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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes

Vom 14. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 50 vom 16.12.2022 S. 2270)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes

Das ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2014 (BGBl. I S. 1821, 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Stabilitätshilfen" die Wörter "und Bereitstellung der Letztsicherungsfazilität" eingefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist berechtigt, entsprechend dem im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus geregelten Verfahren dem einheitlichen Abwicklungsausschuss für den einheitlichen Abwicklungsfonds die Letztsicherungsfazilität zur Verfügung zu stellen, um die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse des einheitlichen Abwicklungsausschusses, wie sie im Recht der Europäischen Union verankert sind, zu unterstützen."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. bei der Entscheidung nach Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, dem einheitlichen Abwicklungsausschuss für den einheitlichen Abwicklungsfonds eine Letztsicherungsfazilität zu gewähren, bei Beschlüssen zur Festlegung der in Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus genannten Elemente sowie bei Beschlüssen, die Letztsicherungsfazilität zu beenden oder fortzuführen,".

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. im Falle der Gewährung einer Letztsicherungsfazilität bei der Annahme der Vereinbarung über die Letztsicherungsfazilität nach Artikel 18a Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, bei Entscheidungen über Darlehen und entsprechende Auszahlungen nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie bei Entscheidungen nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Entscheidung über Darlehen und entsprechende Auszahlungen nach Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus für einen bestimmen Zeitraum und einen bestimmten Betrag an den Geschäftsführenden Direktor zu übertragen,".

cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden angefügt:

"5. im Falle der Gewährung einer vorsorglichen ESM-Finanzhilfe bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Kreditlinie nach Artikel 14 Absatz 7 Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus,

6. bei Beschlüssen nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Änderung der in Anhang III festgelegten Zugangskriterien für die vorsorgliche ESM-Finanzhilfe, bei Beschlüssen nach Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Änderung der in Anhang IV des Vertrags über die Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Darlehen und Auszahlungen im Rahmen der Letztsicherungsfazilität sowie bei Beschlüssen nach Artikel 18a Absatz 6 Unterabsatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Beendigung der Aussetzung des Dringlichkeitsabstimmungsverfahrens sowie die Änderung der in Artikel 18a Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 festgelegten erforderlichen Stimmenmehrheit im Dringlichkeitsabstimmungsverfahren und der Umstände, unter denen eine künftige Überprüfung der Stimmenmehrheit stattfinden kann; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt,

7. bei Beschlüssen nach Artikel 40 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Einrichtung einer zusätzlichen Tranche genehmigten Stammkapitals; Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz kann die Bundesregierung die besondere Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung geltend machen, die eine Einberufung des Plenums ausschließt. Die Annahme der besonderen Eilbedürftigkeit ist von der Bundesregierung zu begründen. In diesem Fall wird das Beteiligungsrecht nach Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz vom Haushaltsausschuss wahrgenommen. Der Haushaltsausschuss kann der Annahme der besonderen Eilbedürftigkeit unverzüglich widersprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt das Plenum das in Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz bezeichnete Beteiligungsrecht wahr. Das Plenum kann die Eilbefugnis des Haushaltsausschusses jederzeit durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss an sich ziehen und durch einfachen Beschluss ausüben. Die Möglichkeit der Beteiligung des Sondergremiums nach § 6 bleibt unberührt."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 16.12.2022)

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