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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Vom 24. April 2020
(BGBl. I Nr. 21 vom 06.05.2020 S. 868; 10.02.2022 S. 174 22)
Gl.-Nr.: 806-22-1-55



Siehe Fn. *, **

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

  1. Chemielaborant/Chemielaborantin,
  2. Biologielaborant/Biologielaborantin,
  3. Lacklaborant/Lacklaborantin,

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in

1. Pflichtqualifikationen, bestehend aus

1.1 für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt a Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt a Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt a Nummer 1 bis 6.4;

1.2 für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen:

  1. für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt a Nummer 7 bis 8.3,
  2. für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt a Nummer 7 bis 13,
  3. für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt a Nummer 7 bis 10;

2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen, die

  1. für den Chemielaboranten und die Chemielaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 auszuwählen sind,
  2. für den Biologielaboranten und die Biologielaborantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 auszuwählen sind,
  3. für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszuwählen sind.

Teil 2
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin

§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:

3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2 Umweltschutz,

3.3 Einsetzen von Energieträgern,

3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;

4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,

4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,

4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,

4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,

6. Chemische und physikalische Methoden:

6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,

6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,

6.3 Analyseverfahren,

6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7. Durchführen analytischer Arbeiten:

7.1 Vorbereiten von Proben,

7.2 Qualitative Analyse,

7.3 Spektroskopie,

7.4 Gravimetrie,

7.5 Maßanalyse,

7.6 Chromatografie,

7.7 Auswerten von Messergebnissen;

8. Durchführen präparativer Arbeiten:

8.1 Herstellen von Präparaten,

8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen,

8.3 Charakterisieren von Produkten;

Abschnitt B
Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a

1. Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,

2. Präparative Chemie: Synthesetechnik,

3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,

4. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,

5. Anwenden chromatografischer Verfahren,

6. Anwenden spektroskopischer Verfahren,

7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,

8. Prüfen von Werkstoffen,

9. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,

10. Prozessbezogene Arbeitstechniken,

11. Umweltbezogene Arbeitstechniken,

12. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,

13. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,

14. Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,

15. Qualitätsmanagement,

16. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,

17. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,

18. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,

19. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

20. Durchführen farbmetrischer Arbeiten.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

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