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Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit)
Vom 6. August 2021
(BAnz. AT 31.08.2021 B8)
I.
Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 vom 20. November 2020 (BAnz AT 15.12.2020 B7) wird hiermit an die Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) vom 20. Mai 2021 (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1) angepasst. Dies betrifft insbesondere die Aktualisierung der Verweise auf die bislang maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Darüber hinaus wird der Ausschlusstatbestand der Nummer 3.2 erster Spiegelstrich um die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/821 geregelten Verwendungszwecke erweitert. Wenn dem Ausführer bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert wurde, dass die auszuführenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können, kann diese Allgemeine Genehmigung nicht genutzt werden.
Daneben kann die bisherige Fallgruppe der Nummer 5.1 im zweiten Abschnitt dieser Allgemeinen Genehmigung gestrichen werden, da für die dort begünstigten Ausfuhren die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union Nr. EU001 genutzt werden kann.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.
II.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 vom 20. November 2020 (BAnz AT 15.12.2020 B7) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz werden die Wörter "Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO)" durch die Wörter "Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO)" ersetzt.
b) Im zweiten Satz werden die Wörter "Artikel 9 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 12 Absatz 1" ersetzt.
c) Im dritten Satz wird das Wort "EG-VO" durch das Wort "EU-VO" ersetzt.
2. Abschnitt II Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 der EG-VO in einem der dort genannten Länder" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 der EU-VO in einem der dort genannten Länder oder für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung" ersetzt.
b) Im dritten Spiegelstrich werden die Wörter "Nr. EU001, Nr. EU002, Nr. EU003, Nr. EU004, Nr. EU005 oder Nr. EU006 (Anhänge IIa bis IIf der EG-VO)" durch die Wörter "Nr. EU001, Nr. EU002, Nr. EU003, Nr. EU004, Nr. EU005, EU006, EU007 oder EU008 (Anhang II Abschnitt a bis H der EU-VO)" ersetzt.
3. Im zweiten Satz des Abschnitts II Nummer 4 wird das Wort "EG-VO" durch das Wort "EU-VO" und die Wörter "Anhang IIg der EG-VO" durch die Wörter "Anhang II Abschnitt I der EU-VO" ersetzt.
4. Abschnitt II Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Red. Anm.: Abschnitt 5.1
5.1 Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit die Güter nicht in eine Freizone oder ein Freilager im Vereinigten Königreich ausgeführt werden und soweit der Ausführer keine Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt,
wird gestrichen (siehe =>)
a) Abschnitt II Nummer 5.2 wird zu Abschnitt II Nummer 5.1.
b) Abschnitt II Nummer 5.3 wird zu Abschnitt II Nummer 5.2.
c) Abschnitt II Nummer 5.4 wird zu Abschnitt II Nummer 5.3.
d) Abschnitt II Nummer 5.5 wird zu Abschnitt II Nummer 5.4 und erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
Die Nummern 5.3 und 5.4 dieser Allgemeinen Genehmigungen gelten nicht für Ausfuhren in Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 EG-VO. | "5.4 Die Nummern 5.2 und 5.3 dieser Allgemeinen Genehmigungen gelten nicht für Ausfuhren in Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-VO." |
5. In der Nummer 6.3 des Abschnitts II wird die Angabe "5.4" durch die Angabe "5.3" ersetzt.
6. In der Nummer 6.4 des Abschnitts II werden die Wörter "Artikel 20 EG-VO" durch die Wörter "Artikel 27 EU-VO" ersetzt.
7. Abschnitt II Nummer 6.5 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz werden die Wörter "Artikel 12 der EG-VO" durch die Wörter "Artikel 15 EU-VO" ersetzt.
b) Im vierten Satz werden die Wörter "Artikel 12 der EG-VO" durch die Wörter "Artikel 15 EU-VO" ersetzt.
Red. Anm.: In den folgenden beiden Änderungsanweisungen scheinen die Absatznummern vertauscht zu sein, die Änderung wurde sinngemäß durchgeführt.
8. Im zweiten Absatz des Abschnitts
(Stand: 04.09.2023)
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