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Regelwerk

Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 27. April 2021
(BAnz. AT vom 30.04.2021 V1)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 4a in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 5 Absatz 2, 3 und 5 und mit § 23 Absatz 6b Satz 2 und des § 11 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) und § 5 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert und § 23 Absatz 6b Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 55a Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit".

b) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 58a Freigabe eines Erwerbs nach § 55".

c) Nach der Angabe zu § 62 werden folgende Angaben eingefügt:

"Unterabschnitt 3
Verfahrensübergreifende Vorschriften

§ 62a Verfahrenswechsel im Prüfverfahren".

d) Die Angaben zu Kapitel 10 werden wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 10
Übergangsbestimmung, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

bb) Vor der Angabe zu § 83 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 82a Übergangsbestimmungen

§ 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung".

2. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3

Eine voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere vorliegen, wenn das inländische Unternehmen
  1. Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist,
  2. Software besonders entwickelt oder ändert, die branchenspezifisch zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dient,
  3. mit organisatorischen Maßnahmen nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes betraut ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder hergestellt hat und über Kenntnisse der Technologie verfügt,
  4. Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die Schwellenwerte nach Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erreichen oder überschreiten,
  5. eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291b Absatz 1a oder 1e des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch besitzt,
  6. ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das mittels Rundfunk, Telemedien oder Druckerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet,
  7. Dienstleistungen erbringt, die zur Sicherstellung der Störungsfreiheit und Funktionsfähigkeit staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes erforderlich sind,
  8. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51) entwickelt oder herstellt,
  9. für die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wesentliche Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, einschließlich deren Ausgangs- und Wirkstoffe, entwickelt, herstellt oder in Verkehr bringt oder Inhaber einer entsprechenden arzneimittelrechtlichen Zulassung ist,
  10. Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts, die zur Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten bestimmt sind, entwickelt oder herstellt oder
  11. Invitro-Diagnostika im Sinne des Medizinprodukterechts, die dazu dienen, Informationen über physiologische oder path

Branchenspezifische Software im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 ist

  1. im Sektor Energie Software für die Kraftwerksleittechnik, für die Netzleittechnik oder für die Steuerungstechnik zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- oder Heizölversorgung oder Fernwärmeversorgung,
  2. im Sektor Wasser Software für die Leit-, Steuerungs- oder Automatisierungstechnik von Anlagen zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung,
  3. im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Sprach- und Datenübertragung oder zur Datenspeicherung und -verarbeitung,

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