |
Sanitäre Einrichtungen/getrennte WC | [] | [] |
Sonstige Räume: |
Zu den Räumen sind folgende Unterlagen beizufügen:
b. Lehr- und Lernmittel
Zu den Lehr- und Lernmitteln sind vorzulegen:
5. Praktische Ausbildung
Als Nachweis einer ausreichenden Anzahl praktischer Ausbildungsplätze sind entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit den Lehrrettungswachen und den geeigneten Einrichtungen der Patientenversorgung beizufügen.
5.1 Lehrrettungswachen
1. Lehrrettungwache (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)
Anzahl praktischer Ausbildungsplätze
Anzahl Praxisanleitung
2. Lehrrettungwache (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)
Anzahl praktischer Ausbildungsplätze
Anzahl Praxisanleitung
3. Lehrrettungwache (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)
Anzahl praktischer Ausbildungsplätze
Anzahl Praxisanleitung
5. Lehrrettungwache (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)
Anzahl praktischer Ausbildungsplätze
Anzahl Praxisanleitung
(Aufstellung ggf. fortsetzen)
5.2. Geeignete Einrichtungen der Patientenversorgung
1. Einrichtung (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)
Anzahl praktischer Ausbildungsplätze
Anzahl Praxisanleitung
2. Einrichtung (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)
Anzahl praktischer Ausbildungsplätze
Anzahl Praxisanleitung
3. Einrichtung (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)
Anzahl praktischer Ausbildungsplätze
Anzahl Praxisanleitung
4. Einrichtung (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)
Anzahl praktischer Ausbildungsplätze
Anzahl Praxisanleitung
(Aufstellung ggf. fortsetzen)
6. Lehrgänge
Art des Lehrgangs(RS, RH) Anzahl der Lehrgänge pro Jahr
Teilnehmer pro Lehrgang Anzahl der Lehrgänge pro Jahr
Anzahl der Lehrgänge pro Jahr
7. Unterschriften
Die Richtigkeit der Angaben wird hiermit versichert:
Ort/Datum |
Name (Druckbuchstaben), Unterschrift Träger |
Name (Druckbuchstaben), Unterschrift Schulleitung |
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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