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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
Vom 10. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 44 vom 13.12.2018 S. 2278)
Siehe Fn. 1
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 34 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Unterlagen nach § 8 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (1) Erlaubnisanträge einschließlich der nach § 8 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben und Nachweise sind der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. (2) Im Erlaubnisantrag ist anzugeben, für welche der in § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste die Erlaubnis beantragt wird. Darüber hinaus ist anzugeben, ob und welche Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbracht werden sollen. (3) Das Geschäftsmodell gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat eine Beschreibung der beabsichtigten Zahlungsdienste und sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu enthalten und jeweils deren Abwicklung zu erläutern. Beizufügen sind Muster der vorgesehenen Kundenverträge und allgemeinen Geschäftsbedingungen. (4) Als Budgetplanung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen nach den für Zahlungsinstitute geltenden Rechnungslegungsvorschriften und die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen mit dem vorgesehenen Meldebogen nach allen drei Methoden der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen. Die Annahmen für die geschäftliche Entwicklung sind zu begründen. (5) Zum Nachweis gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über das erforderliche Anfangskapital bei Gründung eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann der Nachweis auch erbracht werden durch eine schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Zahlungsinstituts berechtigt wäre, über das vorhandene Eigenkapital, das nach den für Zahlungsinstitute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sein muss. (6) In der Beschreibung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, mit welchen Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Vereinbarungen geschlossen werden. (7) In der Beschreibung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, dass die Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. (8) Der Beschreibung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter und Agenten beizufügen. (9) Die Darstellung des organisatorischen Aufbaus gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere auch die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter enthalten. Beizufügen sind
(10) Für die Angaben und den Nachweis gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die in § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen; jeder Lebenslauf ist eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden. (11) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit und angemessener theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten der in § 8 Absatz 3 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen gilt § 10 entsprechend. (12) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sind in beglaubigter Kopie beizufügen. |
(Stand: 30.09.2019)
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