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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Bekanntmachung zur Fortgeltung von Genehmigungen zu Ausfuhren von Gütern des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach dessen Austritt aus der Europäischen Union

Vom 23. November 2020
(BAnz. AT vom 16.12.2020 B8)



I. Vorbemerkungen

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) sind Exporte in das Vereinigte Königreich, mit Ausnahme von Exporten in das Gebiet von Nordirland, ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als Verbringungen, sondern als Ausfuhren zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn für den beabsichtigten Export von Gütern des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) vor dem 1. Januar 2021 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Verbringungsgenehmigung nach Artikel 22 Absatz 1 EG-Dual-Use-Verordnung erteilt wurde. Zur Vermeidung einer erneuten Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung wird in dieser Bekanntmachung festgelegt, das bereits erteilte Genehmigungen zur Verbringung von Gütern des Anhangs IV der EG-Dual-Use-Verordnung in das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2021 als Ausfuhrgenehmigungen fortgelten.

Weitere inhaltliche Änderungen der bereits erteilten Verbringungsgenehmigungen ergeben sich aus dieser Bekanntmachung nicht, insbesondere gelten alle Nebenbestimmungen, inklusive der Festlegung des Gültigkeitszeitraums, der erteilten Genehmigungen unverändert fort.

Zu Informationszwecken können Sie diese Bekanntmachung auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de einsehen.

II. Bekanntmachung zur Fortgeltung von Genehmigungen zu Ausfuhren von Gütern des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt bekannt, das Genehmigungen zur Verbringung von Gütern des Anhangs IV EG-Dual-Use-Verordnung in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die vom BAFa vor dem 1. Januar 2021 erlassen wurden, als Ausfuhrgenehmigungen im Sinne des Artikels 3 EG-Dual-Use-Verordnung fortgelten.

Hiervon ausgenommen sind Verbringungen in das Gebiet von Nordirland, die nach dem Protokoll zu Irland/Nordirland auch weiterhin als Verbringungen gelten. Die hierfür erteilten Genehmigungen gelten daher weiterhin als Verbringungsgenehmigungen nach Artikel 22 EG-Dual-Use-Verordnung fort.

III. Hinweise und Inkrafttreten

Weitere inhaltliche Änderungen bereits erteilter Verbringungsgenehmigungen ergeben sich aus dieser Bekanntmachung nicht, insbesondere gelten alle Nebenbestimmungen, inklusive der Festlegung des Gültigkeitszeitraums, der erteilten Genehmigungen unverändert fort.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Diese Allgemeinverfügung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

ENDE

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