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Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
Vom 10. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 44 vom 13.12.2018 S. 2330)
Siehe Fn. *
Auf Grund
Die ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
ZIEV- ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz |
"ZIEV - ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz" |
2. Die Überschrift des Abschnittes 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 1 Angemessenheit |
"Abschnitt 1 Angemessenheit und Erforderlichkeit". |
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Angemessenheit des Eigenkapitals
Ungeachtet des Anfangskapitals nach § 9 Nummer 3 oder § 9a Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit ein angemessenes Eigenkapital vorzuhalten. Ein Institut verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es jederzeit Eigenkapital in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht. |
" § 1 Angemessenheit der Eigenmittel und Erforderlichkeit der Absicherung
(1) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nicht ausschließlich Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit angemessene Eigenmittel nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach Satz 1 verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es jederzeit Eigenmittel in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht. (2) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach Satz 1 verfügt über eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall, wenn es diese jederzeit in einer Höhe vorhält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Kriterien entspricht. (3) Ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nur Zahlungsauslösedienste erbringt, hat jederzeit den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 Buchstabe b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weiterhin als angemessene Eigenmittel vorzuhalten." |
4. In der Überschrift des Abschnittes 2 wird das Wort "Eigenkapitalberechnung" durch das Wort "Eigenmittelberechnung" ersetzt.
5. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Eigenkapitalanforderungen" durch das Wort "Eigenmittelanforderungen" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Eigenkapitalanforderungen" durch das Wort "Eigenmittelanforderungen" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 6" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6" ersetzt.
bb) Nummer 2
2. 0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienst erbringt;
wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und es werden die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4"durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5" ersetzt.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Eigenkapitalunterlegung" durch das Wort "Eigenmittelunterlegung" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Eigenkapitalanforderung des Satzes 1" durch die Wörter "Eigenmittelanforderung nach Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Eigenkapitalanforderung" durch das Wort "Eigenmittelanforderung" ersetzt.
7. In § 4 wird das Wort "Eigenkapitalunterlegung" durch das Wort "Eigenmittelunterlegung" ersetzt.
(Stand: 30.12.2018)
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