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Allgemein, Wirtschaft

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2011
Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 19. Mai 2011
(BAnz. Nr. 79 vom 24.05.2011 S. 1897)



Zur Erläuterung der Einundneunzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 1897) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines

Mit der 91. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die neue Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. Nr. 281 vom 27.10.2010 S. 1) angepasst. Verstöße gegen bestimmte Verbote und Genehmigungsvorbehalte sowie gegen Informationspflichten dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen beistimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. Nr. 100 vom 14.04.2011 S. 1) werden bußgeldbewehrt.

Bei der Umsetzung der Waffenembargos in §§ 69a ff. AWV werden nunmehr zusätzlich zu den bestehenden Verkaufs- und Ausfuhrverboten Durchfuhrverbote von den in Teil l Abschnitt a der Ausfuhrliste genannten Gütern vorgesehen. Diese Änderungen erfolgen, um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden ( § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes). Derartige Störungen wären bei Berichten über Lieferungen von Rüstungsgütern in Embargoländer über Deutschland zu befürchten.

Das Waffenembargo gegen Libyen gemäß der Resolution 1970 (2011) vom 26. Februar 2011 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wird nach Maßgabe des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. Nr. 58 vom 03.03.2011 S. 53) umgesetzt.

Ferner wird die Aufhebung des Waffenembargos gegen Sierra Leone umgesetzt: Mit der Resolution 1940 (2010) vom 29. September 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 171 (1998) des Sicherheitsrats aufgehoben, welche ein Waffenembargo gegen Sierra Leone vorsah. Daraufhin hat der Rat den Beschluss 2010/677/GASP vom 8. November 2010 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP betreffend Sierra Leone gefasst (ABl. Nr. 292 vom 10.11.2010 S. 39). Auch nach der Aufhebung des Waffenembargos bedürfen Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Sierra Leone aber weiter der vorherigen Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV.

Das Waffenembargo gegen Côte d'Ivoire wird an die Änderungen durch die Resolution 1946 (2010) vom 15. Oktober 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angepasst. Die EU hat diese Änderungen in den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (ABl. Nr. 285 vom 30.10.2010 S. 28) übernommen. § 69j AWV wird entsprechend geändert. Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Vereinten Nationen in Güte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte bestimmt sind, sind nun zulässig, bedürfen aber der Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV. Ferner können nichtletale zur internen Repression verwendbare sowie nichtletale militärische Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch die Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire nach vorheriger Genehmigung nach Cote d'Ivoire geliefert werden.

Das Waffenembargo gegen Simbabwe wird an den Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 angepasst, wobei es sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen handelt.

Die Beschränkungen für Zulieferungen für kerntechnische Anlagen in Indien im Rahmen des § 5d AWV wird aufgrund der guten Kooperation Indiens mit der Internationalen Atomenergieorganisation bei der Kontrolle seiner zivilen Nuklearanlagen aufgehoben. Folgeänderungen ergeben sich für § 7 Absatz 4 und § 45c AWV. Diese Streichung erfolgt im Vorgriff auf die Überprüfung nationaler Sondervorschriften im Exportkontrollrecht, die im Rahmen der grundsätzlichen Überarbeitung des Außenwirtschaftsrechts gemäß dem Koalitionsvertrag erfolgt.

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