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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

Vom 9. November 2022
(BAnz. AT vom 09.11.2022 V1)


Auf Grund des § 137i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 12 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2357), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4792) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "neonatologischen Pädiatrie" ein Komma und werden die Wörter "Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie, Urologie" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Pflegepersonaluntergrenzen gelten nicht in den Bereichen, die die Mindestanforderungen an die perinatologische Versorgung nach den Versorgungsstufen des § 3 Absatz 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifegeborenen nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung erfüllen. Unberührt durch die Pflegepersonaluntergrenzen bleiben die jeweils geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, in denen eine niedrigere Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft festgelegt ist. "(3) Die Pflegepersonaluntergrenzen finden keine Anwendung, soweit die jeweils geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses eine niedrigere Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft festlegen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird nach den Wörtern "neonatologischen Pädiatrie" jeweils ein Komma und werden jeweils die Wörter "der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie" eingefügt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Ein pflegesensitiver Bereich liegt in den Fällen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 Nummer 1, Nummer 4 erste Alternative, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe a nicht vor, wenn an dem jeweiligen Standort weniger als 300 Belegungstage im Vorjahr in der jeweiligen Fachabteilung ermittelt wurden."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 15 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden angefügt:

"16. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Urologie ab dem 1. Januar 2023:

a) in der Tagschicht: 10 zu 1,

b) in der Nachtschicht: 22 zu 1,

17. Rheumatologie ab dem 1. Januar 2023:

a) in der Tagschicht: 13 zu 1,

b) in der Nachtschicht: 30 zu 1."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 15 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie ab dem 1. Januar 2023:

a) in der Tagschicht: 10 Prozent,

b) in der Nachtschicht: 5 Prozent."

4. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der in Kraft.

.

Anhang

Alt:

Vorherige Fassung der Anlage 2021 siehe =>

Neu:

Anlage Indikatoren-DRGs
(zu § 3 Absatz 1)

Folgende DRGs des German Diagnosis Related Groups Fallpauschalen-Katalogs 2022, der auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, gelten als Indikatoren für das Vorhandensein eines pflegesensitiven Bereiches in Krankenhäusern:

Allgemeine Chirurgie

DRG 2022 DRG-Bezeichnung
A01B Lebertransplantation ohne kombinierte Dünndarmtranspl. mit Beatmung > 59 und < 180 Std. od. mit Transplantatabstoßung od. mit komb. Nierentranspl. od. m. kombinierter Pankreastranspl. od. Alter < 6 J. od. m. intensivm. Komplexbeh. > 980 / 828 / - P.
A01C Lebertransplantation ohne kombinierte Dünndarmtransplantation, ohne Beatmung > 59 Stunden, ohne Transplantatabstoßung, ohne komb. Nierentranspl., ohne kombinierte Pankreastranspl., Alter > 5 Jahre, ohne intensivmed. Komplexbehandlung > 980 / 828 / - P.
A02Z Transplantation von Niere und Pankreas
A16A Transplantation von Darm oder Pankreas
A16B Injektion von Pankreasgewebe
B05Z Dekompression bei Karpaltunnelsyndrom oder kleine Eingriffe an den Nerven
F08F

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