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Regelwerk

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/2010
Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 18. August 2010
(BAnz. Nr. 126 vom 24.08.2010 S. 2897)



Zur Erläuterung der Neunzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. August 2010 (BAnz. S. 2891) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines

Mit der 90. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden das Waffenembargo gegen Eritrea gemäß der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und Änderungen der Waffenembargos gegen Somalia, Liberia und Birma/Myanmar umgesetzt.

Mit der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Lieferung von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie die Beschaffung von Rüstungsgütern aus Eritrea verboten. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 3 des Beschlusses 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. Nr. 51 vom 02.03.2010 S. 19) werden daher der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie die Einfuhr von Rüstungsgütern in die Bundesrepublik Deutschland sowie deren Erwerb und Beförderung verboten. Verboten werden auch Verkäufe und Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie Einfuhren von Rüstungsgütern, Erwerbe und Beförderungen von Rüstungsgütern aus Eritrea, die durch Deutsche im Ausland erfolgen oder veranlasst werden. Verstöße gegen diese Verbote werden strafbewehrt.

Die Waffenembargos gegen Somalia, Liberia und Birma/Myanmar werden an Änderungen der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und GASP-Beschlüsse angepasst. Durch die Resolutionen 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zusätzlich zum bestehenden Waffenembargo gegen Somalia Lieferungen von Rüstungsgütern an gelistete natürliche Personen, Organisationen und Einrichtungen verboten, die sich außerhalb Somalias befinden können. Nachdem der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia natürliche Personen und Organisationen in Somalia und außerhalb Somalias gelistet hat, sind diese Änderungen des Waffenembargos durch den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 17) übernommen worden. Außerdem wurden in dem Beschluss die Tatbestände neu gefasst, bei denen ausnahmsweise eine Lieferung von Rüstungsgütern nach Somalia zulässig ist. § 69a AWV wird entsprechend angepasst. Lieferungen von Rüstungsgütern sind aber auch in diesen Fällen nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig. Verstöße gegen das Waffenembargo werden strafbewehrt.

Mit der Resolution 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das bestehende Waffenembargo gegen Liberia auf Lieferungen von Rüstungsgütern an im Hoheitsgebiet Liberias operierende nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen beschränkt. Auch die Ausnahmetatbestände für genehmigungspflichtige Lieferungen von Rüstungsgütern wurden neu gefasst. Die EU hat diese Änderungen mit dem Beschluss 2010/129/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. Nr. 51 vom 02.03.2010 S. 23) übernommen. § 69g AWV wird entsprechend geändert. Lieferungen von Rüstungsgütern an staatliche Stellen in Liberia bedürfen aber weiter der Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV.

Mit Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 22) wurde das Waffenembargo gegen Birma/Myanmar neu gefasst. Dadurch wurden die Ausnahmetatbestände vom Waffenembargo für genehmigungsfähige Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar und Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar neu formuliert. § 69l AWV wird entsprechend angepasst.

Berücksichtigt wird ferner die Anpassung des Waffenembargos der EU gegen Guinea durch den Beschluss 2009/1003/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. Nr. 346 vom 23.12.2009 S. 51) an den Vertrag von Lissabon.

Bußgeldbewehrt werden Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. Nr. 346 vom 23.12.2009 S.26) mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 279/2010 vom 31. März 2010 (ABl. Nr. 96 vom 01.04.2010 S. 20), nach der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 1) und nach der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABl. Nr. 40 vom 12.12.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2010 vom 7. Juni 2010 (ABl. Nr. 140 vom 08.06.2010 S. 17) geändert worden ist.

Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, mit restriktiven Maßnahmen zur Unterstützung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), mit Finanzsanktionen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds sowie auf die EU-Embargo-Verordnungen gegen Irak, Simbabwe, Birma/Myanmar, Liberia, die Demokratische Volksrepublik Korea und Iran.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

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