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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft; Berufe

MusikfachhAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

Vom 24.März.2009
(BGBl. I Nr. 17 vom 01.04.2009 S. 0654)
Gl.-.Nr.: 806-22-1-49



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Musikfachhändler/Musikfachhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

  1. Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie
  2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten:

  1. Beratung, Verkauf und Service:
    1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel,
    1.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
    1.3 Kommunikation mit Kunden,
    1.4 Kundenberatung, Musikgeschichte,
    1.5 Kassieren und Kassenabrechnung,
    1.6 Serviceleistungen,
    1.7 Beschwerde, Reklamation und Umtausch,
    1.8 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
  2. Marketing und Vertrieb:
    2.1 Werbemaßnahmen,
    2.2 Warenpräsentation,
    2.3 Verkaufsförderung, 2.4
    2.4 Vertriebswege,
    2.5 Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,
    2.6 Märkte und Zielgruppen;
  3. Einkauf und Warenwirtschaft:
    3.1 Einkaufsplanung und Bestellung,
    3.2 Wareneingang und Warenlagerung,
    3.3 Bestandskontrolle,
    3.4 Warenwirtschaftssystem;
  4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
    4.1 Preisbildung und Kalkulation,
    4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung,
    4.3 Kosten- und Leistungsrechnung,
    4.4 Controlling,
    4.5 Unternehmerische Entscheidungsprozesse;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten:

  1. Musikinstrumente:
    1.1 Instrumentengruppen,
    1.2 Beschaffung,
    1.3 Verkauf und Service,
    1.4 Aufnahme- und Veranstaltungstechnik;
  2. Musikalien:
    2.1 Literatur,
    2.2 Beschaffung,
    2.3 Verkauf und Service,
    2.4 Rechtliche Bestimmungen im Musikalienhandel;
  3. Tonträger:
    3.1 Tonträgerarten und Repertoire,
    3.2 Beschaffung,
    3.3 Verkauf und Service,
    3.4 Digitale Distribution;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Der Ausbildungsbetrieb:
    1.1 Stellung und Struktur,
    1.2 Betriebliche Organisation,
    1.3 Berufsbildung,
    1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
    1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    1.6 Umweltschutz;
  2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
    2.1 Arbeitsorganisation,
    2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
    2.3 Interne Kommunikation und Kooperation.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

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