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Weiterbildungsverordnung - Hygiene
Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Weiterbildung und Prüfung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger zur Hygienefachkraft
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Juli 2017
(GBl. Nr. 15 vom 04.08.2017 S. 381; 22.12.2021 S. 1035 21)
Abschnitt 1
Aufgabengebiet
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Weiterbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern zur Hygienefachkraft.
§ 2 Ziel der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung soll die speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln, die erforderlich sind, um in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens die Hygiene und die Infektionsprävention durch Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu verbessern.
(2) Zu den Aufgaben der Hygienefachkraft gehören insbesondere:
Abschnitt 2
Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung als Hygienefachkraft wird auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, dass sie
(2) Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist das Sozialministerium.
(3) Eine vor Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen abgeschlossene Weiterbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit gilt als nachgewiesen, wenn an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (Anlage zu Nummer 5.3.7 der Richtlinie des Bundesgesundheitsamts für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen - Bundesgesundheitsblatt 1991 S. 388) teilgenommen wurde und die Leitung einer anerkannten Weiterbildungsstätte die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme bestätigt hat.
(4) Die in einem anderen Bundesland nach einer landesrechtlichen Rechtsvorschrift anerkannte Weiterbildung oder erteilte Anerkennung als Hygienefachkraft steht einer Anerkennung nach Absatz 1 gleich, wenn die Weiterbildung entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts durchgeführt wurde.
(5) Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleitung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790
(Stand: 06.09.2023)
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