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Empfehlung für eine Ausbildungsregelung
Fachpraktiker für Holzverarbeitung/Fachpraktikerin für Holzverarbeitung gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO
Vom 11.08.2011
(Banz. Nr. 120a vom 11.08.2011 S. 14)
Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:
Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO, die am 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010) als Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) verabschiedet wurde, ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Ausbildung behinderter Menschen in diesen Ausbildungsgängen wie vom Gesetzgeber gewollt nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.
Mit seinem Beschluss vom 5. März 2009 hat der Ha darüber hinaus Arbeitsgruppen initiiert, die unter Federführung des BIBB berufsspezifische Musterregelungen erarbeiten. In diesen Arbeitsgruppen wirken Vertreter der Sozialpartner, der Kultusministerkonferenz, der Bundesministerien und insbesondere auch in der Ausbildung behinderter Menschen erfahrene Experten und Expertinnen aus Bildungseinrichtungen zusammen.
Die vom Ha als Empfehlung verabschiedete Musterregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die Berufsausbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.
Die Ausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung orientiert sich an den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Tischler/Tischlerin und Holzmechaniker/Holzmechanikerin.
Fachpraktiker/Fachpraktikerinnen für Holzverarbeitung arbeiten vorwiegend in holzverarbeitenden Betrieben sowie im Holzhandel, in Baumärkten oder bei Möbel-, Fenster- und Türherstellern. Sie arbeiten in Fertigungs- und Montagebetrieben.
Paragrafenteil | Info-Tafel |
Ausbildungsregelung
über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/ zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung vom ......20 ... |
Grundlagen:
- Berufsbildungsgesetz ( BBiG) und Handwerksordnung ( HwO) (zum Erlass von Ausbildungsregelungen: § 66 BBiG/ § 42m HwO) - Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen vom 13. Dezember 2006 - Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB): "Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO" vom 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010)
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Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).
Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG/ § 25 HwO im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/ § 42l HwO (Nachteilsausgleich) anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.
Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG/ § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist entsprechend § 64 BBiG/ § 42k HwO kontinuierlich zu prüfen.
Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.
(Stand: 24.11.2020)
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