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Regelwerk

DruckerAusbV - Drucker-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck

Vom 7. April 2011
(BGBl. I Nr. 16 vom 13.04.2011 S. 570)
Gl.-Nr.: 806-22-1-66



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird

  1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
  2. nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 "Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker" der Anlage B 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

  1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt a und C,
  2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
  3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

  1. Planen des Ablaufs von Druckaufträgen,
  2. Einrichten von Druckmaschinen,
  3. Steuern von Druckprozessen,
  4. Drucktechnologien und -prozesse,
  5. Instandhalten von Druckmaschinen;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:

1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:

I.1 Datenvorbereitung Digitaldruck,

I.2 Druckformvorbereitung künstlerische Druckverfahren,

I.3 Druckformherstellung,

I.4 Druckformherstellung und Planung, Zeitungsdruck,

I.5 Tiefdruckformbearbeitung,

I.6 Tiefdruckformherstellung,

I.7 Druckformherstellung künstlerische Druckverfahren,

I.8 Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Bogenoffsetd uck,

I.9 Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Rollenoffsetdruck,

I.10 Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Tiefdruck,

I.11 Digitaldruckprozess,

I.12 Mailing-Produktion,

I.13 Druckveredelung,

I.14 Inlineveredelung,

I.15 Inlineproduktion,

I.16 Druckweiterverarbeitung,

I.17 Produktbearbeitung,

I.18 Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung, Rollenoffsetdruck,

I.19 Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung, Illustrationstiefdruck,

I.20 Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung, rotativer Flexo-, Tapeten-, Dekortief-, Verpackungstief- und Etikettendruck,

I.21 Weitere Druckverfahrenstechnik;

2. eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:

II.1 Bogenoffsetdruck,

II.2 Akzidenz-Rollenoffsetdruck,

II.3 Zeitungsdruck,

II.4 Formulardruck,

II.5 Illustrationstiefdruck,

II.6 Tapetendruck,

II.7 Dekortiefdruck,

II.8 Verpackungsdruck,

II.9 Etiketten-Rollendruck,

II.10 Flexodruck,

II.11 Digitaldruck,

II.12 Großformatiger Digitaldruck,

II.13 Künstlerische Druckverfahren;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Betriebliche Kommunikation.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen

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