Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des ESM Finanzierungsgesetzes

Vom 29. November 2014
(BGBl. I Nr. 55 vom 04.12.2014 S. 1821 Inkrafttreten)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes

(gültig ab 08.12.2014 siehe *)

Das ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten einer Vertragspartei schließen Finanzhilfen an eine Einrichtung zur Stabilisierung des Finanzsektors mit ein, wenn die sektorspezifische Konditionalität gewährleistet ist, keine direkten Bankrisiken übernommen werden und die Rückzahlung durch eine Garantie der Vertragspartei gesichert ist. "Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Vertragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden."

2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus" die Wörter "und im Falle der Gewährung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der Annahme einer institutsspezifischen Vereinbarung" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimmtes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel."

3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Finanzhilfefazilitäten" durch die Wörter "dem Europäischen Stabilitätsmechanismus" ersetzt und werden nach der ersten Nennung des Wortes "Stabilitätsmechanismus" die Wörter "sowie gemäß einem Beschluss nach Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des ESM-Gouverneursrats zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft, frühestens jedoch am Tag nach seiner Verkündung.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

ID 142533

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes

Vom 12. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 59 vom 18.12.2014)

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungs gesetzes vom 29. November 2014 (BGBl. I S. 1821) wird hiermit bekannt gemacht, dass dieses Gesetz nach seinem Artikel 2 Absatz 1 mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BGBl. 2014 II S. 1016) am 8. Dezember 2014 in Kraft getreten ist.


ENDE

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