Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Vom 30. Mai 2010
(BAnz Nr. 154 a vom 12.10.2010 S. 4)



Bekanntmachung

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

  1. Geomatiker/Geomatikerin,
  2. Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

  1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,
  2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
  3. im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen
    1. Vermessung,
    2. Bergvermessung.

Teil 2
Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Geomatiker/zur Geomatikerin

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:

  1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
  2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
  3. Einzelprozesse des Geodatenmanagements:

    3.1 Erfasen und Beschaffen von Daten,
    3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
    3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

    Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

  1. Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:
    1.1 Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
    1.2 Einsetzen von Datenb
    1.3 Anwenden automatisierter Prozesse,anksystemen
    1.4 Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen
  2. Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,
  3. Auftragsabwicklung und Marketing:
    3.1 Planen und Durchführen von Aufträgen,
    3.2 Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
  6. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:

  1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
    2. berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,

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