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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft; Berufe

Empfehlung für eine Ausbildungsregelung
Fachpraktiker für Metallbau/Fachpraktikerin für Metallbau gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO

Vom 11. August 2011
(Banz Nr. 120a vom 11.08.2011 S. 3)



Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:

Vorwort

Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBIG/ § 42m HwO, die am 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010) als Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts für Berufbildung (BIBB) verabschiedet wurde, ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Ausbildung behinderter Menschen in diese Ausbildungsgängen wie vom Gesetzgeber gewollt nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.

Mit seinem Beschluss vom 5. März 2009 hat der Ha darüber hinaus Arbeitsgruppen initiiert, die unter Federführung des BIBB berufsspezifische Musterregelungen erarbeiten. In diesen Arbeitsgruppen wirken Vertreter der Sozialpartner, der Kultusminiterkonferenz, der Bundesministerien und insbesondere auch in der Ausbildung behinderter Menschen erfahrene Experten und Expertinnen aus Bildungseinrichtungen zusammen.

Die vom Ha als Empfehlung verabschiedete Musterregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Metallbau/zur Fachpraktikerin für Metallbau wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die Berufsausbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.

Die Ausbildung zum Fachpraktiker für Metallbau/zur Fachpraktikerin für Metallbau orientiert sich an dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Metallbauer/Metallbauerin.

Fachpraktiker für Metallbau/Fachpraktikerinnen für Metallbau in der Fachrichtung Konstruktionstechnik arbeiten überwiegend in Handwerksbetrieben des Metallbaus. Beschäftigung finden sie auch im Schiffsbau sowie in Betrieben, die sich auf die Verarbeitung von Metall im Aus- oder Hochbau spezialisiert haben, etwa in Dachdeckerbetrieben oder Fassadenbauunternehmen.

Paragrafenteil Info-Tafel
Ausbildungsregelung

über die Berufsausbildung

zum Fachpraktiker für Metallbau/

zur Fachpraktikerin für Metallbau

vom _ _ _ _ . 20_ _

Grundlagen:
  • Berufsbildungsgesetz ( BBiG) und Handwerksordnung ( HwO) (zum Erlass von Ausbildungsregelungen: § 66 BBiG/ § 42m HwO)
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
  • Berufsbildung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen vom 13. Dezember2006
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
  • Berufsbildung (BIBB) "Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO" vom 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1468)

Präambel

Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).

Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO eine Ausbildung, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/ § 42l HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.

Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.

Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist kontinuierlich zu prüfen und zu ermöglichen.

Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.

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