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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung *
Vom 22. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.06.2021 S. 1847)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. I S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition".
b) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 3 Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
"Kapitel 3 (weggefallen)". |
c) Die Angaben zu den §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Anzeige der Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 6 Meldung der Positionen des Handelsbuchs § 7 Organisatorische Maßnahmen |
" § 5 (weggefallen)
§ 6 (weggefallen) § 7 (weggefallen)". |
d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Stammdatenrückmeldung | " § 9 (weggefallen)". |
e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 20 (weggefallen)". |
f) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Übergangsbestimmungen | "Anlage 1 (weggefallen)". |
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 153)" durch die Wörter "S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58; L 335 vom 13.10.2020 S. 20; L 405 vom 02.12.2020 S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 06.04.2021 S. 25)" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71" durch die Wörter "des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in Höhe des Betrages, der 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel entspricht. | "2. eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Prozent des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in Höhe des Betrages, der 25 Prozent des Kernkapitals entspricht." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Auf Antrag kann die zuständige Aufsichtsbehörde auch qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der in Satz 1 genannten Weise von der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite ausnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der anrechenbaren Eigenmittel" durch die Wörter "des Kernkapitals" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der anrechenbaren Eigenmittel" durch die Wörter "des Kernkapitals" ersetzt.
bb) Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "75 Prozent" ersetzt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition
(Stand: 12.08.2021)
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