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BöttchAusbV - Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin

Vom 5. Mai 2010
(BGBl. Nr. 22 vom 18.05.2010 S. 601)
Gl.-Nr.: 7110-6-107



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen,
  2. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
  3. Herstellen von Dauben und Böden,
  4. Fertigen von Reifen,
  5. Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,
  6. Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,
  7. Einbauen von Armaturen und Zubehör,
  8. Behandeln von Oberflächen,
  9. Durchführen von Montagearbeiten,
  10. Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
  6. Betriebliche und technische Kommunikation,
  7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
  8. Kundenorientierung,
  9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. berufsbezogene technische Unterlagen anwenden,
    2. Zeichnungen anfertigen und anwenden,
    3. Werk- und Hilfsstoffe bereitstellen, bearbeiten und verwenden,
    4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,
    5. Dauben und Boden für einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,
    6. Reifen fertigen,
    7. einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,
    8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
    9. die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann;

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