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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
Vom 23. November 2022
(BGBl. I Nr. 45 vom 28.11.2022 S. 2087)
Auf Grund des § 28 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113) in Verbindung mit § 1e der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 28 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist und § 1e durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 36 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite."
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
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§ 8 Anzeigen nach § 26 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Auslagerung) In einer Anzeige nach § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten Vorkehrungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu beschreiben und Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 26 Absatz 1 Satz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einzureichen. Die Namen und Anschriften der Auslagerungsunternehmen sind anzugeben. Mit der Vollzugsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist der geschlossene Vertrag in Kopie einzureichen. |
" § 8 Anzeigen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Wesentliche Auslagerungen) (1) In einer Anzeige nach § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten Vorkehrungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu beschreiben und Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 26 Absatz 1 Satz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einzureichen. Mit der Vollzugsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist der geschlossene Vertrag einzureichen. (2) Anzeigen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen weiterhin folgende Informationen enthalten:
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(Stand: 29.11.2022)
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