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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Vom 27. Februar 2019
(BGBl. I Nr. 5 vom 27.02.2019 S. 151)



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und auf Grund

in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung der Verordnung wird die Angabe "646/2012" durch die Angabe "648/2012" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 7 BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7".

b) Die Angaben zu den Anlagen 8 und 9 werden gestrichen.

3. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "646/2012" durch die Angabe "648/2012" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zweifach" durch das Wort "einfach" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen."

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zweifach" durch das Wort "einfach" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Mit Zustimmung der der" durch die Wörter "Mit Zustimmung der" ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen."

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird vor der Angabe "(Anlage 7)"jeweils die Angabe "Nummer 1 "gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss für alle mit den Formularen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) angezeigten Kreditbeträge eine Summenanzeige mit dem Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Anlage 8) einreichen. "(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss für alle mit den Formularen BA, BA6, BA7 angezeigten Kreditbeträge jeweils gesonderte Summenanzeigen mit den Formularen BAS, BAS6, BAS7 einreichen (Anlage 7)."

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3, 4 und 5

(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers enthalten, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben sind jeweils länderbezogen aufzugliedern in Bilanzaktiva und außerbilanzielle Geschäfte.

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