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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
Vom 4. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 24 vom 12.07.2018 S. 1086)
Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten".
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 (aufgehoben)".
c) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:
"Anlage 10 (aufgehoben)
Anlage 11 (aufgehoben)
Anlage 12 (aufgehoben)
Anlage 13 QSa
Anlage 13a EKRQU
2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind bis zum 20. Geschäftstag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats einzureichen. | "(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Finanzinformationen" die Wörter "und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3" ergänzt.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Die ergänzenden Informationen" die Wörter "gemäß § 7 Absatz 1 und 2" ergänzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars" durch die Wörter "Formulars Vermögensstatus - STFDI (Anlage 5)" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern "im Sinne des § 53c" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Finanzinformationen durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe nach § 6 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter "Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - QGVP (Anlage 7)" ersetzt.
bb) Der Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 6 Absatz 3 einreicht und die Bundesanstalt Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für die jeweilige Gruppe entweder auf Grund anderer aufsichtlicher Meldeanforderungen oder auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. | "Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Übergeordnete Unternehmen haben die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
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(Stand: 25.08.2021)
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