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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung
Vom 13. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2453)
Siehe Fn. 1
Aufgrund des § 29 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Die ZAG-Monatsausweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3591), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Zahlungsinstituten" durch die Angabe "Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind von Zahlungsinstituten, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbieten, lediglich die weiteren Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c einzureichen."
b) In Absatz 2 wird das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Zahlungsvolumen
Die Zahlungsinstitute haben zusätzlich zum Monatsausweis ihr Zahlungsvolumen, die Anzahl der Zahlungsvorgänge und die Anzahl der ausgegebenen Zahlungsauthentifizierungsinstrumente anzugeben. Soweit die Angaben das Finanztransfergeschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreffen, sind sie zusätzlich, bezogen auf den Zahlungsempfänger, in die verschiedenen Zahlungsrichtungen zu untergliedern. |
" § 3 Weitere Angaben
(1) Die weiteren Angaben sind im Falle
(2) Die weiteren Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erstrecken sich zusätzlich auf die Anzahl und den Gesamtbetrag der Rückbelastungen. Sie sind ferner, soweit sie das Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreffen, bezogen auf den Zahlungsempfänger in die verschiedenen Zahlungsrichtungen zu untergliedern." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Zahlungsinstituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
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"Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
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bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" und das Wort "Finanzinformationenverordnung" durch die Wörter "Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung" und die Angabe "(ZVZAG)" durch die Angabe "(WAZAG)" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "15. Geschäftstag" durch die Angabe "20. Geschäftstag" ersetzt.
4.Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 4) |
alt | neu |
Anlage 1 STZAG (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) |
(Stand: 30.09.2019)
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