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Regelwerk

HufBeschl-AnerkennV - Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung *
Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung

Vom 10. März 2009
(BGB. Nr. 13 vom 17.03.2009 S. 485)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

§ 1 Zweck der Verordnung

(1) Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags mit den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach den Abschnitten 2 und 3 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205).

(2) Des Weiteren regelt die Verordnung das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach den §§ 4 und 5 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900).

§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

(1) Die Anerkennung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden des Landes, dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll.

(2) Die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungszeugniss sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfun zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmied nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wen die Antrag stellende Person neben dem entsprechen den Prüfungszeugnis den Besuch einer mindesten zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachweist. Zeiten hauptberuflich Beschäftigung im Hufbeschlag sind hierbei vollständ als Ausbildungsmaßnahme anzurechnen. Mit der Ane kennung sind die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungs zeugnisse den Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach d Hufbeschlagverordnung gleichgestellt.

(3) Die in Anlage 2 aufgeführten Prüfungszeugniss sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfun zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlagleh schmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzue kennen. Mit der Anerkennung sind die in Anlage 2 aufgeführten Prüfungszeugnisse den Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung gleichgestellt.

(4) Bei außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und Berufsqualifikationen im Bereich des Hufbeschlags, deren Gleichstellung nicht durch Absatz 2 oder 3 festgelegt ist, erkennen die zuständigen Behörden diese als gleichwertig an, wenn

  1. die erworbenen Prüfungszeugnisse und Berufsqualifikationen im Herkunftsland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Hufbeschlagschmieds oder des Hufbeschlaglehrschmieds berechtigen und
  2. im Rahmen der vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt wird, dass die durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

(5) Soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 4 eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, kann die Gleichstellung vom Nachweis eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 des Hufbeschlaggesetzes abhängig gemacht werden. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung kann dann auferlegt werden, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in Deutschland geforderten Ausbildungsdauer liegt oder die bisherige Ausbildung sich auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die in Deutschland erforderliche Ausbildung abgedeckt werden. Vor Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten die wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation ganz oder teilweise ausgleichen.

(6) Bei Prüfungszeugnissen und Berufsqualifikationen, die vom Europäischen Verband der Hufschmiedevereinigung (EFFA) anerkannt sind, ist regelmäßig von einer Gleichwertigkeit mit den durch die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung nachgewiesenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten auszugehen.

§ 3 Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin

(1) Der Antrag auf die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll.

(2) Personen, deren Prüfungszeugnisse nach § 2

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