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Regelwerk, Allgemein Wirtschaft; Berufe

BuTMedAusbV - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Vom 28. Februar 2020
(BGBl. I Nr. 9 vom 05.03.2020 S. 300)
Gl.-Nr.: 806-22-1-129



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    1. in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, und
    2. in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie
  3. wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,
  2. audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,
  3. Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,
  4. Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und
  5. Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.

(3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:

  1. Kameraproduktionen,
  2. Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen,
  3. Postproduktion und
  4. Ton.

(4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:

  1. Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen,
  2. Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen,
  3. Regie-Serversysteme einsetzen,
  4. Bildmischungen durchführen,
  5. Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen,
  6. Montageformen anwenden, Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,
  7. visuelle Effekte herstellen und gestalten,
  8. Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,
  9. Sounddesign durchführen,
  10. Musikproduktionen durchführen,
  11. Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen,
  12. redaktionell arbeiten,
  13. eigenständig Beiträge herstellen,
  14. fiktionale Formate produzieren und gestalten,
  15. Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,
  16. Produktionen organisieren und koordinieren und
  17. produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen.

(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. kommunizieren und Kooperation fördern,
  6. Projekte planen, durchführen und abschließen,
  7. Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und
  8. rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt

Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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