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Regelwerk, Allgemein Wirtschaft; Berufe

MaßschuhmAusbV - Maßschuhmacherausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

Vom 17. Mai 2018
(BGBl. I Nr. 18 vom 25.05.2018 S. 622)
Gl.-Nr.: 7110-6-130



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers und der Maßschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 25 "Schuhmacher" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
    1. Maßschuhe oder
    2. Schaftbau und
  3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
  2. Entwerfen von Grundmodellen,
  3. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen, Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
  4. Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken,
  5. Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
  6. Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten und
  7. Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe sind:

  1. Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen,
  2. Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen,
  3. Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen und
  4. Anfertigen von fußgerechten Schuhzurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau sind:

  1. Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen,
  2. Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen,
  3. Vorrichten von Schaftteilen und
  4. Montieren von Schaftteilen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
  6. betriebliche und technische Kommunikation,
  7. Verkaufen von Dienstleistungen und Waren,
  8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
  9. Nachhaltigkeit.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2
Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Unterabschnitt 2
Teil 1 der Gesellenprüfung

§ 7 Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

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