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VersImmoDarlSachkV - Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Vom 28. November 2016
(BGBl. I Nr. 57 vom 06.12.2016 S. 2765)
Gl.-Nr.: 7691-11-13
Auf Grund des § 15a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 15a Absatz 2 durch Artikel 15 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Sachkunde der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter
(1) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds müssen über die in § 15a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein.
§ 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
(1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch einen der folgenden Berufsabschlüsse oder durch eine der nachfolgenden Berufsqualifikationen als nachgewiesen:
(2) Als Nachweis wird außerdem der Hochschul- oder Fachhochschulabschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt.
§ 3 Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, wenn
(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen werden. Dies gilt entsprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufserfahrung, die in Drittstaaten erworben wurden.
§ 4 Subdelegation
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 15a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zu erlassen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (red. Anm.: 07.12.2016) in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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