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ModellBTechAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

Vom 27. Mai 2009
(BGBl. I Nr. 29 vom 04.06.2009 S. 1187)
Gl.-Nr.: 806-22-1-50



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird

  1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
  2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:

  1. Gießerei,
  2. Karosserie und Produktion,
  3. Anschauung.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Erstellen von Fertigungsunterlagen,
  2. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
  3. Festlegen von Fertigungsverfahren,
  4. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
  5. Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,
  6. Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen,
  7. Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen,
  8. Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,
  9. Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik,
  10. Anwenden von Prüfverfahren;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei:

  1. Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus,
  2. Planen der Fertigung,
  3. Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen,
  4. Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion:

  1. Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus,
  2. Planen der Fertigung,
  3. Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren,
  4. Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen;

Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung:

  1. Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen,
  2. Planen der Fertigung,
  3. Herstellen von Anschauungsmodellen,
  4. Gestalten und Behandeln von Oberflächen,
  5. Prüfen von Anschauungsmodellen,
  6. Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand;

Abschnitt E

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Kundenorientierung,
  6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
  7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 7, 8, 10 und 12 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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