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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

Vom 24. April 1997
(BGBl. I vom 24.04.1997 S. 946)
Gl-Nr. 806-21-1-230



Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bauwerksabdichter/Bauwerksabdichterin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

§ 4 Gliederung der Berufsausbildung

(1) In der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln:

  1. im ersten Ausbildungsjahr in fünf Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt I unter den laufenden Nummern 6, 7, 10 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
  2. im zweiten Ausbildungsjahr in sieben Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3, 4 und 5 Buchstabe a bis h sowie der laufenden Nummer 6 Buchstabe a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
  3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt II unter den laufenden Nummern 2 und 5 Buchstabe I bis n, der laufenden Nummer 6 Buchstabe d bis m sowie der laufenden Nummer 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.

(2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Arbeits- und Tarifrecht,
  4. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
  6. Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben,
  7. Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen,
  8. Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren,
  9. Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten,
  10. Ausführen von Holzarbeiten,
  11. Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten,
  12. Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,
  13. Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,
  14. Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
  15. Abdichten von Dächern,
  16. Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln,
  17. Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle.

§ 6 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den

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