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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

ChemikAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Vom 10. Juni 2009
(BGBl. I. Nr. 33 vom 24.06.2009 S. 1360; 20.03.2018 S. 382 18)
Gl.-Nr.: 806-22-1-53



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung 18

Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,
  2. vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 18

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
    3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    3. 2 Anlagensicherheit,
    3.3 Umweltschutz,
    3.4 Einsetzen von Energieträgern,
    3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
    3.6 Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,
    3.7 Kostenorientiertes Handeln;

  4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
    4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,
    4.2 Arbeiten im Team,
    4.3 Informationsbeschaffung, Dokumentation,
    4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;

  5. Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten,
  6. Verfahrenstechnische Grundoperationen,
  7. Installationstechnische Arbeiten,
  8. Instandhaltung von Fördermitteln,
  9. Messtechnik,
  10. Betreiben von Produktionsanlagen,
  11. Thermische und mechanische Verfahrenstechnik,
  12. Instandhaltung von Produktionseinrichtungen,
  13. Steuer- und Regelungstechnik,
  14. Optimieren von Produktionsabläufen;

Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2

  1. Produktionsverfahren,
  2. Verarbeitungstechnik,
  3. Vereinigen von Stoffen,
  4. Trocknen,
  5. Zerkleinern,
  6. Extrahieren,
  7. Klassieren und Sortieren,
  8. Entstauben,
  9. Pneumatik und Hydraulik,
  10. Rohrsystemtechnik,
  11. Elektrotechnik,
  12. Automatisierungstechnik,
  13. Umwelttechnik,
  14. Labortechnik,
  15. Qualitätsmanagement,
  16. Logistik, Transport und Lagerung,
  17. Kälte- und Tieftemperaturtechnik,
  18. Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken,
  19. Internationale Kompetenz,
  20. Digitalisierung und vernetzte Produktion.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung 18

(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung

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