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Regelwerk

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 26. Oktober 2020
(BAnz. AT vom 28.10.2020 V1)



Es verordnet auf Grund des

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn ein Unionsfremder ein inländisches Unternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt. "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.03.2019 S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt."

bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort "Gefährdung" durch die Wörter "voraussichtliche Beeinträchtigung" ersetzt.

b) In Absatz 1b erster Halbsatz wird das Wort "Gefährdung" durch die Wörter "voraussichtlichen Beeinträchtigung" ersetzt.

2.Die Anlage 1 (Anlage AL) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

3. Die Anlage 19 ( Anlage LV) erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Anlage 1 Anhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 2)

( wie eingefügt)

.

Anlage 19 Anhang 2
(zu Artikel 1 Nummer 3)

( wie eingefügt)

ID: 202037

ENDE

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