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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung

Vom 10. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 44 vom 13.12.2018 S. 2329)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 25 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Artikel 1

Die Agentennachweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3641) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 25" ersetzt.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" und die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 25" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 915 der Zivilprozessordnung und dem Schuldnerverzeichnis nach § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung" durch die Angabe " § 882b der Zivilprozessordnung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 25" ersetzt.

d) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sieht das Recht des Staates, in dem der Agent ansässig ist, weitere Nachweise vor gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG , 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 05.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.07.2009 S. 5), sind diese ebenfalls einzuholen. "Sieht das Recht des Staates, in dem der Agent ansässig ist, weitere Nachweise gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr.1093/2010sowiezur Aufhebungder Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35; L 169 vom 28.06.2016 S. 18; L 102 vom 23.04.2018 S. 97; L 126 vom 23.05.2018 S. 10) vor, sind diese ebenfalls einzuholen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" und das Wort "Zahlungsinstituts" jeweils durch das Wort "Instituts" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

4. In § 3 wird der Wortlaut  "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigtes Kredit-, E-Geld-, Finanzdienstleistungs- oder Zahlungsinstitut ist." nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "beaufsichtigtes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes ist." ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/11 0/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35; L 169 vom 28.06.2016 S. 18; L 102 vom 23.04.2018 S. 97; L 126 vom 23.05.2018 S. 10).

ENDE

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(Stand: 18.12.2018)

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