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APO LMChem SL - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker des Saarlands
- Saarland -
Vom 20. September 2021
(Amtsbl. Nr. 72 vom 14.10.2021 S. 2342)
Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" vom 11. Oktober 1967 (Amtsbl. S. 883), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Abschnitt I
Allgemeines; Anerkennung und Anrechnung von Leistungen
§ 1 Anwendungsbereich, Dauer und Ziel der Ausbildung
(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker einschließlich der Zugangsvoraussetzungen und der abschließenden zweiten lebensmittelchemischen Staatsprüfung.
(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst grundsätzlich
(3) Ziel der berufspraktischen Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist es, Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern umfassende Kenntnisse der amtlichen Überwachung im Bereich Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse sowie Futtermittel zu vermitteln, sodass sie die Aufgaben des höheren Dienstes nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbstständig wahrnehmen können und in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit und der amtlichen Lebensmittelüberwachung einsetzbar sind .
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann von der zuständigen Behörde im Rahmen der Ausbildungskapazitäten zugelassen werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität nachweist, welches
(2) Ein im Ausland erworbener gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der dort für den Zugang zu einer der beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit erforderlich ist, ist auf Antrag als Zugangsvoraussetzung für die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 anzuerkennen .
§ 3 Anerkennung von Hochschuldiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Ein Diplom im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30 .9 .2005, S . 22), das zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Weingesetzes sowie von Tabakerzeugnissen qualifiziert, ist als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn
(Stand: 29.10.2021)
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