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Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin

Vom 12.05.1997
(BGBl. I 1997 S. 1038, 1680)



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Baugeräteführer/Baugeräteführerin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Arbeits- und Tarifrecht,
  4. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
  5. Arbeitsplanung,
  6. Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,
  7. Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
  8. Arbeiten in der Bautechnik,
  9. Handhaben von Vermessungsgeräten,
  10. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
  11. Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,
  12. Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,
  13. Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,
  14. Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,
  15. Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

(1) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten

  1. im ersten Ausbildungsjahr in sechzehn Wochen insbesondere die unter laufender Nummer 6 Buchstabe b und c, laufender Nummer 7 Buchstabe a, laufender Nummer 8 Buchstabe a bis d, laufender Nummer 9 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 10 Buchstabe a bis e und laufender Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
  2. im zweiten Ausbildungsjahr in vierzehn Wochen insbesondere die unter laufender Nummer 8 Buchstabe e, i und l, laufender Nummer 10 Buchstabe f und g, laufender Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und ee, Buchstabe b und c, laufender Nummer 12 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 13 Buchstabe d bis f und laufender Nummer 15 Buchstabe a und b des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
  3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen insbesondere die unter laufender Nummer 8 Buchstabe n, laufender Nummer 12 Buchstabe e und f und laufender Nummer 14 Buchstabe a und b des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln.

(2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. als Arbeitsprobe:
    1. Herstellen einer Hausentwässerung,
    2. Ausfluchten einer Geraden, Einrichten eines rechten Winkels und Übertragen von Höhenpunkten,
    3. Herstellen eines Bauwerks im Steinbauverfahren,
    4. Sichern einer Tagesbaustelle oder
    5. Herstellen einer Schalung mit Bewehrung;

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