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Regelwerk

Änderungstext

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Vom 8. April 2019
(BGBl. I Nr. 13 vom 25.04.2019 S. 482)



Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

"8. (weggefallen)".

b) Die Angabe zu Nummer 10 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

"10. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251

10.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

10.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178

10.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 ".

c) Nach der Angabe zu Nummer 13 wird folgende Angabe eingefügt:

"14. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011 ".

2. In Nummer 1.1.1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" vor dem Wort "KWG" die Wörter "oder Absatz 5" eingefügt und in der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Angabe "7 350" durch die Angabe "5 885" ersetzt.

3. In Nummer 1.1.5.1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter "Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6"durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3" ersetzt.

4. In Nummer 1.1.13 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" nach der Angabe " § 53 KWG;" die Wörter " § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG;" eingefügt.

5. In Nummer 1.1.13.1.2.1 wird in der Spalte "Gebührentatbestand" nach der Angabe "1c," die Angabe "1d," eingefügt und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "4.545" durch die Angabe "5.045" ersetzt.

6. In Nummer 1.1.13.1.2.2 wird in der Spalte "Gebührentatbestand" nach der Angabe "1c," die Angabe "1d," eingefügt und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "10.160" durch die Angabe "10.725" ersetzt.

7. Nach Nummer 1.1.13.1.2.2 wird folgende Nummer 1.1.13.1.3 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
"1.1.13.1.3 Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäftes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG
5.045".

8. Nach Nummer 1.4.1 wird folgende Nummer 1.4.2 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
"1.4.2 Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung
(Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
590".

9. Die bisherige Nummer 1.4.2 wird die Nummer 1.4.3.

10. Die bisherigen Nummern 1.4.2.1 und 1.4.2.2 werden die Nummern 1.4.3.1 und 1.4.3.2.

11. Die bisherigen Nummern 1.4.3 bis 1.4.8 werden die Nummern 1.4.4 bis 1.4.9.

12. Nach Nummer 5.2.2 wird folgende Nummer 5.3 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
"5.3 Befreiung nach § 91 WpHG 5.885".

13. Die bisherigen Nummern 5.3 bis 5.5 werden die Nummern 5.4 bis 5.6.

14. Die bisherigen Nummern 5.5.1 und 5.5.2 werden die Nummern 5.6.1 und 5.6.2.

15. Die bisherige Nummer 5.6 wird die Nummer 5.7.

16. Die bisherigen Nummern 8 bis 8.3.2 werden durch folgende Nummer 8 ersetzt:

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