Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems *
Vom 4. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 62 vom 08.12.2011 S. 2427)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 9a Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss".
b) In der Angabe zu § 33a wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
c) Die Angabe zu § 53e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 53e (weggefallen)". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 18 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
c) In Absatz 28 Nummer 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
(5) Die Bundesanstalt beteiligt sich an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden und wendet die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden beschlossene Maßnahmen bei Anwendung dieses Gesetzes an und begründet gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses, wenn sie davon abweicht.
wird aufgehoben.
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c eingefügt:
" § 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über
§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(Stand: 06.09.2023)
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