Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems *

Vom 4. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 62 vom 08.12.2011 S. 2427)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes

Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 7 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 9a Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 10 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

§ 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss".

b) In der Angabe zu § 33a wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

c) Die Angabe zu § 53e wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 53e (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 18 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

c) In Absatz 28 Nummer 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

3. § 6 Absatz 5

(5) Die Bundesanstalt beteiligt sich an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden und wendet die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden beschlossene Maßnahmen bei Anwendung dieses Gesetzes an und begründet gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses, wenn sie davon abweicht.

wird aufgehoben.

4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c eingefügt:

" § 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission

  1. die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2 oder nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur Aufhebung führten,
  2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
  3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weitergeleitet hat,
  4. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden,
  5. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, und
  6. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge verlangt hat.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über

  1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Absatz 1 Satz 2,
  2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet,
  3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3,
  4. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis und
  5. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.

§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

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