Regelwerk, Allgemein Wirtschaft; Berufe

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print

Vom 26. April 2013
(BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013 S. 1173; 05.02.2016 S. 1765 16)



Zur vorhrigen Regelung FlexogrAusbV

Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 16

Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt

  1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
  2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 "Drucker" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,
  3. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42 "Flexograf" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

  1. gemeinsame Ausbildungsinhalte,
  2. fachrichtungsbezogene Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen
    1. Beratung und Planung,
    2. Konzeption und Visualisierung,
    3. Gestaltung und Technik sowie
  3. vom Ausbildenden im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus den Auswahllisten I bis III nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 16

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Arbeitsorganisation,
  2. Gestaltungsgrundlagen,
  3. Datenhandling,
  4. Medienintegration,
  5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  8. Umweltschutz;

Abschnitt B

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung:

  1. Kommunikation und Kooperation,
  2. kundenorientierte Marketingmaßnahmen,
  3. Projektplanung und Konzeption,
  4. Kundenbeziehungen und Präsentation,
  5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nummer 1,
  6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nummer 2,
  7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nummer 3;

Abschnitt C

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung:

  1. Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzeption,
  2. Visualisierung der Ideen und Entwürfe,
  3. Gestaltungsabstimmung,
  4. mediengerechte Ausarbeitung,
  5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nummer 1,
  6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nummer 2,
  7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nummer 3;

Abschnitt D

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik:

  1. Arbeitsplanung,
  2. gestaltungsorientierte Produktion,
  3. technisch orientierte Produktion, Übergabe- und Ausgabeprozesse,
  4. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nummer 1,
  5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nummer 2,
  6. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nummer 3.

(3) Die Wahlqualifikationseinheiten der einzelnen Fachrichtungen ergeben sich aus den folgenden Auswahllisten I, II und III:

1. Auswahlliste I:

Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheit Fachrichtung Beratung und Planung Fachrichtung Konzeption und Visualisierung Fachrichtung Gestaltung und Technik
I.1 kaufmännische Auftragsbearbeitung I x
I.2 Kreativitätstechniken x x
I.3 Medienproduktion x
I.4 typografische Gestaltung x
I.5 digitale Bildbearbeitung I x
I.6 Produktion von Digitalmedien I x
I.7 Datenausgabeprozesse

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