Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung

Vom 20. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 80 vom 29.12.2017 S. 4024)



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und auf Grund

in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "S. 1)" durch die Wörter "S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153) geändert worden ist," ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Liquiditätsversorgung" die Wörter "oder für Zwecke der zentralen Risikosteuerung" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel sind direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile an regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
  1. denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und
  2. die nach diesen Rechts- oder Satzungsvorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen,

in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

"(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel sind Risikopositionen, insbesondere direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile, die bei regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
  1. denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und
  2. die nach diesen Rechts- oder Satzungsvorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds vorzunehmen,

Eigenmittel im Sinne von Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründen, in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen."

3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 39"durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 39" ersetzt.

4. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Anteilige Zinsen sind zu berücksichtigen, sofern diese bei der Anwendung der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen wären."

5. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen

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