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Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

Vom 9. April 2010
(BGBl Nr. 16 vom 16.04.2010 S. 421)
Gl.-Nr.: 806-22-1-57



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Milchtechnologe/Milchtechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

a b s c h n i t t A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,
  2. Qualitätssicherungssysteme anwenden,
  3. Hygienemaßnahmen anwenden,
  4. Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen,
  5. Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,
  6. Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien,
  7. Verpacken von Produkten,
  8. Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;

a b s c h n i t t B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

  1. Milchbehandlung und
  2. Produktionsabläufe

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Milchbehandlung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Verfahren zur Annahme und Reinigung, zur Erhitzung und Standardisierung, zur Kühlung und Lagerung von Milch unter Berücksichtigung der weiteren Verarbeitung beherrschen und dabei Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Arbeitsorganisation sowie Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, zur Hygiene, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann;
  2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsabläufe bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus Milch herstellen und dafür Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe annehmen, kontrollieren und produktspezifisch vorbereiten, Anlagen bedienen, Prozesse überwachen sowie die dazu notwendigen Dokumentationen führen und dabei Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, Maßnahmen zur Hygienesicherung, zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
  2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischenprodukte bezieht:
    1. Herstellen von Konsummilch,
    2. Herstellen von gesäuerten Milcherzeugnissen,
    3. Herstellen von Butter,
    4. Herstellen von Käse;
  3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und hierüber jeweils ein situatives Fachgespräch führen;

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