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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

Vom 12. August 2020
(BGBl. I Nr. 38 vom 18.08.2020 S. 1890)



Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Artikel 1

Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2018 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Anlage 24 folgende Angaben eingefügt:

"Anlage 25 KPL

Anlage 26 ILAAP".

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Überwachung" die Wörter "sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement" eingefügt und es wird die Angabe "24" durch die Angabe "26" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "24" durch die Angabe "26" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.: Diese Änderung wurde sinngemäß in Absatz 1 druchgeführt)

a) Satz 2

Hiervon abweichend haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 und 2 einer erhöhten Meldefrequenz unterliegen, Risikotragfähigkeitsinformationen in halbjährlichem Turnus einzureichen.

wird aufgehoben.

b) Im neuen Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" gestrichen.

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "24" durch die Angabe "26" ersetzt.

5. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "24" durch die Angabe "26" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Ein Kreditinstitut unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn
  1. seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 30 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat,
  2. es als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurde, oder
  3. es Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist.

(2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe gemäß § 11 unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn

  1. der Gruppe mindestens ein inländisches Kreditinstitut gemäß Absatz 1 angehört oder
  2. die Bilanzsumme der Gruppe im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 50 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat.

werden aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.

7.Die Anlagen 3 und 13 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

8. Die Anlagen 14 und 15 sowie 18 bis 24 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

9. Die Anlagen 25 und 26 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anhang

Anlage 3

Alt: SAKI
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
- Sonstige Angaben -

Neu:

SAKI
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG

- Sonstige Angaben -
als PDF öffnen

Anlage 13

Alt:

QSA
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG

- Sonstige Angaben -
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)

Neu:

QSA
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG

- Sonstige Angaben -
als PDF öffnen

Anlage 14

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