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Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin
Vom 15. März 2011
(BGBl. I Nr. 11 vom 21.03.2011 S. 422)
Gl.-Nr.: 806-22-1-65
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Buchhändlers und der Buchhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten:
1. Buch und Medienwirtschaft:
1.1 Branchenspezifische Systematik,
1.2 Gegenstände und Dienstleistungen des Buchmarktes,
1.3 Herstellung,
1.4 Buchmarktprozesse und -beteiligte,
1.5 Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt;
2. Bibliografien und Recherche:
2.1 Bibliografien und Nachschlagesysteme,
2.2 Erweiterte buchhändlerische Recherche,
2.3 Buchhändlerische Fachinformation;
3. Warenwirtschaft und Beschaffung:
3.1 Warenwirtschaft,
3.2 Wareneingang,
3.3 Lagerlogistik,
3.4 Beschaffung;
4. Einkauf:
4.1 Sortimentsstruktur,
4.2 Einkauf und Bestellung;
5. Beratung und Verkauf:
5.1 Kundenorientierte Kommunikation,
5.2 Buchhändlerische Beratung und Verkauf,
5.3 Kassenführung,
5.4 Kundenbindung, Kundenservice,
5.5 Vertriebswege,
5.6 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
6. Marketing:
6.1 Märkte und Zielgruppen,
6.2 Marketingkonzepte,
6.3 Verkaufsförderung,
6.4 Warenpräsentation,
6.5 Werbung,
6.6 Öffentlichkeitsarbeit;
7. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
7.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
7.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
7.3 Kaufmännische Steuerung;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der sechsmonatigen Wahlqualifikationseinheiten:
1. Sortiment:
1.1 Planung und Organisation von Veranstaltungen,
1.2 Sortimentspolitik,
1.3 Einkaufsplanung,
1.4 Optimierter Einsatz der Warenwirtschaft,
1.5 Logistik;
2. Verlag:
2.1 Programmplanung,
2.2 Herstellung und Produktion,
2.3 Marketing und Werbung,
2.4 Verkauf,
2.5 Vertrieb,
2.6 Rechte und Lizenzen;
3. Antiquariat:
3.1 Einkauf,
3.2 Bearbeitung von Handelsgegenständen,
3.3 Erhaltung und Bestandspflege,
3.4 Beratung und Verkauf;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der dreimonatigen Wahlqualifikationseinheiten:
1. Gestaltung einer spezifischen Warengruppe:
1.1 Planung einer Warengruppe,
1.2 Durchführung und Kontrolle;
2. Buchhändlerische Projekte:
2.1 Projektvorbereitung,
2.2 Projektdurchführung,
2.3 Projektnachbereitung;
3. Buchhändlerisches E-Business:
3.1 Anforderungsanalyse,
3.2 Durchführung und Kontrolle;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,
1.2 Betriebliche Organisation,
1.3 Berufsbildung,
1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz;
2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Teamarbeit und Kooperation,
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit,
2.4 Elektronische Geschäftsabwicklung,
2.5 Qualitätssicherung betrieblicher Abläufe.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1
(Stand: 24.11.2020)
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