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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung *

Vom 22. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.06.2021 S. 1847)



Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Artikel 1

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. I S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition".

b) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kapitel 3
Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
"Kapitel 3
(weggefallen)".

c) Die Angaben zu den §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Anzeige der Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

§ 6 Meldung der Positionen des Handelsbuchs

§ 7 Organisatorische Maßnahmen

" § 5 (weggefallen)

§ 6 (weggefallen)

§ 7 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Stammdatenrückmeldung " § 9 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 20 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Übergangsbestimmungen "Anlage 1 (weggefallen)".

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 153)" durch die Wörter "S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58; L 335 vom 13.10.2020 S. 20; L 405 vom 02.12.2020 S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 06.04.2021 S. 25)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71" durch die Wörter "des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in Höhe des Betrages, der 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel entspricht. "2. eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Prozent des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in Höhe des Betrages, der 25 Prozent des Kernkapitals entspricht."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Auf Antrag kann die zuständige Aufsichtsbehörde auch qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der in Satz 1 genannten Weise von der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite ausnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der anrechenbaren Eigenmittel" durch die Wörter "des Kernkapitals" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der anrechenbaren Eigenmittel" durch die Wörter "des Kernkapitals" ersetzt.

bb) Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "75 Prozent" ersetzt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition

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(Stand: 12.08.2021)

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