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Regelwerk; Berufe

LKonV - Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
Verwaltungsvorschrift über die Anforderungen des Lehrgangs und der Prüfung nach § 5 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure

- Bremen -

Vom 1. Juli 2024
(Brem.ABl. Nr. 152 vom 05.07.2024 S. 734)



Auf Grund des § 5 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure ( Lebensmittelkontrolleur-Verordnung - LKonV) erlässt der Senator für Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

§ 1 Ziel der Fortbildung

Das Ziel der Fortbildung ist, die Teilnehmenden zu befähigen

  1. die nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen,
  2. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
  3. Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
  4. Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug aufzuklären,
  5. den Verkehr mit Lebensmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, Hygiene, Zusatzstoffe, die Behandlung mit ionisierenden Strahlen, Rückstände und Umweltkontaminanten, Schadstoffe, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen und neuartige Lebensmittel zu überwachen,
  6. mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt zu beobachten,
  7. den Verkehr mit Lebensmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über Kennzeichnung, Kenntlichmachung, Verbote zum Schutz vor Täuschung und Werbung zu überwachen,
  8. die sensorische Prüfung der Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm durchzuführen,
  9. orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen vorzunehmen,
  10. technologische Vorgänge zu prüfen,
  11. Probenahmen vorzunehmen,
  12. die Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vorzunehmen,
  13. Ordnungsverfügungen zu erlassen,
  14. im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendige Maßnahmen zu veranlassen,
  15. Schrift- und Datenträger zu prüfen,
  16. erforderlichen Auskünfte einzuholen, Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen und Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten vorzunehmen,
  17. Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen durchzuführen,
  18. Außendiensttätigkeiten zu dokumentieren,
  19. Statistiken zu erstellen und Meldungen zu erstatten,
  20. bei sonstigen durch die zuständige Behörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen im Rahmen der Überwachung mitzuarbeiten.

§ 2 Inhalt und Umfang der Fortbildung

(1) Die Fortbildung dauert mindestens 24 Monate. Sie gliedert sich in

  1. tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten und
  2. geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2

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(Stand: 15.07.2024)

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