Regelwerk; Hygiene, Berufe

Weiterbildungsverordnung - Hygiene
Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Weiterbildung und Prüfung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger zur Hygienefachkraft

- Baden-Württemberg -

Vom 18. Juli 2017
(GBl. Nr. 15 vom 04.08.2017 S. 381; 22.12.2021 S. 1035 21)



Abschnitt 1
Aufgabengebiet

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Weiterbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern zur Hygienefachkraft.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll die speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln, die erforderlich sind, um in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens die Hygiene und die Infektionsprävention durch Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu verbessern.

(2) Zu den Aufgaben der Hygienefachkraft gehören insbesondere:

  1. Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene durch:
    1. regelmäßige Begehungen aller Bereiche des Krankenhauses, insbesondere der Krankenstationen,
    2. Überwachung der Pflegetechniken und anderer Arbeitsabläufe,
    3. Erstellung, Fortschreibung und Überwachung der Einhaltung von Hygieneplänen und Arbeitsanleitungen nach hygienischen Gesichtspunkten;
  2. Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen durch:
    1. Aufzeichnung der Daten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1667) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Krankenhausinfektionen. Dabei soll die Hygienefachkraft Einblick in die klinischen Unterlagen nehmen beziehungsweise Informationen vom ärztlichen und vom Pflegepersonal einholen, soweit sie für die Erkennung von Infektionen von Bedeutung sind. Die hierfür erforderlichen Unterlagen müssen ihr zugänglich sein,
    2. Mitarbeit bei der Erstellung von Infektionsstatistiken und deren Auswertung als Grundlage epidemiologischer Untersuchungen,
    3. Mitarbeit bei epidemiologischen Untersuchungen;
  3. Informationsweitergabe über Verdachtsfälle an die für die entsprechenden Bereiche Verantwortlichen;
  4. Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen durch allgemeine und bereichsspezifische Beratung;
  5. Schulung und praktische Anleitung des Personals; hierzu gehören auch Hinweise auf einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie anerkannte Regeln der Technik;
  6. praktische Anleitung von in der Weiterbildung befindlichen Hygienefachkräften;
  7. Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren;
  8. Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen;
  9. Vorbereitung für die Sitzungen der Hygienekommission des Krankenhauses in enger Zusammenarbeit mit der Person, die den Vorsitz hat, der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker und anderen Mitgliedern der Kommission;
  10. Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten der Fachberufe im Gesundheitswesen.

Abschnitt 2
Anerkennung

§ 3 Allgemeines 21

(1) Die staatliche Anerkennung als Hygienefachkraft wird auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, dass sie

  1. eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I. S. 886, 942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besitzen,
  2. an einem Weiterbildungslehrgang nach dem Abschnitt 3 teilgenommen haben und
  3. die Prüfung nach dem Abschnitt 4 bestanden haben.

(2) Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist das Sozialministerium.

(3) Eine vor Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen abgeschlossene Weiterbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit gilt als nachgewiesen, wenn an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (Anlage zu Nummer 5.3.7 der Richtlinie des Bundesgesundheitsamts für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen - Bundesgesundheitsblatt 1991 S. 388) teilgenommen wurde und die Leitung einer anerkannten Weiterbildungsstätte die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme bestätigt hat.

(4) Die in einem anderen Bundesland nach einer landesrechtlichen Rechtsvorschrift anerkannte Weiterbildung oder erteilte Anerkennung als Hygienefachkraft steht einer Anerkennung nach Absatz 1 gleich, wenn die Weiterbildung entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts durchgeführt wurde.

(5) Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleitung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790

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