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MPO-F-HwO - Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen gemäß § 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 38 der Handwerksordnung
- Richtlinie des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung -
Vom 15. Dezember 2021
(BAnz. AT vom 02.02.2022 S. 5)
Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:
Diese Prüfungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 38 der Handwerksordnung (HwO) vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 1 S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, und ist für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend anzuwenden.
Erster Abschnitt
Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen
§ 1 Errichtung
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse ( § 42h Absatz 1 Satz 1 HwO). Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten ( § 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 HwO).
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 HwO nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) Soweit die Fortbildungsordnungen ( § 42 Absatz 1 HwO), Anpassungsfortbildungsordnungen ( § 42e Absatz 1 HwO) oder die Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Absatz 1 HwO selbstständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen gebildet werden.
§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in einer Anlage zur Prüfungsordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein ( § 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 HwO).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder bei Fortbildungsprüfungen für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, bei sonstigen Fortbildungsprüfungen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen bei Fortbildungsprüfungen für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei sonstigen Fortbildungsprüfungen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein ( § 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 HwO).
(3) Bei Fortbildungsprüfungen für zulassungspflichtige Handwerke müssen die Arbeitgeber die Meisterprüfung in dem Handwerk abgelegt haben, für das der Prüfungsausschuss errichtet wurde. Bei sonstigen Fortbildungsprüfungen müssen die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG bestanden haben. Die Arbeitnehmer und Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG bestanden haben. Bei Fortbildungsprüfungen für zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke oder sonstige Gewerbe müssen die Beauftragten der Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer oder Beauftragten der Arbeitnehmer in diesem Handwerk oder Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden ( § 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 HwO).
(4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen ( § 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 4 HwO).
(5) Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen ( § 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 2 HwO).
(6) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (
(Stand: 15.02.2022)
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