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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Vom 26. April 2013
(BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013 S. 1173; 05.02.2016 S. 1765 16)
Zur vorhrigen Regelung FlexogrAusbV
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 16
Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 16
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Abschnitt B
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung:
Abschnitt C
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung:
Abschnitt D
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik:
(3) Die Wahlqualifikationseinheiten der einzelnen Fachrichtungen ergeben sich aus den folgenden Auswahllisten I, II und III:
1. Auswahlliste I:
Lfd. Nr. | Wahlqualifikationseinheit | Fachrichtung Beratung und Planung | Fachrichtung Konzeption und Visualisierung | Fachrichtung Gestaltung und Technik |
I.1 | kaufmännische Auftragsbearbeitung I | x | ||
I.2 | Kreativitätstechniken | x | x | |
I.3 | Medienproduktion | x | ||
I.4 | typografische Gestaltung | x | ||
I.5 | digitale Bildbearbeitung I | x | ||
I.6 | Produktion von Digitalmedien I | x | ||
I.7 | Datenausgabeprozesse |
(Stand: 24.11.2020)
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