Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 22. September 2017
(BAnz. AT vom 28.09.2017 V1)
Es verordnen auf Grund
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (BAnz AT 17.07.2017 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 4b
4. Artikel 9c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/330 (ABl. Nr. L 50 vom 28.02.2017 S. 1) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
bb) In Nummer 11 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
cc) In Nummer 12 wird am Ende das Wort "oder" angefügt.
dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
"13. Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.08.2017 S. 1)".
b) Absatz 4
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 4e Absatz 1 Buchstabe a eine Immobilie verpachtet, vermietet oder auf andere Weise zur Verfügung stellt,
- entgegen Artikel 4e Absatz 1 Buchstabe b eine Immobilie pachtet oder mietet,"
- entgegen Artikel 5a Absatz 1a Buchstabe a ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea eröffnet,
- entgegen Artikel 5a Absatz 1a Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea aufnimmt,
- entgegen Artikel 5a Absatz la Buchstabe c eine Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,
- entgegen Artikel 5a Absatz 1a Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea gründet,
- entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe a ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
- entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe c eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht oder nicht rechtzeitig verlässt,
- entgegen Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea schließt,
- entgegen Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe e eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea betreibt,
- entgegen Artikel 5aa Absatz 1 ein Bankkonto eröffnet,
- entgegen Artikel 5aa Absatz 2 ein Bankkonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- entgegen Artikel 5b Absatz 1 eine dort genannte Investition zulässt,
- entgegen Artikel 5b Absatz 2 Buchstabe a ein Gemeinschaftsunternehmen gründet,
- entgegen Artikel 5b Absatz 2 Buchstabe b eine Finanzierung oder finanzielle Hilfe bereitstellt,
- entgegen Artikel 5b Absatz 2 Buchstabe c eine Wertpapierdienstleistung erbringt,
- entgegen Artikel 5c Absatz 1 einen Geldtransfer durchführt,
- entgegen Artikel 5c Absatz 2 eine Transaktion eingeht oder sich daran beteiligt,
- entgegen Artikel 5c Absatz 7 Buchstabe c eine Transaktion nicht ablehnt,
- sich entgegen Artikel 6a an einem dort genannten Gemeinschaftsunternehmen oder einer anderen Geschäftsvereinbarung beteiligt oder
- entgegen Artikel 9a Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Anleihe kauft oder einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit dem Kauf einer solchen Anleihe erbringt.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 bis 11 werden die Absätze 4 bis 10.
d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
(Stand: 08.11.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion