Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/2008 Einhundertsechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Vom 28. April 2008
(BAnz. Nr. 69 vom 08.05.2008 S. 1663)



Zur Erläuterung der Einhundertsechsundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - vom 28. April 2008 (BAnz. S. 1662) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines

Die 156. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste berücksichtigt Anpassungen im Einfuhrregime der Europäischen Gemeinschaften.

Erfasst werden Änderungen im gewerblichen Sektor, die die Einfuhren von bestimmten Textilwaren und Stahlerzeugnissen liberalisieren.

Die autonomen mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in Montenegro und Kosovo wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Die Übergangsregelung zum Doppelkontrollverfahren mit mengenmäßigen Beschränkungen für Textilwaren der Kategorien 2 und 39 mit Ursprung in der VR China, die vor dem 1. Januar 2008 aus der VR China versandt wurden, ist am 31. März 2008 ausgelaufen.

Das Doppelkontrollverfahren zu Überwachungszwecken für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist mit Wirkung vom 1. Februar 2008 entfallen.

Bei der Einfuhr von Zuchtpilzen aus der VR China entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Agrarursprungszeugnisses.

B. Im Einzelnen Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a

Mit der Verordnung (EG) Nr. 113/2008 der Kommission vom 6. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (ABl. EU Nr. L 33 S. 5) wurde die Pflicht zur Vorlage von Agrarursprungszeugnissen bei der Einfuhr von Pilzkonserven aus China aufgehoben. Die Anmerkung 16 in Teil II (Warenliste) und die betroffenen Warennummern werden entsprechend angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe d

Mit Wirkung vom 1. Februar 2008 entfiel das Doppelkontrollverfahren zu Überwachungszwecken für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, vgl. Verordnung (EG) Nr. 79/2008 des Rates vom 28. Januar 2008 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 152/2002 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach der Europäischen Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle) (ABl. EU Nr. L 25 S. 3). Die Anmerkung 36 in Teil II der Warenliste und die entsprechenden Verweise in der Warenliste können daher entfallen. Stattdessen sind nunmehr Überwachungsdokumente nach der Verordnung (EG) Nr. 1915/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 (Abl. EU Nr. L 365 S. 76) über die Aufrechterhaltung der vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern vorzulegen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe c

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurde für Textilwaren der Kategorien 2 und 39 das Doppelkontrollverfahren mit mengenmäßigen Beschränkungen gegenüber der VR China aufgehoben. Bis zum Auslaufen des Quotenjahres 2007 am 31. März 2008 galten Übergangsregelungen: Sofern die Textilwaren vor dem 1. Januar 2008 aus der VR China versandt und bis zum 31. März 2008 in den freien Verkehr der EU überführt wurden, galt das Doppelkontrollverfahren fort, vgl. Verordnung (EG) Nr. 1217/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. EU Nr. L 275 S. 16).

Mit Ablauf des 31. März 2008 wird die Übergangsregelung in Anmerkung 47 obsolet. Die Anmerkung 47 und die entsprechenden Verweise in der Warenliste entfallen daher.

Zu Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Anhänge II, III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. EU Nr. L 311 S. 5) wurden die autonomen, mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr von Textilien der Kategorien 1 bis 3, 5 bis 9, 15, 16 und 67 mit Ursprung in der Republik Montenegro und dem Kosovo mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. Anmerkung 50 und die entsprechenden Verweise in der Warenliste entfallen daher.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

ENDE


umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion