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Regelwerk, Wirtschaft, Berufe

RettAPrVO NRW - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. April 2022
(GV. NRW Nr. 25 vom 03.05.2022 S. 582)
Gl.-Nr.: 215



Archiv 2012, 2017

Auf Grund des § 4 Absatz 6 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), der durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe e des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes, der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Außerdem muss der Rahmenlehrplan gemäß den in Anlage 1 enthaltenen Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 11. und 12. Februar 2019 zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vermittelt werden. Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" beziehungsweise "Rettungssanitäter" ab.

(2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungshelferin" beziehungsweise "Rettungshelfer" ab.

§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, einschließlich der erfolgreich absolvierten Prüfung zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes, als Voraussetzung zur Teilnahme an den weiteren Ausbildungsabschnitten,
  2. eine klinisch-praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung gemäß § 4 Absatz 4 und nach Anlage 5 im Umfang von 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten,
  3. eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten nach Anlage 8 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung und in Verantwortung einer benannten Praxisanleiterin beziehungsweise eines benannten Praxisanleiters gemäß § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen benannten Person, die mindestens eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzt, wobei mindestens 50 Prozent der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert werden sollen,
  4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist, und
  5. die Prüfung.

(2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. eine theoretisch-praktische Ausbildung einschließlich Prüfung nach § 6 Absatz 2 von mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 2 und
  2. eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten nach Anlage 9 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes und in Verantwortung einer benannten Person, wobei mindestens 50 Prozent der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert werden sollen.

(3) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und endet mit der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5. Die praktischen Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 müssen nicht in der vorgegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist in geeigneter Form nach den Anlagen 3, 4, 7, 10, 11 und 12 zu dokumentieren.

(5) Die Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen zu maximal 30 Prozent des zeitlichen Umfangs im Wege des synchronen Fernunterrichts erteilt werden. Das Ausbildungsziel darf nicht gefährdet sein.

§ 3 Ausbildungszeit und Fehlzeit

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens drei Jahre verlängern.

(2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern.

(3) Die Fehlzeit je Ausbildungsabschnitt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 darf 10 Prozent des zeitlichen Umfangs je Ausbildungsabschnitt nicht überschreiten.

§ 4 Ausbildungsstätten

(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretisch-praktischen Unterrichtes und der praktischen Ausbildung trägt entsprechend dem Ausbildungsziel die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte des Rettungsdienstes.

(2) Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze vorgehalten werden. Zur Ausbildung befähigte Lehrkräfte verfügen über die Qualifikation zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter oder eine andere pädagogische Qualifikation. Fachdozenten können für Themenfelder eingesetzt werden.

(3) Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vorliegt und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 gegeben sind, gelten diese Ausbildungsstätten auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern sowie für die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern als anerkannt.

(4) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird an einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt. Eine Einrichtung zur Patientenversorgung ist dann geeignet, wenn die Kompetenzziele des Rahmenlehrplans gemäß Anlage 1 vermittelt werden können.

(5) Mehrere Rettungswachen können als "Verbund Lehrrettungswache" zugelassen werden, wenn die Anforderungen an die praktische Ausbildung sinnvoll erfüllt werden können.

§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) Eine Person erhält Zugang zur Ausbildung, wenn sie der Ausbildungsstätte vor Beginn der Ausbildung folgende Nachweise vorlegt:

  1. Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass, welcher zum Ausbildungsbeginn gültig sein muss,
  2. ärztliches Attest zur gesundheitlichen und körperlichen Eignung gemäß Anlage 13 im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, das zu Ausbildungsbeginn nicht älter als drei Monate ist,
  3. Nachweis eines Hauptschulabschlusses, einer gleichwertigen Schulausbildung oder abgeschlossenen Berufsausbildung, zum Beispiel durch Kopie des Abschlusszeugnisses oder der Berufsurkunde,
  4. Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungsweise Rettungssanitäter oder Rettungshelferin beziehungsweise Rettungshelfer ergibt, in Form des Führungszeugnisses Belegart N, welches nicht älter als drei Monate sein soll, oder eine eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage 14,
  5. Nachweis des Sprachniveaus mindestens B2 bei nicht im Inland erworbenen Schul- beziehungsweise Ausbildungsabschlüssen.

(2) Eine Verpflichtung zur Ausbildung besteht für die schulische Ausbildungsstätte nicht.

§ 6 Prüfung

(1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie soll nach dem Abschlusslehrgang gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 an derselben Ausbildungsstätte durchgeführt werden.

(2) Die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.

(3) Die Prüfung findet grundsätzlich nicht öffentlich statt.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Zuständig für die Abnahme der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang stattfindet, und für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer die Behörde, in deren Bereich die theoretisch-praktische Ausbildung stattfindet.

(2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitz des Prüfungsausschusses,
  2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfenden Ausbildungsstätte,
  3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die regelmäßig in den entsprechenden Lehrgängen unterrichtet haben sollten, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist.

(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige oder Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

(5) Der Vorsitz setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

(1) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung sowie eine mögliche Ablehnung soll der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers auf Zulassung

  1. zur Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter muss zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs und
  2. zur Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer zwei Wochen vor Abschluss der theoretischen Ausbildung

über die Ausbildungsstätte bei der jeweiligen Behörde eingegangen sein.

(2) Bei Vollständigkeit des Antrages ist dieser durch die jeweilige Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorzulegen. Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen, wenn diese nicht bereits zu Beginn der Ausbildung vorlagen:

  1. Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungsweise Rettungssanitäter oder Rettungshelferin beziehungsweise Rettungshelfer ergibt, in Form des Führungszeugnisses Belegart N, welches bei der Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter zu Beginn des Abschlusslehrgangs und bei der Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer eine Woche vor Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung nicht älter als drei Monate sein soll,
  2. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,
  3. für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter der Nachweis nach Anlage 3 über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1,
  4. bis zum Beginn der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter die Nachweise nach den Anlagen 7, 10 und 12 über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer ein Nachweis nach Anlage 4 über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1,
  5. gegebenenfalls Nachweise über den Erlass von Ausbildungsabschnitten oder ein Nachweis über die Verkürzung der theoretischen Ausbildung nach den §§ 19 und 20 sowie
  6. Erklärung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, dass bezogen auf die aktuelle Ausbildung zuvor noch kein gescheiterter Prüfungsversuch unternommen wurde, § 11 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 gelten entsprechend.

Die Nachweise gemäß den Nummern 1 und 2 entfallen für Beamtinnen und Beamte bei entsprechender Vorlage einer Bescheinigung der Dienststelle.

§ 9 Niederschrift und Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses, hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz und den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Auf Antrag bei der zuständigen Behörde ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Unterlagen des schriftlichen Teils der Prüfung sind drei Jahre, eingereichte Unterlagen gemäß § 8 Absatz 2 fünf Jahre und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 10 Benotung der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung sowie die Leistungen im fachpraktischen Teil der Prüfung werden jeweils wie folgt benotet:

  1. "sehr gut", Note 1, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
  2. "gut", Note 2, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  3. "befriedigend", Note 3, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
  4. "ausreichend", Note 4, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  5. "mangelhaft", Note 5, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder
  6. "ungenügend", Note 6, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung erfolgt durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der zwei Mitglieder aus Satz 1 im Benehmen mit diesen die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Für die Bewertung des fachpraktischen Teils der Prüfung bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern aus deren Benotung die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Der fachpraktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit "ausreichend" benotet wird. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten der Fallbeispiele die Gesamtnote für den fachpraktischen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma, die zweite Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt. Die ermittelten Werte werden jeweils wie folgt zugeordnet:

  1. "sehr gut", Note 1, bei einem Wert von 1,0 bis 1,4,
  2. "gut", Note 2, bei einem Wert von 1,5 bis 2,4,
  3. "befriedigend", Note 3, bei einem Wert von 2,5 bis 3,4,
  4. "ausreichend", Note 4, bei einem Wert von 3,5 bis 4,4,
  5. "mangelhaft", Note 5, bei einem Wert von 4,5 bis 5,4 oder
  6. "ungenügend", Note 6, bei einem Wert von 5,5 bis 6,0.

(4) Die Note des schriftlichen Teils der Prüfung sowie die Gesamtnote des fachpraktischen Teils der Prüfung werden für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 15 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach dem Muster der Anlage 16 ausgewiesen. Das Zeugnis ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde zu versehen.

(5) Unabhängig von den Einzelbenotungen hat eine gravierende Fehlleistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auch in nur einem Fall des fachpraktischen Teils der Prüfung, die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung der Patientin oder des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung "mangelhaft" oder "ungenügend" für den gesamten fachpraktischen Teil der Prüfung zur Folge.

§ 11 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn für die Ausbildung

  1. zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter jeder nach den §§ 15 und 16 vorgeschriebene Prüfungsteil oder
  2. zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer jeder nach den §§ 17 und 18 vorgeschriebene Prüfungsteil

mindestens mit "ausreichend" benotet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 15 beziehungsweise der Anlage 16.

(2) Jeder Teil der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter sowie zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer, in dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit "mangelhaft" oder "ungenügend" benotet wurde, kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers einmal wiederholt werden, dabei muss im fachpraktischen Teil der Prüfung der Fachbereich des Fallbeispiels wiederholt werden, welcher nicht bestanden wurde.

(3) Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Diese muss an der Ausbildungsstätte stattfinden, an der die nicht bestandene Prüfung absolviert wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen wurde. Eine Falschangabe ist als Täuschungsversuch zu werten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann die in Satz 1 genannte Frist aus wichtigem Grund verlängern. Bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden darf, wenn sie oder er an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Prüfungsabschnitte bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

(4) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und, im Falle des Absatzes 3 Satz 7, Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte ausgewiesen sind.

(5) Nach bestandener Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Lehrrettungswache nach Anlage 11 vorzulegen.

§ 12 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, hat sie oder er dem Vorsitz des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen.

(2) Genehmigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 13 Versäumnisfolgen

(1) Die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn

  1. eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer
    1. einen Prüfungstermin versäumt,
    2. den schriftlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder
    3. die Prüfung oder einen Teil der Prüfung unterbricht und
  2. kein wichtiger Grund vorliegt.

§ 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses. § 12 gilt entsprechend.

§ 14 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei Prüfungsteilnehmenden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.

(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung nachträglich, aber nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Prüfung, für nicht bestanden erklären.

Abschnitt 2
Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter

§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von 120 Minuten zu fertigen. Der schriftliche Teil der Prüfung erfolgt in Präsenzform an der Ausbildungsstätte. Der Einsatz elektronischer Medien ist zulässig.

(2) Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist für maximal 50 Prozent des schriftlichen Teils der Prüfung zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein.

§ 16 Fachpraktischer Teil der Prüfung

(1) Der fachpraktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer übernimmt in der Funktion als Teamführerin beziehungsweise Teamführer bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben gemäß Absatz 2. Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Beide Fallbeispiele werden durch ein Fachgespräch ergänzt. Die Gesamtzeit je Fallbeispiel inklusive Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und maximal 45 Minuten betragen. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Das Losverfahren ist zulässig.

(2) Die Fallbeispiele sind nach folgenden Kriterien zu bewerten:

  1. Einschätzung der Gesamtsituation,
  2. Umgang mit medizinisch-technischen Geräten,
  3. Durchführung von Sofortmaßnahmen,
  4. Dokumentation,
  5. soweit erforderlich die Herstellung der Transportbereitschaft und Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung sowie
  6. Assistenz bei notfallmedizinischen Maßnahmen.

Beide Fallbeispiele gemäß Absatz 1 Satz 3 werden je teamführende Prüfungsteilnehmerin oder teamführenden Prüfungsteilnehmer durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat sie oder er das Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Das Ergebnis des Fachgesprächs fließt mit in die Benotung des fachpraktischen Teils der Prüfung ein.

(3) Der fachpraktische Teil der Prüfung wird von den zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 und dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 10 Absatz 3 abgenommen und benotet.

Abschnitt 3
Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer

§ 17 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von maximal 60 Minuten zu fertigen. Die Prüfung erfolgt in Präsenzform an der Ausbildungsstätte. Der Einsatz elektronischer Medien ist zulässig.

(2) Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein.

§ 18 Fachpraktischer Teil der Prüfung

(1) Der fachpraktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Diese Zeitvorgabe ist den Prüfungsteilnehmenden mitzuteilen.

(2) In diesem Prüfungsteil sollen die Herz-Lungen-Wiederbelebung im Zwei-Helfer-Verfahren sowie Assistenzmaßnahmen, wie zum Beispiel Blutdruckmessung, Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Anlage eines periphervenösen Zugangs, Lagerung und Hygiene, Inhalt der Prüfung sein. Der fachpraktische Teil der Prüfung wird durch ein Fachgespräch ergänzt, in dem die Prüfungsteilnehmenden ihr Handeln und die Prüfungssituation reflektieren. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses ist während des fachpraktischen Teils der Prüfung anwesend.

(3) Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und den fachpraktischen Teil der Prüfung.

Abschnitt 4
Bestimmungen zur Anerkennung und Anrechnung

§ 19 Verkürzung der Ausbildung

(1) Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätte, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, auf die Ausbildungsabschnitte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt. Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie dem 520-Stunden-Programm der aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern entsprechen.

(2) Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelferin oder Rettungshelfer nach dieser Verordnung auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter anrechnen, wenn die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer begonnen wird und der Nachweis der Ausbildung durch Vorlage des Zeugnisses beigebracht wird. Bei einer Überschreitung dieses Zeitraumes gilt Absatz 1, wobei eine vollständige Anrechnung erfolgen kann, wenn eine regelmäßige Fortbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW nachgewiesen wird.

(3) Durch die zuständige Behörde als gleichwertig bewertete, erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen oder erfolgreich abgeschlossene Teile von Ausbildungen im Gesundheitswesen sind auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter oder zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer anzurechnen.

§ 20 Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland, bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

(2) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

§ 21 Zuständige Behörde

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Übergangsvorschrift

Eine Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer oder zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) abgeschlossen. Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2022 begonnen werden, können noch nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) durchgeführt werden. Ausbildungen gemäß den Sätzen 1 und 2 müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vollständig abgeschlossen sein.

§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) außer Kraft.

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Rahmenlehrplan Rettungssanitäterausbildung Anlage 1


Themenbereich A:
Handlungsfeld Krankentransport und Notfallrettung
Thema Zu entwickelnde Kompetenzen
Die Lernenden...
Thema A1: Organisatorische Grundlagen
  • ...sind über den Ablauf der Rettungssanitäter-Ausbildung informiert.
Thema A2: Im Krankentransport und in der Notfallrettung mitwirken
  • ...grenzen die Aufgaben des Krankentransportes, der Notfallrettung und zum Rollstuhl- und Taxi-/Mietwagenverkehr voneinander ab.
  • ...ordnen die Berufe und deren Tätigkeiten im Krankentransport und in der Notfallrettung ein.
  • ...beschreiben die Organisationsstrukturen und Ressourcen des Krankentransportes und der Notfallrettung.
  • ...erläutern die Auswirkungen der föderalistischen Strukturen auf den Krankentransport und die Notfallrettung.
  • ...verstehen den Rettungsdienst als Teil des Bevölkerungsschutzes und stellen Schnittstellen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dar.
  • ...legen die Grundlagen der Finanzierung des Krankentransportes und der Notfallrettung dar.
  • ...entwickeln ein Selbstverständnis für grundlegende Anforderungen an das Rettungsdienstpersonal.
Thema A3: Sich in Krankentransport und Notfallrettung angemessen verhalten
  • ...verwenden situations- und sachgerecht die persönliche Schutzausrüstung.
  • ...beachten berufsgenossenschaftliche Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Einsatz.
  • ...sind in der Lage ihr Handeln am Eigenschutz auszurichten.
  • ...arbeiten im Team und respektieren Führungsstrukturen im Einsatz.
  • ...kommunizieren im Einsatz sicher und effektiv.
  • ...wenden Kommunikationsstrategien mit Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Dritten situationsgerecht an.
  • ...nutzen eine risikoorientierte und fehlervermeidende Kommunikation.
  • ...ermitteln und berücksichtigen die Bedürfnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten.
  • ...ordnen ihr Verhalten in den jeweiligen sozialen und kulturellen Kontext ein.
  • ...ordnen die eigene Position in das Gesamtgefüge ein.
  • ...stellen sich flexibel auf neue Situationen ein.
  • ...richten ihre Tätigkeit nach Qualitätsgrundsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer und ökologischer Grundsätze aus.
  • ...entwickeln Wertevorstellungen und beachten diese im beruflichen Umfeld.
  • ...reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit.
Thema A4: Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen
  • ...entwickeln ein Grundverständnis für das Rechtssystem in Deutschland.
  • ...ordnen rettungsdienstliche Handlungssituationen in die unterschiedlichen Rechtsgebiete ein.
  • ...übertragen relevante Regelungen der StVO auf konkrete Einsatzsituationen.
  • ...beachten grundlegende Regelungen der Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen.
  • ...sind sich der Bedeutung von Datenschutz, Schweigepflicht und Briefgeheimnis bewusst und sind in der Lage sie auf einzelne Fallkonstellationen anzuwenden und zu übertragen.
  • ...beachten relevante Inhalte für die Tätigkeit des Medizinprodukterechts.
  • ...beachten die Rechtslage zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.
Thema A5: Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken
  • ...führen eine strukturierte Erstversorgung von Patienten unterschiedlicher Altersgruppen durch.
  • ...sind in der Lage das cABCDE Schema unter Berücksichtigung der Prioritäten selbstständig anzuwenden.
  • ...unterscheiden in Primary und Secondary Survey.
  • ...passen ihre Versorgungsstrategien der jeweiligen Patientensituation mindestens nach SAa und BPR an.
  • ...beherrschen das Erheben von verschiedenen Vitalparametern (RR, SPO2, Temperatur) und sind über die Geräte zum Erheben von Vitalparametern informiert.
Thema A6: Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten
  • ...verfügen über Grundkenntnisse relevanter Begriffe und Definitionen im Bereich der Hygiene und des Infektionsschutzes.
  • ...beachten die relevanten gesetzlichen Grundlagen,
  • berufsgenossenschaftlichen Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Hygiene und der Infektionsvorbeugung.
  • ...wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.
Thema A7:
Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen
  • ...geben relevante Inhalte des Arzneimittelgesetzes wieder.
  • ...berücksichtigen relevante Inhalte des Betäubungsmittelgesetzes.
  • ...verfügen über Grundkenntnisse pharmakologischer Grundlagen.
  • ...differenzieren verschiedene Applikationsarten und führen diese durch oder assistieren bei deren Durchführung.
  • ...unterscheiden im Rettungsdienst gebräuchliche Notfallmedikamente nach ihrem Anwendungszweck.
Thema A8: Dokumentieren in Krankentransport und Notfallrettung
  • ...sind sich der Notwendigkeit einer guten Dokumentation, auch aus rechtlicher Hinsicht, bewusst und dokumentieren der Einsatzsituation angemessen.
  • ...wenden die Hilfsmittel zur Dokumentation an.
Thema A9:
Transport und
Übergabe
durchführen
  • ...wenden Maßnahmen und Techniken zur Rettung und zum Umlagern unterschiedlich erkrankter und verletzter Patientinnen und Patienten mit und ohne Hilfsmittel an und berücksichtigen dabei Aspekte des rückenschonenden Arbeitens.
  • ...beherrschen Maßnahmen und Techniken zum Führen und Begleiten von gehfähigen Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung kinästhetischer Grundsätze.
  • ...gehen sach- und fachgerecht mit Sonden und Kathetern um.
  • ...führen Maßnahmen zur Patienten- und Ladungssicherung sicher und selbstständig durch.
  • ...berücksichtigen die Grundlagen der Fahrphysik und setzen diese im Fahrverhalten um.
  • ...führen eine strukturierte Übergabe angemessen durch.
Thema A10: Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten
  • ...ordnen ihre Position in den Gesamtkontext der Hilfeleistungsstrukturen bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen ein.
  • ...differenzieren die unterschiedlichen Kategorien von
    Schadensereignissen.
  • ...ordnen die Aufgaben beteiligter Behörden, Institutionen und Organisationen im Großschadensfall ein.
  • ...wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Eigengefährdung bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen an.
  • ...können Gefahren an der Einsatzstelle erkennen und wenden taktische Absichten an.
  • ...kennen die Behandlungsstrategien bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen von der Patientenversorgung in der Individualmedizin.
  • ...wirken an der Vorsichtung mit.


Themenbereich B:
Versorgung nach dem cABCDE-Schema
Thema Zu entwickelnde Kompetenzen
Die Lernenden...
Thema B1: Menschen mit A- Problemen versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie der Atemwege.
  • ...erkennen und beheben Atemwegsverlegungen unterschiedlicher Ursachen.
  • ...wenden relevante Lagerungsarten und einfache Hilfsmittel zur Sicherung der Atemwege durch.
  • ...wirken bei der Sicherung des Atemwegs durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
Thema B2: Menschen mit B- Problemen versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Atmungssystems.
  • ...erkennen Atemstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • ...wenden Maßnahmen situationsangemessen an.
  • ...führen geeignete Maßnahmen durch.
Thema B3: Menschen mit C- Problemen versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Systems.
  • ...erkennen Kreislauf- und Durchblutungsstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • ...führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen zur Schockvorbeugung und zur Kontrolle lebensbedrohlicher Blutungen durch.
  • ...führen geeignete Maßnahmen durch.
  • ...führen eine leitlinienorientierte Basis-Reanimation nach SAa und BPR durch.
Thema B4: Menschen mit D- Problemen versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Gehirns und des Nervensystems.
  • ...erkennen neurologische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • ...wenden relevante Lagerungsarten durch.
Thema B5: Menschen mit E- Problemen versorgen
  • ...berücksichtigen Aspekte aus Umwelt und Umgebung bei der Versorgung.
  • ...gewinnen Informationen durch die Befragung von anwesenden Dritten.
  • ...wissen um die Gefahr der Unterkühlung und führen einen angemessenen Wärmeerhalt durch.
  • ...erkennen thermische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • ...erkennen Verletzungen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel durch.
  • ...wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B6: Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen
  • ...wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur
    Informationsgewinnung und Patientenübergabe an.
  • ...nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung.
Thema B7: Bei der erweiterten Versorgung mitwirken
  • ...sind sich der Notwendigkeit der Reevaluation bewusst und führen ein Secondary Survey durch.
  • ...erkennen eigene Grenzen der Versorgung und fordern geeignete Ressourcen nach.
  • ...ermitteln die geeignete Versorgungseinrichtung nach adäquaten Kriterien.
  • ...führen den Transport unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte und der Lagerung durch.
  • ...verfügen über grundlegende Kenntnisse zur weiteren apparativen Untersuchung und Versorgung in der Klinik.


Themenbereich C:
Spezielle Versorgung
Thema Zu entwickelnde Kompetenzen
Die Lernenden...
Thema C1:
Menschen mit
Verletzungen
versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Stütz- und Bewegungssystems.
  • ...unterscheiden Verletzungsmuster anhand von Schweregraden.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten anhand des cABCDE-Schemas durch.
  • ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C2:
Menschen nach
Elektrounfällen
versorgen
  • ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
  • ...differenzieren unterschiedliche Elektrounfälle.
  • ...schätzen Patientenschäden durch die Einwirkung von elektrischem Strom ein.
  • ...berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Elektrounfällen anhand des cABCDE-Schemas durch.
  • ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen durch Elektrounfälle und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C3: Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen
  • ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
  • ...berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Tauch- und Ertrinkungsunfällen anhand des cABCDE Schemas durch.
Thema C4: Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer Aspekte der weiblichen Geschlechtsorgane.
  • ...beschreiben die grundlegenden physiologischen Vorgänge einer Geburt.
  • ...erfassen spezielle Notfallbilder in Gynäkologie und Geburtshilfe und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe anhand des cABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der Patientinnen.
  • ...wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit.
Thema C5: Notfälle bei Neugeborenen, Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen
  • ...differenzieren die verschiedenen Lebensalters-Phasen und erkennen die Zusammenhänge mit relevanten anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten.
  • ...erfassen spezielle Notfallbilder im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter anhand des cABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen.
  • ...wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter mit.
  • ...führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen nach SAa und BPR durch.
Thema C6:
Ältere Menschen versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse relevanter anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Veränderungen bei geriatrischen Patientinnen und Patienten.
  • ...beachten die Besonderheiten, die sich aus den Umständen der Versorgung älterer Menschen ergeben.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei älteren Menschen anhand des cABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der betroffenen Altersgruppe.
  • ...berücksichtigen die spezifische Lebenssituation älterer Menschen.
Thema C7:
Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer und pathophysiologischer Aspekte der Bauchorgane und des Uro-Genital-Bereichs, insbesondere in Hinblick auf traumatische Blutungen.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen des Abdomens anhand des cABCDE-Schemas durch.
  • ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Notfällen des Abdomens und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C8: Menschen mit psychischen Störungen versorgen
  • ...erkennen relevante psychiatrische Notfallbilder anhand typischer Symptome.
  • ...wenden allgemeine Maßnahmen, insbesondere zum Eigenschutz im Umgang mit Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, an.
  • ...beachten relevante Rechtsgrundlagen (z.B. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen).
Thema C9:
Menschen mit
Vergiftungen
versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse grundlegender Begriffe im Bereich der Toxikologie.
  • ...berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.
  • ...erkennen relevante Intoxikationen anhand typischer Symptome.
  • ...nutzen spezielle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung (z.B. Giftinformationszentrale).
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Vergiftungen anhand des cABCDE-Schemas durch.
  • ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Vergiftungen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse zum Aufbau und zur Funktion des Immunsystems.
  • ...berücksichtigen Übertragungswege von Infektionskrankheiten.
  • ...sind sich der Gefahren häufiger Infektionskrankheiten und nosokomialer Infektionen bewusst.
  • ...wenden spezielle Eigen- und Patientenschutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer gesetzlicher, behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.
  • ...beachten spezielle Hygienemaßnahmen für besondere Patientengruppen.


Themenbereich D:
Psychosoziale Aspekte
Thema Zu entwickelnde Kompetenzen
Die Lernenden...
Thema D1: Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen
  • ...sind sich der Bedeutung von psychosozialer Erster Hilfe/ Notfallversorgung bewusst.
  • ...unterscheiden ausgewählte Reaktionen von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und anderen Beteiligten in Notfällen.
  • ...erkennen eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung und berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.
  • ...wenden Handlungsprinzipien der psychosozialen Ersten Hilfe an.
  • ...stellen eine Anschlussversorgung über Notfallseelsorge/ Krisenintervention sicher.
Thema D2:
Akute Belastungsreaktionen und posttraumatische Belastungsstörungen erkennen
  • ...erkennen akute Stressreaktionen im Einsatz bei sich und anderen Beteiligten.
  • ...nehmen Symptome einer akuten Belastungsreaktion wahr.
  • ...grenzen akute Belastungsreaktionen zur posttraumatischen Belastungsstörung (und Traumafolgestörungen) ab.
Thema D3: Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen
  • ...wenden Strategien zur Ablenkung an (Abstand gewinnen).
  • ...nutzen Verarbeitungsstrategien.
Thema D4:
Kollegiale
Unterstützung
sicherstellen
  • ...sind sich der Bedeutung der kollegialen Ressource in Krisensituationen bewusst.
  • ...kennen Handlungsprinzipien der kollegialen Unterstützung an.
  • ...kennen die Möglichkeiten einer Anschlussversorgung.

.

Rahmenlehrplan Rettungshelferausbildung Anlage 2


Themenbereich A:
Handlungsfeld Krankentransport und Notfallrettung
Thema Zu entwickelnde Kompetenzen
Die Lernenden...
Thema A1: Organisatorische Grundlagen
  • ... sind über den Ablauf der Rettungshelfer- und Rettungssanitäter-Ausbildung informiert.
Thema A2: Im Krankentransport und in der Notfallrettung mitwirken
  • ... grenzen die Aufgaben des Krankentransportes, der Notfallrettung und zum Rollstuhl- und Taxi-/Mietwagenverkehr voneinander ab.
  • ... ordnen die Berufe und deren Tätigkeiten im Krankentransport und in der Notfallrettung ein.
  • ... beschreiben die Organisationsstrukturen und Ressourcen des Krankentransportes und der Notfallrettung.
  • ...erläutern die Auswirkungen der föderalistischen Strukturen auf den Krankentransport und die Notfallrettung.
  • ...verstehen den Rettungsdienst als Teil des Bevölkerungsschutzes und stellen Schnittstellen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dar.
  • ...legen die Grundlagen der Finanzierung des Krankentransportes und der Notfallrettung dar.
  • ...entwickeln ein Selbstverständnis für grundlegende Anforderungen an das Rettungsdienstpersonal.
Thema A3:
Sich in Krankentransport und Notfallrettung angemessen verhalten
  • ...verwenden situations- und sachgerecht die persönliche Schutzausrüstung.
  • ...beachten berufsgenossenschaftliche Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Einsatz.
  • ... sind in der Lage ihr Handeln am Eigenschutz auszurichten.
  • ...arbeiten im Team und respektieren Führungsstrukturen im Einsatz.
  • ...kommunizieren im Einsatz sicher und effektiv.
  • ...wenden Kommunikationsstrategien mit Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Dritten situationsgerecht an.
  • ...nutzen eine risikoorientierte und fehlervermeidende Kommunikation.
  • ...ermitteln und berücksichtigen die Bedürfnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten.
  • ...ordnen ihr Verhalten in den jeweiligen sozialen und kulturellen Kontext ein.
  • ...ordnen die eigene Position in das Gesamtgefüge ein.
  • ...stellen sich flexibel auf neue Situationen ein.
  • ...richten ihre Tätigkeit nach Qualitätsgrundsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer und ökologischer Grundsätze aus.
  • ...entwickeln Wertevorstellungen und beachten diese im beruflichen Umfeld.
  • ...reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit.
Thema A4: Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen
  • ...entwickeln ein Grundverständnis für das Rechtssystem in Deutschland.
  • ...ordnen rettungsdienstliche Handlungssituationen in die unterschiedlichen Rechtsgebiete ein.
  • ...übertragen relevante Regelungen der StVO auf konkrete Einsatzsituationen.
  • ...beachten grundlegende Regelungen der Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen.
  • ...sind sich der Bedeutung von Datenschutz, Schweigepflicht und Briefgeheimnis bewusst und sind in der Lage sie auf einzelne Fallkonstellationen anzuwenden und zu übertragen.
  • ...beachten relevante Inhalte für die Tätigkeit des Medizinprodukterechts.
  • ...beachten die Rechtslage zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.
Thema A5: Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken
  • ...führen eine strukturierte Erstversorgung von Patienten unterschiedlicher Altersgruppen durch.
  • ...sind in der Lage das cABCDE Schema unter Berücksichtigung der Prioritäten selbstständig anzuwenden.
  • ...unterscheiden in Primary und Secondary Survey.
  • ...beherrschen das Erheben von verschiedenen Vitalparametern (RR, SPO2, Temperatur) und sind über die Geräte zum Erheben von Vitalparametern informiert.
Thema A6: Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten
  • ...verfügen über Grundkenntnisse relevanter Begriffe und Definitionen im Bereich der Hygiene und des Infektionsschutzes.
  • ...beachten die relevanten gesetzlichen Grundlagen, berufsgenossenschaftlichen Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Hygiene und der Infektionsvorbeugung.
  • ...wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.
Die Themen A7 und A8 entfallen bei der Rettungshelferausbildung.
Thema A9:
Transport und
Übergabe
durchführen
  • ...wenden Maßnahmen und Techniken zur Rettung und zum Umlagern unterschiedlich erkrankter und verletzter Patientinnen und Patienten mit und ohne Hilfsmittel an und berücksichtigen dabei Aspekte des rückenschonenden Arbeitens.
  • ...beherrschen Maßnahmen und Techniken zum Führen und Begleiten von gehfähigen Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung kinästhetischer Grundsätze.
  • ...gehen sach- und fachgerecht mit Sonden und Kathetern um.
  • ...führen Maßnahmen zur Patienten- und Ladungssicherung sicher und selbstständig durch.
  • ...berücksichtigen die Grundlagen der Fahrphysik und setzen diese im Fahrverhalten um.
  • ...führen eine strukturierte Übergabe angemessen durch.
Thema A10: Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten
  • ...ordnen ihre Position in den Gesamtkontext der Hilfeleistungsstrukturen bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen ein.
  • ...differenzieren die unterschiedlichen Kategorien von
    Schadensereignissen.
  • ...ordnen die Aufgaben beteiligter Behörden, Institutionen und Organisationen im Großschadensfall ein.
  • ...wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Eigengefährdung bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen an.
  • ...können Gefahren an der Einsatzstelle erkennen und wenden taktische Absichten an.
  • ...kennen die Behandlungsstrategien bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen von der Patientenversorgung in der Individualmedizin.
  • ...wirken an der Vorsichtung mit.


Themenbereich B:
Basisversorgung nach dem cABCDE-Schema (ohne Assistenz bei invasiven Maßnahmen)
Thema Zu entwickelnde Kompetenzen
Die Lernenden...
Thema B1: Menschen mit A- Problemen versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie der Atemwege.
  • ...erkennen und beheben Atemwegsverlegungen unterschiedlicher Ursachen.
  • ...wenden Lagerungsarten & einfache Hilfsmittel zur Atemwegssicherung an.
  • ...wirken bei der Sicherung des Atemwegs durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
Thema B2: Menschen mit B- Problemen versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Atmungssystems.
  • ...erkennen Atemstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • ...wenden Maßnahmen situationsangemessen an.
  • ...führen geeignete Maßnahmen durch.
Thema B3: Menschen mit C- Problemen versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Systems.
  • ...erkennen Kreislauf- und Durchblutungsstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • ...führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen zur Schockvorbeugung und zur Kontrolle lebensbedrohlicher Blutungen durch.
  • ...führen geeignete Maßnahmen durch.
  • ...führen eine leitlinienorientierte Basis-Reanimation nach SAa & BPR durch.
Thema B4: Menschen mit D- Problemen versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Gehirns und des Nervensystems.
  • ...erkennen neurologische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • ...wenden relevante Lagerungsarten durch.
Thema B5: Menschen mit E-Problemen versorgen
  • ...berücksichtigen Aspekte aus Umwelt und Umgebung bei der Versorgung.
  • ...gewinnen Informationen durch die Befragung von anwesenden Dritten.
  • ...wissen um die Gefahr der Unterkühlung und führen einen angemessenen Wärmeerhalt durch.
  • ...erkennen thermische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • ...erkennen Verletzungen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel durch.
  • ...wenden relevante Lagerungsarten an.
Die Themen B6 und B7 entfallen bei der Rettungshelferausbildung.


Themenbereich C:
Spezielle Versorgung
Thema Zu entwickelnde Kompetenzen
Die Lernenden...
Thema C1:
Menschen mit
Verletzungen
versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Stütz- und Bewegungssystems.
  • ...unterscheiden Verletzungsmuster anhand von Schweregraden.
  • ...führen allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten anhand des cABCDE-Schemas durch.
  • ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Die Themen C2 bis C6 entfallen bei der Rettungshelferausbildung.
Thema C7:Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer und pathophysiologischer Aspekte der Bauchorgane und des Uro-Genital-Bereichs, insbesondere in Hinblick auf traumatische Blutungen.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen des Abdomens anhand des cABCDE-Schemas durch.
  • ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Notfällen des Abdomens und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Die Themen C8 und C9 entfallen bei der Rettungshelferausbildung.
Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen
  • ...verfügen über Grundkenntnisse zum Aufbau und zur Funktion des Immunsystems.
  • ...berücksichtigen Übertragungswege von Infektionskrankheiten.
  • ...sind sich der Gefahren häufiger Infektionskrankheiten und nosokomialer Infektionen bewusst.
  • ...wenden spezielle Eigen- und Patientenschutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer gesetzlicher, behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.
  • ...beachten spezielle Hygienemaßnahmen für besondere Patientengruppen.
Der gesamte Themenbereich D entfällt bei der Rettungshelferausbildung.

.

Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen Anlage 3


____________________
(Bezeichnung der Schule)
____________________
Name, Vorname
____________________
Geburtsdatum / Geburtsort
hat in der Zeit vom ____________________ bis ____________________
mit Erfolg* an dem theoretisch-praktischen Unterricht für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie
Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2022 teilgenommen.
Die Ausbildung umfasste 240 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und ist - nicht - über die nach der RettAPrVO NRW zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ______ Stunden* - unterbrochen worden.
____________________
Ort, Datum
____________________
Unterschrift der Schulleitung
____________________
Stempel
*Nichtzutreffendes streichen

.

RettAPrVO NRW Anlage 4


____________________
(Bezeichnung der Schule)

Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen

____________________
Name, Vorname
 ____________________
Geburtsdatum / Geburtsort
hat in der Zeit vom ____________________ bis ____________________
mit Erfolg* an dem theoretischen und praktischen Unterricht für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2022 teilgenommen.
Die Ausbildung umfasste 80 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und ist - nicht - über die nach der RettAPrVO NRW zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ___ Stunden* - unterbrochen worden.

____________________
Ort, Datum

____________________
Unterschrift der Schulleitung
____________________
Stempel
*Nichtzutreffendes streichen

.

Ablauf klinisch-praktische Ausbildung Anlage 5

Die klinisch-praktische Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 RettAPrVO NRW kann außer in einem Krankenhaus auch in einer anderen geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung erfolgen (z.B. ambulante OP-Zentren, Medizinische Versorgungszentren, o.a.). Hierbei ist das Ausbildungsziel zu berücksichtigen. Ein Einsatz soll mindestens in den Bereichen Anästhesie, OP (inkl. Ein- und Ausleitung, Aufwachraum) und auf einer Überwachungseinheit erfolgen.

Die klinisch-praktische Ausbildung umfasst mindestens 80 Zeitstunden (je 60 Minuten).

Die Durchführung der klinisch-praktischen Ausbildung muss durch Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter organisiert werden.

Die Lernenden müssen die mindestens 80 Stunden umfassende klinisch-praktische Ausbildung gemäß Anlage 6 und 7 mit Erfolg absolviert haben. Die klinisch-praktische Ausbildung soll zusammenhängend durchgeführt werden. Es kann für ehrenamtliche Mitarbeiter in höchstens zwei Abschnitte zu je 40 Stunden gegliedert werden und soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

.

Ausbildungsnachweis für die klinisch-praktische Ausbildung Anlage 6

Zu entwickelnde Kompetenzen

Die Lernenden müssen durch Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter oder eine durch diese benannte geeignete Person über folgende Ausbildungsinhalte informiert werden:

Die Schülerinnen und Schüler müssen unter Aufsicht und Anleitung durch Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter oder eine durch diese benannte geeignete Person folgende Ausbildungsinhalte durchgeführt haben:

Je nachdem, welche Niveaustufe erreicht werden soll, ist in der folgenden Checkliste festgelegt, ob die Schülerinnen und Schüler Lerngegenstände nur passiv wahrnehmen, unterAnleitung oder selbstständig durchführen sollen. Hierzu dienen die folgenden drei Kategorien:

Checklisten

Kompetenzziel: Diagnostische Maßnahmen und Basismaßnahmen selbstständig oder unter Anleitung durchführen gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
EKG-Monitoring erkennen können und physiologische Bilder interpretieren
Pulsoxymetrie durchführen und Werte interpretieren
nichtinvasive Blutdruckmessung durchführen und Werte im zeitlichen Verlauf interpretieren
invasive Blutdruckmessung durchführen und Werte im zeitlichen Verlauf interpretieren
Atemfrequenz ermitteln
Körpertemperatur messen
Auskultation eigenständig durchführen und Befunde deuten können
Abdomen nach kliniküblichem Schema untersuchen
neurologische Untersuchung (einschl. Bewertung des Bewusstseinszustands) durchführen
Ultraschalluntersuchungen begleiten
Assistenz beim Legen periphervenöser Zugänge
Assistenz bei der Blutentnahme
Blutgasanalyse (kapillar) durchführen
Blutzuckermessung durchführen
Kontrolle und Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchführen
mit Patienteneigentum sicher umgehen
Schweigepflicht einhalten und mit sensiblen Daten sicher umgehen
Dokumentationsprinzipien umsetzen
Kriterien einer effizienten Patientenübergabe bei Schichtwechsel anwenden
Kriterien einer effizienten Patientenübergabe von der Notaufnahme zur weiteren Versorgung anwenden


Kompetenzziel: Den Umgang mit sterilen Materialien beherrschen und Hygienevorschriften beachten gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
steriles Material für verschiedene Anlässe zusammenstellen
Sterilgut anreichen
Sicherheitsabstand zu sterilen Bereichen wahren
Logistik "First in - First out" beim Auffüllen steriler Materialien berücksichtigen
persönliche Hygiene im medizinischen Tätigkeitsbereich beachten
Flächen und Geräte nach Hygieneplan desinfizieren
Arbeitssicherheit bei invasiven Maßnahmen (vor allem bei potenziell infektiösen Patienten) gewährleisten
spezielle hygienische Schutzmaßnahmen anwenden
Sekrete und infektiöses Material entsorgen
spezifische Hygieneregeln beim Vorbereiten und Anwenden von Materialien und Medikamenten umsetzen


Kompetenzziel: Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen unter Anleitung durchführen gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Verschiedene Formen der Beatmung kennen (und differenzieren)
nichtinvasive Beatmung (NIV) kennen
Grundlegende Parameter der Beatmung kennen
kontrollierte oder mandatorische Beatmung kennen
druckunterstützte Spontanatmung (ASB, IPS, PS, PSV) kennen
Beutel-Masken-Beatmung durchführen
Überwachung der Beatmung durchführen
beatmungsinduzierte Patientenschäden kennen
Beatmungskomplikationen benennen und auf diese reagieren


Kompetenzziel: Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen unter Anleitung durchführen gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Absaugsysteme vorbereiten und überprüfen
Absaugsysteme und -katheter unterscheiden und indikations- und patientengerecht einsetzen
orale und nasale Absaugung durchführen
auf Kontraindikationen und Risiken/Komplikationen reagieren
Umgang mit tracheostomierten Patienten


Kompetenzziel: Assistenz beim Legen peripher-venöser Zugänge gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Material vor- und nachbereiten
Punktionsort(e) patienten- und lagerungsspezifisch festlegen
Alternativen zum peripher-venösen Zugang klären
indikations- und patientenspezifische Infusionen vorbereiten und anschließen
Materialien (insbesondere infektiöse und gefährliche) entsorgen
Assistenz beim Legen eines peripher-venösen Zugangs


Kompetenzziel: Spritzenpumpen anwenden können gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Material vor- und nachbereiten
indikations- und patientenspezifische Spritzenpumpen vorbereiten und anschließen
Materialien (insbesondere gefährliche) entsorgen


Kompetenzziel: Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung und Erstversorgung unter Berücksichtigung patientenbezogener und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchführen gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
an der Übernahme der Patienten mitwirken
Erstkontakt zu Patienten herstellen
Kurzanamnese erheben
Zustand von Notfallpatienten nach kliniküblichem Schema strukturiert einschätzen
Vitalparameter erheben
Patienten auf den Beginn diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen vorbereiten
umfassende klinik-/fachabteilungsspezifische Anamnese durchführen
bei organisatorischen und logistischen Hintergrundarbeiten mitwirken
bei der Versorgung traumatologischer Patienten mitwirken
bei der Versorgung von Patienten mit Extremitätentrauma mitwirken
Wundversorgung durchführen und bei chirurgischem Wundverschluss assistieren
Wenn möglich bei der Thoraxpunktion mitwirken
bei der Versorgung von Patienten mit akutem Koronarsyndrom mitwirken
bei Kardioversion und Defibrillation mitwirken
bei externer Schrittmacheranlage mitwirken
bei der Versorgung von Patienten mit akutem neurologischen Defizit mitwirken
bei der Versorgung respiratorisch insuffizienter Patienten mitwirken
bei nichtinvasiver CPAP-Beatmung mitwirken
bei der Versorgung von Patienten mit akutem Abdomen mitwirken
spezielle Patientengruppen (z.B. geriatrische, pädiatrische, aggressive, nichtdeutsch sprechende) betreuen


Kompetenzziel: Maßnahmen zur Schaffung eines freien Atemwegs bei narkotisierten Patienten unter Anleitung durchführen gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
extraglottische Atemwegssicherung durchführen
Pharyngealtuben anwenden
endotracheale Intubation vorbereiten
Lagerungsvarianten im Airwaymanagement durchführen
Handgriffe im Airwaymanagement anwenden
Laryngoskopie durchführen und Magillzange anwenden
Videolaryngoskopie begleiten
Handlungsablauf "difficult airway" incl. chirurgischer Techniken erklären

Stundennachweis (mindestens 80 Stunden, abzgl. max. 10 Prozent Fehlzeit)

Nr.

Datum

Beginn / Ende

geleistete Stunden im Arbeitsbereich Praxisanleiter*in
OP Anästhesie Überwachung Sonst. Name Unterschrift
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.

Bei erfolgreicher Absolvierung der klinisch-praktischen Ausbildung gemäß dieses Ausbildungsnachweises ist über die Gesamtzahl der geleisteten Stunden durch die Einrichtung eine Bescheinigung zu erstellen. Diese muss mit Stempel und Unterschrift versehen sein und - bei erfolgreicher Teilnahme - das Wort "erfolgreich" beinhalten. Am ersten Tag des Abschlusslehrgangs ist diese Bescheinigung zusammen mit diesem Ausbildungsnachweis zur Erlangung der Prüfungszulassung zwingend durch die Schülerin bzw. den Schüler vorzulegen.

.

Anlage 7


____________________
(Bezeichnung der Einrichtung)

Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen

____________________
Name, Vorname
____________________
Geburtsdatum / Geburtsort
hat in der Zeit vom ____________________ bis ____________________
mit Erfolg* an der klinisch-praktischen Ausbildung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2022 teilgenommen.
Die Ausbildung umfasste 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten und ist - nicht -über die nach der RettAPrVO NRW zulässigen Fehlzeiten hinaus - um _____ Stunden* - unterbrochen worden.
____________________
Ort, Datum
____________________
Unterschrift der praxisanleitenden Person
____________________
Stempel
*Nichtzutreffendes streichen

.

Anlage 8

Ausbildungsnachweis für das Praktikum an der Rettungswache für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

Zu entwickelnde Kompetenzen

Die Schülerinnen und Schüler müssen durch Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter oder eine durch diese benannte geeignete Person über die Ausbildungsinhalte aus dem Rahmenlehrplan informiert werden.

Die Schülerinnen und Schüler müssen unter Aufsicht und Anleitung durch Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter oder eine durch diese benannte geeignete Person folgende Ausbildungsinhalte durchgeführt haben:

Die Schülerinnen und Schüler sollen unter Aufsicht und Anleitung durch Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter oder eine durch diese benannte geeignete Person folgende Ausbildungsinhalte durchgeführt haben:

Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Ausbildungsinhalte sicher anwenden können:

Je nachdem, welche Kompetenzstufe erreicht werden soll, ist in der folgenden Checkliste festgelegt, ob die Schülerinnen und Schüler Lerngegenstände nur passiv wahrnehmen, unter Anleitung oder selbstständigdurchführen sollen. Hierzu dienen die folgenden drei Kategorien:

Checklisten

Allgemeines zum Dienstbetrieb gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Leistungsspektrum
Struktur / Organigramm
Hierarchie
Abläufe der Rettungswache
Leitbild der Rettungswache
QM-System der Rettungswache inkl. QM- Handbuch
Ablauf Dienstbetrieb im RD und KTP


Organisatorische Grundlagen gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Ausbildungsnachweisheft besprechen
Verpflichtung inkl. Niederschriften, Datenschutz
Führung durch die Rettungswache
Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten
Persönliche Schutzausrüstung (inkl. Einkleiden)
Verhalten im Einsatz/Umgang mit Komplikationen
Vorstellung der Rettungsmittel (KTW / RTW)
Umgang mit Funkmeldeempfänger


Rettungsdienstliche Grundlagen gesehen angeleitet selbstständig
durchgeführt
Zeichen
Umgang mit medizinischer Ausstattung
Umgang mit technischer Ausstattung (Bordwerkzeug)
täglicher Check des Rettungsmittels
Check Notfallkoffer/-rucksack
Check Kindernotfallkoffer/-rucksack
Check Zusatzkoffer/-rucksäcke
Umgang mit Fahrtrage und Tragetisch
Umgang mit Tragestuhl
Tragetechniken und rückengerechtes Tragen
Organisation des Rettungsdienstes
Dokumentation im Rettungsdienst
Umgang mit Patienten und Angehörigen
Verhalten an der Einsatzstelle (u.a. Selbstschutz)
Einsatznachbearbeitung


Fahrzeugtechnik, Funk- und Meldetechnik gesehen angeleitet selbstständig
durchgeführt
Zeichen
Fahrzeugtechnik RTW
Fahrzeugtechnik KTW (falls vorhanden)
technische Fahrzeugkontrolle inkl. Checkliste
Unfalldatenschreiber (UDS) (falls vorhanden)
Unterweisung §§ 35/38 StVO
Problembehandlung (z.B. Überbrücken, Abschleppen)
BOS- Funkverkehr
Erklärung der Geräte


Hygiene und Medizinprodukte gesehen angeleitet selbstständig
durchgeführt
Zeichen
Persönliche Hygiene/Händehygiene
Schutzkleidung
Hygieneplan
Infektionskrankheiten und Maßnahmenblätter
Durchführung von Infektionstransporten
Reinigung und Desinfektion gebrauchter Geräte
Einsatzabschlussdesinfektion
Desinfektion
Organisation Bereich Medizinprodukte
Beatmungsgerät
AED / EKG / Defibrillator
Funktionskontrolle (Geräte-) Check


Allgemeines zum Krankentransport und Notfallrettung gesehen angeleitet selbstständig
durchgeführt
Zeichen
Merkmale und Ausstattung von KTW und RTW
Ablauf des Dienstbetriebes im KTP und RD
betriebseigene Dokumentations- und Abrechnungssysteme
Herstellen der Einsatzbereitschaft
Dienst- und Schichtzeiten
Alarmierungs- und Meldewege
Klinik- und Versorgungsstrukturen im Einsatzgebiet
Patientengruppen mit besonderen Anforderungen
Umgang mit Sonden und Kathetern
Verhalten bei Infektionstransporten
Abwicklung des einsatzbezogenen Funkverkehrs
Kenntnis über SAa / BPR vertiefen und ortseigene Vorgaben der notfallmedizinischen Versorgung kennen


Durchführung Krankentransport und Notfallrettung gesehen angeleitet selbstständig
durchgeführt
Zeichen
Checken und Aufrüsten von KTW und RTW
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
Verwaltungsaufgaben/Fakturierung
Betreuung von Patienten und Angehörigen vor, während und nach dem Transport
Umgang mit und Transport von Patienteneigentum
Einfache diagnostische Untersuchungen insbesondere
  • Pulsmessung
  • Blutdruckmessung auskultatorisch und palpatorisch
  • Auszählen der Atemfrequenz
  • Blutzuckermessung
  • Pulsoxymetrie
Herstellen einfacher Lagerungen
Hilfestellung beim Gehen, Aufstehen und Setzen bewegungseingeschränkter Patienten
Alters- und zielgruppengerechte Kommunikation
Funktionen der Fahrtrage/Tragetisch/Tragestuhl
Transport im Tragetuch
Transport über Treppen/Hindernisse im Tragestuhl
Umgang mit infektiösen/kontaminierten Material
Patientenübernahme, -übergabe aus versorgenden / in versorgende Einrichtungen
einfache Reinigungs- und Wiederaufbereitungsmaßnahmen
Reinigen und Beziehen der Fahrtrage
Erstellen von Transportberichten
Durchführen der notwendigen Dokumentationen

Praxismaßnahmen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

Die nachstehenden Praxismaßnahmen dienen als "roter Faden" für angehende Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter. Enthalten sind alle Handgriffe, praktischen Skills und Praxis- sowie Assistenzmaßnahmen, welche in der theoretisch-praktischen Ausbildung (240-stündiger Fachlehrgang) theoretisch behandelt und praktisch gezeigt wurden. Darauf aufbauend müssen diese im Rettungswachenpraktikum eigenständig bzw. in Zusammenarbeit und unter Anleitung mit der Praxisanleiterin bzw. dem Praxisanleiter trainiert, geübt und weiter vertieft werden.

Freimachen und Freihalten Atemwege

Lagerungsarten

Helmabnahme

Durchführung Diagnostik

Transportmittel

Umgang mit Beatmungs- und Inhalationsgerät

Atemwegsmanagement

Durchführung Beatmung

Umgang mit EKG/Defi/AED

Kreislaufmanagement

Versorgung von Wunden

Immobilisation

Reanimation (CPR)

Hygiene

Assistenz bei notfallmedizinischen Maßnahmen

Fallbeispiele / Simulation

Stundennachweis (mindestens 160 Stunden, abzgl. max. 10 Prozent Fehlzeit)

Nr.

Datum

Beginn / Ende

geleistete Stunden auf Rettungsmittel

Transportführer*in /
Praxisanleiter*in

KTW RTW NEF RTH Sonstige Name Unterschrift
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.

Bei erfolgreicher Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß dieses Ausbildungsnachweises ist über die Gesamtzahl der geleisteten Stunden und der Bestätigung, dass mindestens 50% der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert wurden eine Bescheinigung (gemäß Anlage 10) zu erstellen. Diese muss mit Stempel und Unterschrift versehen sein und - bei erfolgreicher Teilnahme - das Wort "erfolgreich" beinhalten. Am ersten Tag des Abschlusslehrgangs ist diese Bescheinigung zusammen mit diesem Ausbildungsnachweis zur Erlangung der Prüfungszulassung zwingend durch die Schülerin bzw. den Schüler vorzulegen.

Einsatznachweis

Nr.

Datum

Einsatzstichwort

Einsatzart

Rettungsmittel

Transportführer*in /
Praxisanleiter*in

int. chir. and. KTW RTW NEF RTH Sonstige Name Unterschrift
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.
47.
48.
49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.
56.
57.
58.
59.
60.

.

Anlage 9


Ausbildungsnachweis für das Praktikum an der Rettungswache für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer

Zu entwickelnde Kompetenzen

Die Schülerinnen und Schüler müssen durch eine benannte geeignete Person über die Ausbildungsinhalte aus dem Rahmenlehrplan informiert werden.

Die Schülerinnen und Schüler müssen unter Aufsicht und Anleitung eine benannte geeignete Person folgende Ausbildungsinhalte durchgeführt haben:

Die Schülerinnen und Schüler sollen unter Aufsicht und Anleitung einer benannten geeigneten Person folgende Ausbildungsinhalte durchgeführt haben:

Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Ausbildungsinhalte sicher anwenden können:

Je nachdem, welche Kompetenzstufe erreicht werden soll, ist in der folgenden Checkliste festgelegt, ob die Schülerinnen und Schüler Lerngegenstände nur passiv wahrnehmen, unter Anleitung oder selbstständig durchführen sollen. Hierzu dienen die folgenden drei Kategorien:

Checklisten

Allgemeines zum Dienstbetrieb gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Leistungsspektrum
Struktur / Organigramm
Hierarchie
Abläufe der Rettungswache
Leitbild der Rettungswache
QM-System der Rettungswache inkl. QM- Handbuch
Ablauf Dienstbetrieb im RD und KTP


Organisatorische Grundlagen gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Ausbildungsnachweisheft besprechen
Verpflichtung inkl. Niederschriften, Datenschutz
Führung durch die Rettungswache
Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten
Persönliche Schutzausrüstung (inkl. Einkleiden)
Verhalten im Einsatz/Umgang mit Komplikationen
Vorstellung der Rettungsmittel (KTW / RTW)
Umgang mit Funkmeldeempfänger


Rettungsdienstliche Grundlagen gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Umgang mit medizinischer Ausstattung
Umgang mit technischer Ausstattung (Bordwerkzeug)
täglicher Check des Rettungsmittels
Check Notfallkoffer/-rucksack
Check Kindernotfallkoffer/-rucksack
Check Zusatzkoffer/-rucksäcke
Umgang mit Fahrtrage und Tragetisch
Umgang mit Tragestuhl
Tragetechniken und rückengerechtes Tragen
Organisation des Rettungsdienstes
Dokumentation im Rettungsdienst
Umgang mit Patienten und Angehörigen
Verhalten an der Einsatzstelle (u.a. Selbstschutz)
Einsatznachbearbeitung


Fahrzeugtechnik, Funk- und Meldetechnik gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Fahrzeugtechnik RTW
Fahrzeugtechnik KTW (falls vorhanden)
technische Fahrzeugkontrolle inkl. Checkliste
Unfalldatenschreiber (UDS) (falls vorhanden)
Unterweisung §§ 35/ 38 StVO
Problembehandlung (z.B. Überbrücken, Abschleppen)
BOS- Funkverkehr
Erklärung der Geräte


Hygiene und Medizinprodukte gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Persönliche Hygiene/Händehygiene
Schutzkleidung
Hygieneplan
Infektionskrankheiten und Maßnahmenblätter
Durchführung von Infektionstransporten
Reinigung und Desinfektion gebrauchter Geräte
Einsatzabschlussdesinfektion
Desinfektion
Organisation Bereich Medizinprodukte
AED / EKG / Defibrillator
Funktionskontrolle (Geräte-) Check


Allgemeines zum Krankentransport und Notfallrettung gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Merkmale und Ausstattung von KTW und RTW
Ablauf des Dienstbetriebes im KTP und RD
betriebseigene Dokumentations- und Abrechnungssysteme
Herstellen der Einsatzbereitschaft
Dienst- und Schichtzeiten
Alarmierungs- und Meldewege
Klinik- und Versorgungsstrukturen im Einsatzgebiet
Patientengruppen mit besonderen Anforderungen
Umgang mit Sonden und Kathetern
Verhalten bei Infektionstransporten
Abwicklung des einsatzbezogenen Funkverkehrs
Kenntnis über SAa / BPR vertiefen und ortseigene Vorgaben der notfallmedizinischen Versorgung kennen


Durchführung Krankentransport und Notfallrettung gesehen angeleitet selbstständig durchgeführt Zeichen
Checken und Aufrüsten von KTW
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
Verwaltungsaufgaben/Fakturierung
Betreuung von Patienten und Angehörigen vor, während und nach dem Transport
Umgang mit und Transport von Patienteneigentum
Einfache diagnostische Untersuchungen insbesondere
Pulsmessung
Blutdruckmessung auskultatorisch und palpatorisch
Auszählen der Atemfrequenz
Blutzuckermessung
Pulsoxymetrie
Herstellen einfacher Lagerungen
Hilfestellung beim Gehen, Aufstehen und Setzen bewegungseingeschränkter Patienten
Alters- und zielgruppengerechte Kommunikation
Funktionen der Fahrtrage/Tragetisch/Tragestuhl
Transport im Tragetuch
Transport über Treppen/Hindernisse im Tragestuhl
Umgang mit infektiösen/kontaminierten Material
Patientenübernahme, -übergabe aus versorgenden / in versorgende Einrichtungen
einfache Reinigungs- und Wiederaufbereitungsmaßnahmen
Reinigen und Beziehen der Fahrtrage

Praxismaßnahmen für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer

Die nachstehenden Praxismaßnahmen dienen als "roter Faden" für angehende Rettungshelferinnen und Rettungshelfer sowie Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter. Enthalten sind alle Handgriffe, praktischen Skills und Praxismaßnahmen, welche in der theoretisch-praktischen Ausbildung (80-stündiger Fachlehrgang) theoretisch behandelt und praktisch gezeigt wurden. Darauf aufbauend müssen diese im Rettungswachenpraktikum eigenständig bzw. in Zusammenarbeit und unter Anleitung mit der Praxisanleiterin bzw. dem Praxisanleiter trainiert, geübt und weiter vertieft werden.

Freimachen und Freihalten Atemwege

Lagerungsarten

Durchführung Diagnostik

Transportmittel

Umgang mit Inhalationsgerät

Atemwegsmanagement

Durchführung Beatmung

Umgang mit EKG/Defi/AED

Kreislaufmanagement

Versorgung von Wunden

Immobilisation

Reanimation (CPR)

Hygiene

Stundennachweis (mindestens 80 Stunden, abzgl. max. 10 Prozent Fehlzeit)

Nr.

Datum

Beginn / Ende

geleistete Stunden auf Rettungsmittel

Transportführer*in /
Praxisanleiter*in

KTW RTW NEF RTH Sonstige Name Unterschrift
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.

Bei erfolgreicher Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß dieses Ausbildungsnachweises ist über die Gesamtzahl der geleisteten Stunden und der Bestätigung, dass mindestens 50% der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert wurden eine Bescheinigung (gemäß Anlage 11) zu erstellen. Diese muss mit Stempel und Unterschrift versehen sein und - bei erfolgreicher Teilnahme - das Wort "erfolgreich" beinhalten.

Einsatznachweis

Nr.

Datum

Einsatzstichwort

Einsatzart

Rettungsmittel

Transportführer*in /
Praxisanleiter*in

int. chir. and. KTW RTW NEF RTH Sonstige Name Unterschrift
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.
47.
48.
49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.
56.
57.
58.
59.
60.

.

Anlage 10


____________________
(Bezeichnung der Lehrrettungswache)

Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen

____________________
Name, Vorname
____________________
Geburtsdatum / Geburtsort
hat in der Zeit vom ____________________ bis ____________________

mit Erfolg* an der praktischen Ausbildung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2022 teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte an einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 NotSanG vom 22. Mai 2013.

Die Ausbildung umfasste 160 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten und ist - nicht - über die nach der RettAPrVO NRW zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ____ Stunden* - unterbrochen worden. Mindestens 50% der Ausbildungszeit fanden in der Notfallrettung statt.
____________________
Ort, Datum
____________________
Unterschrift der praxisanleitenden Person
____________________
Stempel
*Nichtzutreffendes streichen

.

Anlage 11


____________________
(Bezeichnung der Lehrrettungswache)

Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen

____________________
Name, Vorname
____________________
Geburtsdatum / Geburtsort
hat in der Zeit vom ____________________ bis ____________________
mit Erfolg* an der praktischen Ausbildung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2022 teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte an einer genehmigten
Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 NotSanG vom 22. Mai 2013.
Die Ausbildung umfasste 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten und ist - nicht - über die nach der RettAPrVO NRW zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ____ Stunden* - unterbrochen worden. Mindestens 50% der Ausbildungszeit fanden in der Notfallrettung statt.
____________________
Ort, Datum
____________________
Unterschrift der praxisanleitenden Person
____________________
Stempel
*Nichtzutreffendes streichen

.

Anlage 12


____________________________
(Bezeichnung der Schule)

Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen

____________________
Name, Vorname
____________________
Geburtsdatum / Geburtsort
hat in der Zeit vom ____________________ bis ____________________
mit Erfolg* an dem Abschlusslehrgang für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2022 teilgenommen.
Die Ausbildung umfasste 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und ist - nicht - über die nach der RettAPrVO NRW zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ____ Stunden* - unterbrochen worden.
____________________
Ort, Datum
____________________
Unterschrift der Schulleitung
____________________
Stempel
*Nichtzutreffendes streichen

.

Anlage 13


Ärztliches Attest

über die gesundheitliche, körperliche, geistige und persönliche Eignung zur Ausbildung und Ausübung der Tätigkeit als "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" bzw. als "Rettungshelferin" oder "Rettungshelfer" gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 RettAPrVO NRW zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte

____________________
Name, Vorname
____________________
Geburtsdatum
____________________
Straße Hausnummer
____________________
PLZ Wohnort

ist heute von mir untersucht worden.

Es wird hiermit bestätigt, dass er bzw. sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausbildung und Ausübung der Tätigkeit als "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" bzw."Rettungshelferin" oder "Rettungshelfer" geeignet ist.

____________________
Ort, Datum
____________________
Stempel
____________________
Unterschrift Ärztin / Arzt
Hinweis: Die Kriterien für die gesundheitliche Eignung sind der nachfolgenden Seite zu entnehmen.

Kriterien für die gesundheitliche Eignung

Für die gesamte Ausbildung ebenso wie für die spätere Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter bzw. Rettungshelferin oder Rettungshelfer sind körperliche Gesundheit und psychische Stabilität unerlässliche Voraussetzungen für eine optimale Patientenversorgung. Das Heben und Transportieren von Verletzten und Erkrankten erfordern Kraft und Geschicklichkeit. Zugang zur Ausbildung kann daher nur haben, wer gesundheitlich, körperlich, geistig und persönlich für die Ausbildung zur und die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter bzw. Rettungshelferin oder Rettungshelfer geeignet ist. Eine Überprüfung der Bewerberinnen und Bewerber auf tätigkeitsbezogene Nichteignung hindeutende gesundheitliche Schwächen ist bereits vor Beginn der Ausbildung erforderlich, damit die Bewerberinnen und Bewerber nicht erst eine Ausbildung beginnen, für die und die damit verbundenen Tätigkeiten sie dann später nicht geeignet sind.

Zu den die Nichteignung für die Ausbildung und Tätigkeit begründenden gesundheitlichen Schwächen gehören zum Beispiel schwere Allergien oder Erkrankungen, die eine Gefährdung von Patientinnen und Patienten oder der oder des Auszubildenden zur Folge haben können (beispielsweise wenn Auszubildende auf Dauer nicht mehr sicher heben können, erhebliche Konzentrationsschwächen aufweisen, Anweisungen nicht behalten, Medikamente verwechseln, unter einer einschränkenden chronischen Krankheit leiden oder durch unangemessene Lebensweise Stoffwechselentgleisungen oder Anfälle provozieren).

Weiterhin können für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung folgende Anhaltspunkte herangezogen werden: Eine Krankheit, die das Fehlen der für die Ausbildung zur und Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter bzw. Rettungshelferin oder Rettungshelfer erforderlichen Eignung zur Folge hat, kann grundsätzlich nur eine Krankheit sein, die wahrscheinlich Wirkungen von längerer Dauer haben wird und die die körperliche Leistungsfähigkeit wesentlich herabsetzt. Auch können solche Krankheiten zur Ausbildung und Tätigkeitsausübung ungeeignet machen, die zwar die körperliche Leistungsfähigkeit als solche nicht nennenswert beeinträchtigen, jedoch mit einer Übertragungsgefahr für Patientinnen und Patienten verbunden sind.

Vorsorgebescheinigungen (z.B. G42) bzw. andere Eignungsbescheinigungen (z.B. G25, FeV LKW etc.) können das ärztliche Attest nicht ersetzen. Wohl aber kann die Ärztin bzw. der Arzt - wenn es dieselbe bzw. derselbe ist - auf die jeweiligen Untersuchungsbefunde zurückgreifen.

.

Eidesstattliche Versicherung Anlage 14


Hiermit gebe ich

____________________
Name, Vorname
____________________
Geburtsdatum / Geburtsort
folgende eidesstattliche Versicherung ab:
Ich versichere, dass ich nicht gerichtlich vorbestraft bin, gegen mich derzeit kein gerichtliches Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und gegen mich in den letzten fünf Jahren weder ein
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft noch ein gerichtliches Strafverfahren, das nicht zu einer Bestrafung geführt hat, abgeschlossen worden ist.


Datum und Unterschrift Teilnehmer/-in

.

Anlage 15


VORSITZENDE/R
des Prüfungsausschusses für die Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern

Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in Nordrhein-Westfalen

Name, Vorname
[Name, Vorname]
Geburtstag Geburtsort
[TT.MM.JJJJ] [Geburtsort]

hat am [TT.MM.JJJJ] die staatliche Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582) vor dem staatlichen Prüfungsausschuss an der Rettungsdienstschule [Musterschule] in [Musterstadt] mit der Gesamtnote


[Note]
bestanden. Er bzw. sie hat im Einzelnen folgende Prüfungsnoten erhalten:
im schriftlichen Teil der Prüfung: [Note]
im praktischen Teil der Prüfung: [Note]
[Musterstadt], [TT.MM.JJJJ]
________________________________ ________________________________
Unterschrift Vorsitzende/r Prüfungsausschuss Dienstsiegel der zuständigen Behörde

.

Anlage 16


VORSITZENDE/R

des Prüfungsausschusses für die Prüfung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfer

Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer in Nordrhein-Westfalen

Name, Vorname
[Name, Vorname]
Geburtstag Geburtsort
[TT.MM.JJJJ] [Geburtsort]

hat am [TT. Monat JJJJ] die staatliche Prüfung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582) vor dem staatlichen Prüfungsausschuss an der Rettungsdienstschule [Musterschule] in [Musterstadt] mit der Gesamtnote

[Note]

bestanden. Er bzw. sie hat im Einzelnen folgende Prüfungsnoten erhalten:

im schriftlichen Teil der Prüfung: [Note]
im praktischen Teil der Prüfung: [Note]
[Musterstadt], [TT.MM.JJJJ]


________________________________ ________________________________
Unterschrift Vorsitzende/r Prüfungsausschuss Dienstsiegel der zuständigen Behörde

.

Anlage 17


Erhebungsbogen
Antrag auf staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß RettAPrVO NRW


1. Einrichtung
Name der Einrichtung:
Anschrift:
Träger:
ggf. abweichende Anschrift:

2. Leitung der Schule
Name der Schulleitung:
Qualifikation(en) der Schulleitung:
Name der Ärztlichen Leitung:
Qualifikation(en) der Ärztl. Leitung:
Weitere Person/en des Leitungskreises (z.B. stv. Schulleitung, Pädagogische Leitung, Praxisanleitung)
Name, Leitungsfunktion:
Qualifikation(en):

Zur Schulleitung, Ärztlichen Leitung, Pädagogischen Leitung und weiteren Personen des Leitungskreises sind folgende Unterlagen vorzulegen:


3. Lehrkräfte
Name:
Qualifikation(en)
Name:
Qualifikation(en)
Name:
Qualifikation(en)

(Aufstellung ggf. fortsetzen)

Zu den Lehrkräften sind die Qualifikationsnachweise, einschl. eines Nachweises päd.-didakt. Befähigung, in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen.

4. Räume und Einrichtungen

a. Räume


Anzahl der Räume Raumgröße [m2]
Geschäftsstelle/Sekretariat [] []
Unterrichtsraum [] []
Übungsraum [] []
Materiallager [] []
Bibliothek [] []
Aufenthaltsraum/Pausenraum [] []
Dozentenzimmer/Besprechungsraum [] []
Sanitäre Einrichtungen/getrennte WC [] []
Sonstige Räume:

Zu den Räumen sind folgende Unterlagen beizufügen:

b. Lehr- und Lernmittel

Zu den Lehr- und Lernmitteln sind vorzulegen:

5. Praktische Ausbildung

Als Nachweis einer ausreichenden Anzahl praktischer Ausbildungsplätze sind entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit den Lehrrettungswachen und den geeigneten Einrichtungen der Patientenversorgung beizufügen.

5.1 Lehrrettungswachen

1. Lehrrettungwache (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)

Anzahl praktischer Ausbildungsplätze

Anzahl Praxisanleitung

2. Lehrrettungwache (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)

Anzahl praktischer Ausbildungsplätze

Anzahl Praxisanleitung

3. Lehrrettungwache (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)

Anzahl praktischer Ausbildungsplätze

Anzahl Praxisanleitung

5. Lehrrettungwache (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)

Anzahl praktischer Ausbildungsplätze

Anzahl Praxisanleitung

(Aufstellung ggf. fortsetzen)

5.2. Geeignete Einrichtungen der Patientenversorgung

1. Einrichtung (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)

Anzahl praktischer Ausbildungsplätze

Anzahl Praxisanleitung

2. Einrichtung (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)

Anzahl praktischer Ausbildungsplätze

Anzahl Praxisanleitung

3. Einrichtung (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)

Anzahl praktischer Ausbildungsplätze

Anzahl Praxisanleitung

4. Einrichtung (Name, Träger, Adresse, Anzahl praktischer Ausbildungsplätze)

Anzahl praktischer Ausbildungsplätze

Anzahl Praxisanleitung

(Aufstellung ggf. fortsetzen)

6. Lehrgänge

Art des Lehrgangs(RS, RH) Anzahl der Lehrgänge pro Jahr

Teilnehmer pro Lehrgang Anzahl der Lehrgänge pro Jahr

Anzahl der Lehrgänge pro Jahr

7. Unterschriften

Die Richtigkeit der Angaben wird hiermit versichert:

Ort/Datum
Name (Druckbuchstaben), Unterschrift Träger
Name (Druckbuchstaben), Unterschrift Schulleitung
ENDE

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